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VwSen-220261/14/Gu/Ho

Linz, 17.02.1993

VwSen - 220261/14/Gu/Ho Linz, am 17. Februar 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. Juli 1992, Ge 96/2521/1991, wegen Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes (iZm Bauarbeiterschutzverordnung) nach der am 18. Jänner 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz 1972 - BGBl.Nr. 234 idF BGBl.Nr. 393/1986 iVm § 43 Abs.1 der Verordnung des BMf soziale Verwaltung vom 10. November 1954, BGBl.Nr. 267 über Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten (Bauarbeiterschutzverordnung) iZm § 9 VStG, § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren 2.000 S an den O.ö. Verwaltungssenat zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat den Beschuldigten mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, als gemäß § 9 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz strafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der "Hallen- und Dachschalen PARA PatentverwertungsgesmbH" insofern nicht vor Beginn der Arbeiten auf Dächern am 5. Juni 1991 auf der Baustelle in Steyr, D AG in Steyr, S, durch die Arbeiter F dafür gesorgt zu haben, daß gemäß § 43 Abs.1 der Bauarbeiterschutzverordnung entsprechende Sicherheitsmaßnahmen getroffen worden wären. Dies obwohl auf dem tonnenförmigen Dach in einer Traufenhöhe von 6 m gearbeitet worden sei und lediglich ca. 1 m unter der Traufe Konsolen mit drei aufgebrachten Pfosten vorhanden gewesen seien, wobei auch dieser Gerüstbelag keine Absicherung (Blenden) aufgewiesen habe. Wegen Verletzung des § 31 Abs.2 lit.p des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl.Nr. 234/1972 idgF und § 43 Abs.1 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl.Nr. 267/1954 iVm § 9 VStG hat die belangte Behörde dem Beschuldigten eine Geldstrafe von 10.000 S, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden und einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren von 1.000 S auferlegt.

Der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte macht in seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung geltend, daß einerseits die Tat nicht hinlänglich konkretisiert sei. Er sei der Meinung, daß Angaben fehlten, welche konkreten Maßnahmen von seiten seines Betriebes unterlassen worden seien. Weiters macht er geltend, daß er die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Tat an seinen Mitarbeiter A rechtswirksam delegiert habe. Im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens habe er den Zustimmungsnachweis der verantwortlichen Person vorgelegt. Herr Stadler besitze auch die für die Erfüllung dieser Aufgabe erforderliche Anordnungsbefugnis als verantwortlicher Beauftragter im Sinn des § 9 VStG. Hiezu verweist der Beschuldigte auch auf ein übersandtes Organigramm der Firma. Die Größe der Firma verlange es, daß Verantwortung delegiert werde. Die Beauftragung sei zunächst in mündlicher Form erfolgt und sei dann schließlich schriftlich in Form des vorgelegten Zustimmungsnachweises ausgeführt worden. Unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müsse ihm daher zugebilligt werden, daß er die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich überlasse und die eigene Tätigkeit in diesem Belang auf eine angemessene Kontrolle beschränke. Ob der Unternehmer persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit sei, hänge im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermöge, daß er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Schließlich macht der Beschuldigte Unbescholtenheit als Strafmilderungsgrund geltend, rügt die Höhe der verhängten Geldstrafe von 10.000 S und beantragt die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Aufgrund der Berufung wurde am 18. Jänner 1993 die öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuziehung des Vertreters des Beschuldigten, des Vertreters der belangten Behörde und eines vom meldungslegenden Arbeitsinspektorat bevollmächtigten Vertreters des Arbeitsinspektorates Linz durchgeführt, in deren Rahmen der Vertreter des Beschuldigten und die Zeugen Dipl.-Ing. H vernommen. In den Schlußäußerungen hat der Vertreter des Beschuldigten noch Verjährung eingewendet, da das Tatbild, welches für eine Bestrafung in Frage käme, auf den Beginn der Bauarbeiten abstelle, welcher jedenfalls vor dem 5. Juni 1991 gelegen und die am 5. Dezember 1991 aufgenommene Verfolgung daher verspätet sei.

Aufgrund der erfolgten Beweisaufnahme ist folgender Sachverhalt erwiesen: Sowohl K sind handelsrechtliche Geschäftsführer der "Hallen- und Dachschalen PARA PatentverwertungsgesmbH" mit dem Sitz in Eferding.

In dieser Funktion waren die beiden zur ungeteilten Hand für die Einhaltung von Dienstnehmerschutzvorschriften im Hinblick auf die Arbeiten des Unternehmens am 5. Juni 1991 auf der Baustelle der S, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Eine konkrete Zuweisung dieser verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung an einen der beiden Geschäftsführer im Sinne des § 9 Abs.2 1. Satz VStG oder eine diesbezügliche Beauftragung einer anderen Person für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens und deren Zustimmung im Sinne des § 9 Abs.2 letzter Satz und Abs.4 VStG in Form eines Beweismittels, welches vor dem Beginn der unzureichend geschützten Arbeiten (der Tat) stammt, liegt nicht vor.

Anläßlich einer Inspektion am 5. Juni 1991 auf der Baustelle der "Hallen- und Dachschalen PARA PatentverwertungsgesmbH" am Gelände der S stellte der Arbeitsinspektor (des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk) Dipl.-Ing. T fest, daß die Arbeitnehmer F Arbeiten auf einem Dache durchführten.

Offensichtlich hatten Arbeitnehmer bereits Tage zuvor mit der Verlegung der Patentdachschalen begonnen und war zum Zeitpunkt der Inspektion die Unterschale (die gesamte Dachkonstruktion besteht aus Unterschale, Wärmedämmung und Überschale) bereits verlegt. Die Schalen wurden auf ca. 9 m (gemessen vom Hallenfußboden) hohen Stehern montiert. Zwischen den Stehern befanden sich noch keine Wandverkleidungen.

An den Stehern der Stahlkonstruktion waren etwa 1 m unterhalb der Traufenhöhe Konsolen angebracht, über die vereinzelte Pfosten lagen. Brustwehren, Mittelwehren oder Fußwehren waren nicht montiert. Zur Hallenmitte hin bot die Dachkonstruktion einen gewissen Schutz gegen Absturz, nicht aber gegen die Hallenaußenseite.

Aufgrund der mangelnden Schutzverkleidung bei den angebrachten Konsolen und mangels sonstiger Schutzvorkehrungen hätte ein Arbeitnehmer auf die angrenzende, mit einer Neigung von 40 Grad steil einfallende Ziegelsatteldachkonstruktion, und von dort abgleitend ungeschützt 6 m tiefer auf den Hallenerdboden fallen können. Gerade in jenem Bereich verrichteten die Arbeiter F Arbeiten auf dem Dache (lackierte Stahlblechschale mit Dachneigung von ca. 15 Grad). Im gegenüberliegenden Bereich grenzten an die Stahlkonstruktion Sheddächer an, die quer zur Hallenkonstruktion verliefen. Dort betrug die mögliche Sturzhöhe von der Traufe auf die angrenzenden Sheddächer nur ca. zwei bis drei Meter. Im Bodenbereich arbeiteten noch andere Dienstnehmer des vorangeführten Betriebes. Mit der Bauleitung war Herr A, Bediensteter der Hallen- und Dachschalen P PatentverwertungsgesmbH betraut, der die Baustelle zweibis dreimal wöchentlich kontrollierte. Infolge Erkrankung des ursprünglich vorgesehenen Poliers namens H hatte Herr M die Aufgaben als Polier wahrzunehmen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle am 5. Juni 1991 befand er sich nicht am Tatort. Der Bauleiter A, der seine Ausbildung als technischer Zeichner empfangen hatte, war, nachdem er bereits bei der Vorgängerin des Betriebes einschlägig tätig war, seit 1986 bei der nunmehrigen Rechtsträgerin als Projekt- bzw. Bauleiter im Einsatz und hatte sich die Kenntnis der Arbeitnehmerschutzbestimmungen selbst angeeignet.

Eine besondere betriebliche Schulung, über die beim Dienstnehmerschutz zu beobachtenden Momente wurde ihm nicht zuteil. Der Bauleiter ordnete persönlich an, daß die Schutzgerüste auf die Baustelle mitzunehmen seien, zeigte dem Polier H, wie man die Halterung (Haken) für die Schutzgerüste montiert, gab die Anweisung, daß die Haken in 2,5 m Entfernung angebracht werden müßten, und daß Brust-, Mittel- und Fußwehren zu montieren seien. Eine Kontrolle, ob die Anordnungen auch befolgt wurden, nahm er nicht vor. Eine Kontrolle der Baustelle durch K oder F ist nicht nachgewiesen. Bei wöchentlichen Projektsbesprechungen wurden besondere Vorkommnisse erörtert.

Die Unterschriftsleistung auf dem der Behörde überreichten "Zustimmungsnachweis" zur Übernahme der Verantwortung für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen, insbesondere der Bauarbeiterschutzverordnung, durch Herrn S erfolgte am 14. April 1992.

Die Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter, somit die Verfolgungshandlung vom 4. Dezember 1991, hatte laut Stempel des Aufgabepostamtes Vöcklabruck, am 5. Dezember 1991 jedenfalls den Bereich der Behörde verlassen.

Die erhobenen Beweise standen untereinander nicht im Widerspruch, sodaß von einem gesicherten Sachverhalt ausgegangen werden konnte.

Bezüglich der rechtlichen Schlußfolgerungen wird ausdrücklich auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen und hervorgehoben bzw. ergänzt:

Gemäß § 31 Abs.2 lit.p des Arbeitnehmerschutzgesetzes begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte - sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist - eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, wenn sie den Vorschriften der aufgrund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den aufgrund des § 27 dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder den erteilten Aufträgen zuwider handeln.

Eine solche, von der Verweisung betroffene Strafnorm stellt § 43 Abs.1 der Bauarbeiterschutzverordnung dar. Demnach dürfen Arbeiten auf Dächern wie Dachdecker-, Spengler-, Bauglaser- oder Anstreicherarbeiten sowie Arbeiten an Blitzschutzanlagen erst nach Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen, die ein Abstürzen von Menschen, Materialien und Geräten hintanzuhalten geeignet sind, begonnen werden.

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist kein Umstand indiziert, daß andere strenger als die herangezogenen Verwaltungsvorschriften pönalisierende gesetzliche Bestimmungen anzuwenden wären.

Eine Delegation der Verantwortung für die Tatzeit konnte nicht greifen, weil einerseits aus dem vorgelegten Organigramm keinerlei konkreter Hinweis enthalten ist, daß damit die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der in Rede stehenden Dienstnehmerschutzbestimmung, sei es an einen der beiden handelsrechtlichen Geschäftsführer, sei es an eine andere Person, übertragen worden wäre.

Was den am 14. April 1992 vom Angestellten A unterfertigten Zustimmungsnachweis zur Übertragung der Verantwortung als verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen, insbesondere der Bauarbeiterschutzverordnung, im Betrieb der P PatentverwertungsgesmbH unter Bezugnahme auf § 9 VStG anlangt, so ist darauf zu verweisen, daß dieser Zustimmungsnachweis, sohin das Beweismittel erst aus einer Zeit nach Begehung der Tat stammt.

Wohl kann auch im Berufungsverfahren der Nachweis der Übertragung der Verantwortung erbracht werden. Das Beweismittel selbst muß jedoch aus der Zeit vor der Begehung der Tat stammen, so die nunmehr herrschende Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 12. Dezember 1991, Zl. 91/06/0084-5, uvam).

Mit dem vorgelegten "Zustimmungsnachweis" konnte die Verantwortung für den Tatzeitraum daher nicht übertragen werden.

Unbestrittenermaßen können sich Verantwortliche eines größeren Unternehmens bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten auch anderer Personen als Erfüllungsgehilfen bedienen. Diese müssen jedoch bei der Auswahl objektiv als verläßlich zu betrachten sein und einem ausreichend dichten Kontrollnetz unterliegen.

Die zumutbaren Schritte hat demnach der Beschuldigte nicht gesetzt, wenn er sich einer Person für die Wahrnehmung der Bauaufsicht, Bauüberwachung und Einhaltung der Dienstnehmerschutzbestimmungen bedient hat, welche in letzteren Belangen nicht (hinreichend) geschult bzw. ausgebildet wurde und wenn er die erforderlichen Schutzvorkehrungen im hochsensiblen Dienstnehmerschutzbereich bei der Verlegung von Stahldachschalen nicht (zumindest durch regelmäßige Stichproben), persönlich kontrolliert hat. Damit hat er seine Sorgfaltspflicht verletzt und ist seine fahrlässige Handlungsweise erwiesen.

Demnach bedurfte es trotz vorliegenden Ungehorsamsdeliktes keines Rückgriffes auf die wohl noch geltende, dem europäischen Standard jedoch nicht entsprechende Umkehr der Beweislast in der Verschuldensfrage im Sinne des § 5 Abs.1 2. Satz VStG.

Was die behauptete Verfolgungsverjährung anlangt, ist folgendes festzuhalten: Die Dacharbeiten ohne ausreichende Sicherheitsmaßnahmen fanden am 5. Juni 1991 statt. Die Verfolgung des Beschuldigten durch Aufforderung zur Rechtfertigung hatte jedenfalls am 5. Dezember 1991 den Bereich der Behörde verlassen.

Der vorzitierte, für die Betrachtung maßgebliche § 43 Abs.1 der Bauarbeiterschutzverordnung gebietet wohl, daß Arbeiten auf Dächern erst nach Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen, die ein Abstürzen von Menschen, Materialien und Geräten hintanzuhalten geeignet sind, begonnen werden dürfen. Diese Textierung ist nach dem Schutzzweck der Norm auszulegen. Die Sicherheitsmaßnahmen sind nicht nur zu Beginn der Dacharbeiten zu gewährleisten, sondern es hat die Sicherheit der Dacharbeiter ständig gewährleistet zu sein. Allenfalls vorhandene geeignete Gerüste dürfen erst nach Beendigung der Dacharbeiten entfernt werden (§ 43 Abs.4 Bauarbeiterschutzverordnung). Sind also keine geeigneten Sicherheitsmaßnahmen vorhanden, dann dürfen die Arbeiten weder begonnen noch fortgesetzt werden. Immerhin wurden die Dacharbeiten täglich oder nach kürzeren Unterbrechungen neu begonnen.

§ 43 Abs.1 Bauarbeiterschutzverordnung ist demnach nicht als einfaches Begehungsdelikt, sondern als Dauerdelikt (allenfalls als fortgesetztes Delikt, wenn man das tägliche Neubeginnen als eine Folge von wiederkehrenden selbständigen Tateinheiten sieht) zu begreifen.

Der Lauf der Verjährungsfrist begann daher erst mit Beendigung der fortwährenden Tathandlung bzw. der letzten der zusammen zu betrachtenden einzelnen Tathandlungen bzw. der Unterlassungen.

Die nach der vorgeschriebenen Fristenberechnungsmethode des § 32 Abs.2 AVG vorgenommene Verfolgungshandlung innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist erfolgte daher rechtzeitig.

Nachdem die objektive und subjektive Tatseite erwiesen ist, mußte der Schuldspruch bestätigt werden.

Was das bekämpfte Strafausmaß anlangt, mußte auch diesbezüglich der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß, der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz der Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen der Geldstrafe beträgt bis zu 50.000 S (§ 31 Abs.2 letzter Satz Arbeitnehmerschutzgesetz).

Selbst wenn man den bisherigen untadeligen Lebenswandel des Beschuldigten in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht als zu seinen Gunsten gewichtet, so gebot es das hohe Maß der Gefährdung der Dienstnehmer bei den unzureichend geschützten Dacharbeiten und das Maß der Sorglosigkeit (Fahrlässigkeit) bei der Auswahl und dem Einsatz des Erfüllungsgehilfen sowie dessen Kontrolle, den Strafrahmen bis zu einem Fünftel auszuschöpfen, um künftiges Wohlverhalten zu garantieren. Nachdem keine sonstigen mildernden und erschwerenden Umstände vorlagen und sich der Berufungswerber auf keine ungünstigen Einkunfts-, Vermögens- und Familienverhältnisse berufen hat, war der belangten Behörde bei der Festsetzung der Strafe kein Ermessensmißbrauch anzulasten.

Die Bestätigung des Straferkenntnisses hatte auf der Kostenseite zur Folge, daß dem Berufungswerber ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe aufzuerlegen war (§ 64 Abs.1 und 2 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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