Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220260/5/Kon/Fb

Linz, 11.02.1993

VwSen - 220260/5/Kon/Fb Linz, am 11. Februar 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 7. August 1992, Ge96/82/9-1991, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich beider Tatbestände (genehmigungslose Errichtung und genehmigungsloser Betrieb einer genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlage) behoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 366 Abs.1 Z3 GewO 1973; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 41 Abs.1 VStG, § 42 Abs.1 Z1 VStG, § 44a Z1 VStG und § 45 Abs.1 Z3 VStG.

II. Es entfällt die Vorschreibung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigte der Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z3 iVm §§ 74ff GewO 1973, BGBl.Nr. 50/1974 idF BGBl.Nr. 686/1991, für schuldig befunden, weil er, wie anläßlich einer Kontrolle durch Beamte der Bezirkshauptmannschaft Eferding am 10. Oktober 1991 festgestellt wurde, im Standort S 25/27, Grundstück Nr.eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage für die Erzeugung von Fruchtsäften betrieben hat. In dieser genehmigungspflichtigen Betriebsanlage, bestehend aus PVC-Sandwichplatten und einer Dachkonstruktion aus Eisenund Stahlträgern, verwendete der Beschuldigte Maschinen, wie: Förderanlagen, Mühlen, eine Förderpumpe, eine Kontinopack-Presse, einen Plattenerhitzer, mehrere Plastikbehälter, eine Flaschenwaschmaschine, eine Füllanlage, eine Schließanlage, eine Etikettiermaschine, einen Flaschenpacker, eine Kistenwaschmaschine, 42 Tanks sowie einen Dampfkessel. Die genehmigungspflichtige Betriebsanlage wurde vom Beschuldigten z.T. übernommen und weitergeführt und z.T. von ihm errichtet bzw. erweitert und für die Erzeugung von Fruchtsäften benützt, obwohl er keine gewerberechtliche Genehmigung hiefür besaß.

Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1973 iVm § 16 VStG 1991 wurde über den Beschuldigten wegen dieser Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 20 Stunden verhängt.

Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 300 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig mit näherer Begründung Berufung erhoben.

Die Erstbehörde hat von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 51b VStG Abstand genommen und die vorliegende Berufung unter Anschluß ihres Verfahrensaktes dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, dessen Zuständigkeit hiedurch eingetreten ist. Dieser hatte, da keine den Betrag von 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, gemäß § 51c VStG durch eines seiner Mitglieder über die vorliegende Berufung zu entscheiden.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 44) errichtet oder betreibt.

Im Zusammenhang mit den nachstehenden Ausführungen ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die zitierte Gesetzesstelle zwei - alternative - Straftatbestände enthält, wobei der Tatbestand des "Errichtens" einer derartigen Betriebsanlage mit der Herbeiführung eines solcherart zu qualifizierenden Sachverhaltes abgeschlossen ist. Dies gilt auch für den Fall mehrfacher derartiger Handlungen, so auch für die von der Erstbehörde in ihrem Spruch angeführte "Erweiterung" (VwGH vom 12.2.1982, Zl. 81/04/0078).

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Der Vorschrift des § 44a Z1 leg.cit. ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Von grundlegender Bedeutung ist dabei die Konkretisierung der Tat in bezug auf Tatort und Tatzeit.

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Der Eintritt der Verfolgungsverjährung stellt einen die Verfolgung ausschließenden Umstand dar. Für die gegenständliche Verwaltungsübertretung beträgt die Frist für den Eindruck der Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs.2 VStG sechs Monate, gerechnet von dem Zeitpunkt an, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

Gemäß § 32 Abs.2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung, wie im vorliegenden Fall die ergangene Strafverfügung der Erstbehörde vom 5. November 1991, Ge96/82/3-1991. Die Verfolgungshandlung muß sich auf eine ausreichend konkretisierte Tat des Beschuldigten beziehen und zwar auf alle Sachverhaltselemente, die der Bestrafung zugrundegelegt werden sollen (VwGH vom 19.10.1978, Zl. 1664/75). Die eindeutige Umschreibung der Tat, die im vorliegenden Fall in der ergangenen Strafverfügung zu erfolgen gehabt hätte, ist deswegen von grundlegender Bedeutung für das weitere Strafverfahren, weil bei nicht richtig umschriebener Tat der Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht ausgeschlossen wird. In diesem Zusammenhang ist aufzuzeigen, daß weder die Tatumschreibung in der Strafverfügung noch im angefochtenen Straferkenntnis dem aus § 44a VStG ableitbaren Erfordernis der unverwechselbar feststehenden Tatzeit entsprechen. So wird in beiden Tatvorwürfen (dem der Strafverfügung und dem des Straferkenntnisses) nur darauf hingewiesen, daß am 10.10.1991 festgestellt wurde, daß auf Grundstück Nr. 483/1 der KG Aschach/Donau die gegenständliche Betriebsanlage errichtet worden ist. Eine Tatzeit insbesondere ein Zeitpunkt wann die Errichtung abgeschlossen worden ist, ist nicht enthalten. Dieser Mangel ist vor allem in bezug auf den Eintritt der Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs.2 VStG), die der Beschuldigte gegen seine Bestrafung einwenden könnte, von Bedeutung. Dies liegt darin begründet, daß die konsenslose Errichtung einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ein Zustandsdelikt darstellt, bei dem sich das strafbare Verhalten im Herbeiführen eines rechtswidrigen Zustandes erschöpft, wobei dessen Aufrechterhaltung nicht mehr strafbar ist. Konkret bedeutet diese im vorliegenden Fall, daß das strafbare Verhalten des Beschuldigten ab dem Zeitpunkt aufhörte, an dem die Errichtung der gegenständlichen Betriebsanlage abgeschlossen war. Dieser Zeitpunkt ist aber aus den Tatvorwürfen, weder dem der Strafverfügung noch dem des Straferkenntnisses, nicht zu entnehmen. Dem unabhängigen Verwaltungssenat war es daher nicht möglich zu prüfen, ob Verfolgungsverjährung eingetreten war oder nicht. Weiters mangelt es der Tatumschreibung laut Strafverfügung in Ansehung, welcher gewerblichen Tätigkeit der Tatvorwurf erhoben wurde (VwGH vom 28.6.1988, 88/04/0047, zitiert in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, S 965). Wenngleich im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die gewerbliche Tätigkeit der Fruchtsafterzeugung aufscheint, ist wegen der inzwischen eingetretenen Verfolgungsverjährung - das Straferkenntnis wurde am 5. Novemeber 1991 erlassen - die Tatumschreibung nicht mehr saniert worden.

Der Tatvorwurf des konsenslosen Betriebes einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage wird überhaupt erst im angefochtenen Straferkenntnis erhoben. Hinsichtlich dieses Tatbestandes wurde überhaupt keine Verfolgungshandlung gesetzt und in weiterer Folge auch nicht das Parteiengehör gewahrt. In diesem Zusammenhang ist aufzuzeigen, daß der Beschuldigte bei seiner erstbehördlichen Vernehmung am 9. Jänner 1992 nur auf die konsenslose Errichtung der gegenständlichen Betriebsanlage Bezug genommen hat. Das angefochtene Straferkenntnis ist sohin in verfahrensrechtlicher Hinsicht mit Rechtswidrigkeit behaftet, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

zu II.: Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sofern sie vom Beschuldigten erhoben wird, ist sie von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h 6

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