Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420229/2/Gf/Km

Linz, 12.05.1998

VwSen-420229/2/Gf/Km Linz, am 12. Mai 1998 DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Beschwerde des V D O, vertreten durch RA Dr. A W, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bzw. sonstiger Rechtsverletzung im Zuge der Besorgung der Sicherheitsverwaltung durch Organe des Bezirkshauptmannes von Wels-Land beschlossen:

Die Beschwerde wird mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 67c Abs. 4 AVG; § 79a AVG.

Begründung:

1. Mit einem am 7. Mai 1998 zur Post gegebenen Schriftsatz hat der beschwerdeführende Verein beim Oö. Verwaltungssenat eine auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 2 Z. 1 AVG und § 88 (wohl: Abs. 1 und 2) des Sicherheitspolizeigesetzes (BGBl.Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 12/1997, im folgenden: SPG), gestützte Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bzw. wegen sonstiger Rechtsverletzung im Zuge der Besorgung der Sicherheitsverwaltung durch Organe des Bezirkshauptmannes von Wels-Land erhoben.

Darin wird - soweit dies für die gegenständliche Entscheidung von Belang ist -vorgebracht, daß die belangte Behörde dem Verein offenbar mittels eines am 24. April 1998 zugestellten, auf § 25 Abs. 2 des Vereinsgesetzes (BGBl.Nr. 233/1951, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 201/1996, im folgenden: VereinsG), gestützten Bescheides aufgetragen hat, seine Tätigkeit einzustellen.

Unter einem wird ausgeführt, daß mit diesem Schriftsatz "innerhalb offener Frist nachstehende Vorstellung, in eventu Berufung an die sachlich zuständige Oberbehörde" (S. 2) sowie "Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat für das Land Oberösterreich gem. § 88 SPG" (S. 20) erhoben wird.

2. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

2.1. Nach § 24 VereinsG kann ein Verein dann bescheidmäßig aufgelöst werden, wenn von ihm strafgesetzwidrige Beschlüsse gefaßt oder Erlässe ausgefertigt werden, wenn er sich gesetzgeberische oder behördliche Autorität anmaßt, wenn er seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder wenn er den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes nicht mehr entspricht; gegen einen solchen vom Landeshauptmann zu erlassenden Bescheid ist gemäß § 25 Abs. 1 VereinsG Berufung an den Bundesminister für Inneres zulässig.

Während dieses Auflösungsverfahrens ist jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde nach § 25 Abs. 2 VereinsG berechtigt, die Tätigkeit des Vereines bis zur endgültigen Entscheidung über die Auflösung - mittels Bescheid - einzustellen.

2.2. Gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. 67a Abs. 1 Z. 2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate generell, im Wege des § 88 Abs. 1 SPG auch konkret hinsichtlich der Sicherheitsbehörden (vgl. § 4 SPG) über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist darunter jedoch nur die unmittelbar sanktionsbewehrte Androhung oder die tatsächliche Setzung physischer Zwangsakte zu verstehen; hinzu kommt, daß das Rechtsschutzinstrumentarium der Maßnahmenbeschwerde als ein bloß subsidiärer Rechtsbehelf eingerichtet wurde, der stets erst dann zum Tragen kommt, wenn keine sonstigen Rechtsmittel zur Verfügung stehen, um solcherart eine Zweigleisigkeit des Rechtsschutzsystems hintanzuhalten (vgl. z.B. statt vieler VwGH v. 25.4.1991, 91/06/0052).

2.3. Davon ausgehend und berücksichtigend, daß im gegenständlichen Fall kein verfahrensfreier behördlicher Zwangsakt gesetzt, sondern vielmehr ein Bescheid - nämlich jener vom beschwerdeführenden Verein selbst angesprochene vom 24. April 1998, der ihm die Einstellung seiner Tätigkeit auftragt - erlassen wurde, erweist sich sohin eine auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG und § 88 Abs. 1 SPG gestützte Maßnahmenbeschwerde als unzulässig.

Daran vermag auch der Umstand, daß sich darin allenfalls die Wendung, daß gegen diesen "kein ordentliches Rechtsmittel zulässig" ist, findet, nichts zu ändern, wird doch dadurch nur zum Ausdruck gebracht, daß durch diesen gleichzeitig erst- und letztinstanzlichen Bescheid der ordentliche Rechtsmittelinstanzenzug erschöpft und sonach unmittelbar gegen diesen eine - mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung zu verbindende - Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts möglich ist.

Sollte in diesem Bescheid tatsächlich ein Hinweis gemäß § 61a AVG fehlen, könnte die allenfalls versäumte Rechtsmittelfrist durch einen Wiedereinsetzungsantrag (vgl. § 33 VfGG bzw. § 46 VwGG i.V.m. § 71 Abs. 1 AVG) gewahrt werden.

2.4. Aber auch eine auf § 88 Abs. 2 SPG gestützte Beschwerde wegen Verletzung des Vereines durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung - hiezu zählen gemäß § 2 Abs. 2 SPG auch die Vereinsangelegenheiten - "auf andere Weise" scheitert daran, daß dieser Rechtsbehelf schon ex lege nur zulässig ist, sofern die Rechtsverletzung "nicht" - wie hier "in Form eines Bescheides erfolgt ist".

2.5. Daher war die gegenständliche, überdies explizit auf § 88 SPG gestützte Beschwerde mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes gemäß § 67c Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

3.1. Nach § 79a Abs. 1 AVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei, wobei nach § 79a Abs. 3 AVG im Falle einer Zurückweisung der Beschwerde die belangte Behörde als obsiegende Partei anzusehen ist.

3.2. Im vorliegenden Fall war der belangten Behörde jedoch deshalb kein Kostenersatz zuzusprechen, weil ihr tatsächlich kein Aufwand entstanden ist.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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