Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220258/5/Ga/Rd

Linz, 25.10.1993

VwSen - 220258/5/Ga/Rd Linz, am 25. Oktober 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer (Vorsitzender: Dr. Fragner; Berichter: Mag. Gallnbrunner; Beisitzerin: Mag. Bissenberger) über die Berufung des Hans A in G, gegen das wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 erlassene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 28. Juli 1992, Zl. Ge96/23/1992/Pa, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; die verhängte Geldstrafe wird auf 12.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf fünf Tage und zwölf Stunden herabgesetzt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde wird auf 1.200 S herabgesetzt; ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 und § 58 Abs.2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52; § 16, § 19, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.2 VStG. Zu II.: § 64 Abs.2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis den Berufungswerber einer Übertretung des § 74 Abs.2 iVm § 366 Abs.1 Z3 der Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973) schuldig erkannt, weil er in der Zeit vom 19. Jänner 1989 bis zumindest 2. März 1992 auf bestimmt genannten Grundstücken der KG Grünbach in der Gemeinde Grünbach, eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage, nämlich eine näher beschriebene KFZ-Verschrottungsanlage, ohne hiefür erforderliche gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung betrieben habe; deswegen wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 30.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) kostenpflichtig verhängt.

1.2. Dagegen richtet sich die mit dem Vorwurf eines mangelhaften Verfahrens, einer unzureichenden Begründung und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung; der Berufungswerber beantragt die Aufhebung des Straferkenntnisses.

2. Die Strafbehörde als belangte Behörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern die Berufung samt Strafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

3. Ein gewichtiges Vorbringen in der Berufungsbegründung (Seite 2 Mitte) ist der Einwand, daß der Berufungswerber entgegen der Annahme des bekämpften Straferkenntnisses die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung nicht für die gesamte ihm vorgeworfene Tatzeit zu tragen hätte, weil die involvierte Betriebsanlage spätestens seit Anfang März 1991 nicht mehr von ihm, sondern von der H Auto- und KFZ.-Verwertung, Ersatzteile, Reifen- und Eisenhandel, Gesellschaft mbH betrieben worden wäre. Das - negative - Ergebnis der dazu vom unabhängigen Verwaltungssenat gepflogenen Vorerhebungen wurde dem Berufungswerber mitgeteilt. Daraufhin schränkte der Berufungswerber sein Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 20. Oktober 1993 ausdrücklich auf eine Berufung (nurmehr) gegen die Strafhöhe ein; die Berufung gegen den Schuldspruch wurde zurückgezogen. Mit diesem Schriftsatz stellt der Berufungswerber auch den begründeten (wie unten zu zeigen sein wird) Antrag, die verhängte Geldstrafe auf 12.000 S herabzusetzen.

Über die Vorerhebungen, deren Ergebnis sowie über die Einschränkung des Rechtsmittels auf Berufung (nurmehr) gegen die Strafhöhe hat der unabhängige Verwaltungssenat der belangten Behörde (als gegenbeteiligte Verfahrenspartei) Kenntnis gegeben. Einen Einwand gegen die Herabsetzung der Geldstrafe in der beantragten Höhe hat die belangte Behörde nicht erhoben.

4. Die Vorerhebungen und ihre Ergebnisse würdigend hat der unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den Strafakt der belangten Behörde zu Zl. Ge96/23/1992/Pa, über die zulässig erhobene und zulässig eingeschränkte - Berufung erwogen:

4.1. Die ausdrückliche Einschränkung der Berufung auf ein Rechtsmittel gegen die Strafhöhe bewirkt, daß das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruchs rechtskräftig geworden ist. Die gemäß § 66 Abs.4 AVG (iVm § 24 VStG) für den unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorliegende "Sache" ist somit nur noch die Höhe der verhängten Strafe.

4.2. Nicht gegen die Strafwürdigkeit seines Verhaltens an sich wendet sich nun der Berufungswerber. Auch gegen die Rechtmäßigkeit des von der belangten Behörde durchgeführten Verfahrens zur Strafbemessung bringt er nichts vor. Vielmehr stützt er seinen Antrag auf Herabsetzung der Strafe auf zwischenzeitig eingetretene Umstände seiner persönlichen Lebenssituation, die eine für ihn günstigere Beurteilung der Präventionswirkung des gegen ihn zu richtenden Strafübels erlauben würden; auch eine gravierende Änderung seiner Einkommenssituation hätten diese Umstände bewirkt. Im einzelnen führt der Berufungswerber aus:

"Die Berufung gegen die Strafhöhe wird damit begründet, daß sich im Hinblick auf den schweren Verkehrsunfall vom 26.4.1993 die persönlichen Verhältnisse gegenüber der Situation vor diesem Unfall wesentlich verändert haben. Die Ursache dieser geänderten Einkommensverhältnisse ist insbesondere in der nicht gegebenen Wiederherstellung des gesundheitlichen Zustandes und damit des Arbeitsausfalles begründet.

Es werden vorgelegt die diversen ärztlichen Bescheinigungen und zwar die Einweisung zur Anstaltspflege, stationäre Aufnahmebescheinigung der Chirurgie I vom 6.9.1993 des A.Ö. Landeskrankenhauses Freistadt, die EKG-Aufzeichnungen vom 11.9.1993, wonach bei mir infolge eines kurzfristigen Herzstillstandes derartig gefährliche Krankheitssymptome aufgetreten sind, sodaß eine sofortige Einweisung in das Krankenhaus notwendig erschien und den Einweisungsschein in die Lungenabteilung des Krankenhauses in Wels vom 25.9.1993 sowie die Bestätigung meines Steuerberaters vom 20.10.1993, dergemäß die schon vor dem Unfall vorhandene schlechte Einkommenssituation sich unfallsbedingt weiter verschlechtert hat und die GesmbH nicht in der Lage ist, mir die zustehenden Geschäftsführerbezüge in der Höhe von S 12.000,-- auszubezahlen. Ich erhalte derzeit lediglich das gesetzliche Krankengeld der Sozialversicherungsanstalt von S 294,-- täglich.

Es liegen daher im Verhältnis zum bisherigen Strafbemessungsverfahren wesentliche Änderungen nach unten vor. Weiters verweise ich darauf, daß der Betrieb in Schlag Nr. 36 zwischenzeitig nur so geführt wurde, daß die 1993 festgestellten Altfahrzeuge abtransportiert wurden. Der Betrieb ist praktisch stillgelegt. Aufgrund meines gesundheitlichen Zustandes ist auch in Zukunft eine gewerbliche Tätigkeit meiner Person in dieser Branche nicht mehr zu erwarten, sodaß es auch keiner hohen Strafe bedarf, um mich von weiteren Straftaten abzuhalten." Die dem Einschränkungsantrag (in Kopie) angeschlossen gewesenen Belege hält der unabhängige Verwaltungssenat für geeignet, die Glaubwürdigkeit des Vorbringens darzutun.

4.3. Die Berufung ist begründet. Der unabhängige Verwaltungssenat hält im Hinblick auf die glaubwürdig und schlüssig vorgebrachte, markante Verschlechterung der persönlichen Situation des Berufungswerbers die Herabsetzung der Geldstrafe im beantragten Ausmaß für vertretbar. Es ist nichts hervorgekommen, was gegen die beantragte Herabsetzung spräche.

5. Zusammenfassend erfüllt die - ohne daß gemäß § 51e Abs.2 VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen gewesen wäre - herabgesetzte Geldstrafe den Strafzweck. Dabei werden sowohl der Unrechtsgehalt der angelasteten Tat als auch das Ausmaß des Verschuldens des Berufungswerbers (beides hat die belangte Behörde bei ihrer Strafbemessung zutreffend gewichtet) hinreichend miteinbezogen. Bei einem gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen bis zur Höchststrafe von 50.000 S berücksichtigt die nunmehr verhängte Geldstrafe auch noch immer sowohl Gesichtspunkte der Generalprävention als auch die zutreffend schon von der belangten Behörde als erschwerend gewertete rechtskräftige Vorstrafe vom 29. April 1989. Die Bezahlung der herabgesetzten Strafe ist dem Berufungswerber zumutbar. Die Ersatzfreiheitsstrafe war deswegen herabzusetzen, um das Verhältnis zwischen ihr und der nun geminderten Geldstrafe zu wahren.

6. Im Hinblick auf die auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Vorschrift des § 58 Abs.2 AVG konnte von einer eingehenderen Begründung dieses Erkenntnisses abgesehen werden.

Zu II.:

Der Ausspruch über die Beiträge zu den Verfahrenskosten hat seinen Grund in den angeführten Gesetzesbestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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