Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220276/7/Kl/Rd

Linz, 20.10.1993

VwSen - 220276/7/Kl/Rd Linz, am 20. Oktober 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung der P, gegen das mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 7.8.1992, Ge-96/22/1992-2/Gru, verhängte Strafausmaß wegen einer Übertretung nach dem Bundesgesetz über die Nachtarbeit der Frauen zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis (Strafausspruch) bestätigt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

II. Als Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist ein Betrag von 600 S, ds 20% der verhängten Strafe, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 7.8.1992, Ge-96/22/1992-2/Gru, wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 3.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs.1 des Frauennachtarbeitsgesetzes verhängt, weil sie als gemäß § 9 Abs.2 VStG für die Einhaltung der dem Arbeitnehmerschutz dienenden gesetzlichen Vorschriften bestellte verantwortliche Beauftragte der Familia Betriebsgesellschaft F.M. Z im Lebensmittelmarkt in , die Arbeitnehmerin R am Dienstag den 17.12.1991 von 21.15 Uhr bis 22.30 Uhr, somit während der Nachtzeit im Sinn des § 3 Abs.2 des Frauennachtarbeitsgesetzes, beschäftigt hat. Dienstnehmerinnen dürfen während der Nacht nicht beschäftigt werden.

Gleichzeitig wurde ein Kostenbeitrag von 300 S festgelegt.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher die verhängte Geldstrafe als überhöht bemängelt wird und dazu ausgeführt wird, daß es zu den Verwaltungsübertretungen am 17.12.1991, sohin kurz vor Weihnachten, nur deshalb kam, um gemeinsam mit den Mitarbeiterinnen den Markt auf "Vordermann" zu bringen, um den Kunden in der Hauptgeschäftszeit vor dem Heiligen Abend ein sauberes Geschäft vorzeigen zu können. Bei der Strafbemessung wurde § 19 VStG nicht berücksichtigt, da keinerlei Schädigungen oder Gefährdungen der geschützten Interessen und auch sonst keine nachteiligen Folgen eingetreten sind. Weiters wurden mit diesem Berufungsschriftsatz auch andere Straferkenntnisse unter einem angefochten und der Strafrahmen des Frauennachtarbeitsgesetzes jenem des Arbeitszeitgesetzes gegenübergestellt (1.000 S bis 15.000 S gegenüber 300 S bis 6.000 S), weshalb die einheitliche Vorgangsweise bei der Bestrafung mit jeweils 3.000 S ungerechtfertigt sei. Es wurde daher beantragt, die in den gegenständlichen Straferkenntnissen ausgesprochenen Strafen herabzusetzen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und keine Stellungnahme abgegeben.

Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, und im übrigen von den Verfahrensparteien eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 VStG).

Gemäß § 8 Abs.4 und 5 ArbIG 1974 wurde das Arbeitsinspektorat für den 18. Aufsichtsbezirk in Vöcklabruck am Verfahren beteiligt, welches in seiner schriftlichen Stellungnahme mitteilte, daß die Berufungsausführungen keine mildernden Tatbestände enthalten. Aufgrund der Größe des Marktes wäre es leicht möglich gewesen, durch organisatorische Maßnahmen die Übertretungen zu vermeiden. Im Zuge des Parteiengehörs gab die Berufungswerberin dazu an, daß die Bemessung der Strafe und das Ausmaß der Tat in keinem Verhältnis zueinander stehen und auch die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu wenig gegeneinander abgewogen wurden. Auch wurde zu wenig berücksichtigt, daß die Verwaltungsübertretung nicht in Absicht und nicht bewußt begangen wurde. Insbesondere der Strafrahmen des Arbeitszeitgesetzes von 300 S bis 6.000 S wurde bei der Strafbemessung nach § 19 VStG zu wenig berücksichtigt. Im übrigen wurde dann darauf hingewiesen, daß in der Bestellungsurkunde zur verantwortlichen Beauftragten vom 20.8.1991 der Unterschrift des Geschäftsführers, Dkfm. Martin Zumtobel, kein Datum hinzugefügt ist, weshalb diese Urkunde nicht rechtswirksam geworden ist.

4. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Voranzustellen ist, daß mit der eingangs zitierten rechtzeitigen Berufung - nach dem eindeutigen Wortlaut lediglich gegen das Strafausmaß Berufung erhoben wurde. Es ist sohin hinsichtlich des Schuldspruches Teilrechtskraft eingetreten, weshalb die im weiteren Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgebrachten (aber verspäteten) Einwände, daß die Bestellungsurkunde eine rechtswirksame Bestellung zur verantwortlichen Beauftragten nicht bewirken konnte, nicht mehr Berücksichtigung finden können. Es war daher nur mehr über das Strafausmaß zu entscheiden.

4.2. Gemäß § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen 1969, BGBl.Nr. 237/1969 idgF, sind Dienstgeber oder deren Bevollmächtigte, die § 3 Abs.1 oder den §§ 4 bis 7 zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1.000 S bis 15.000 S, im Wiederholungsfall von 3.000 S bis 30.000 S zu bestrafen.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

4.3. Im Sinn dieser Gesetzesbestimmung (Abs.1) ist daher besonders zu berücksichtigen, daß gerade die Bestimmungen des Frauennachtarbeitsgesetzes dazu dienen, einerseits die Gesundheit und andererseits die persönlichen und sozialen Verhältnisse bzw. Interessen der weiblichen Arbeitnehmer zu schützen. Aus diesem Grund ist auch die Arbeit zur Nachtzeit untersagt. Durch die Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen wurde in die schützenswerten Interessen eingegriffen. Wurden auch die schutzwürdigen Interessen nicht tatsächlich gefährdet bzw. traten auch keine nachteiligen Folgen ein, so ist aber trotzdem zu berücksichtigen, daß die Möglichkeit einer Gefährdung gegeben war und eine solche Gefährdung nicht von vornherein auszuschließen war.

Die belangte Behörde hat zu Recht bereits die Unbescholtenheit der Berufungswerberin als mildernd gewertet. Auch war zugunsten der Berufungswerberin gemäß ihren Ausführungen darauf Bedacht zu nehmen, daß es sich um ein einmaliges Versehen gehandelt hat, und zwar aus dem Umstand, daß noch dringende Arbeiten im Lebensmittelmarkt in Anbetracht der weihnachtlichen Einkäufe erforderlich waren. Dem ist aber gegenüber zu stellen, daß die Berufungswerberin am Tattag mehrere strafbare Handlungen derselben Art bzw. derselben schädlichen Neigung begangen hat und nicht nur durch ihr strafbares Verhalten Bestimmungen des Frauennachtarbeitsgesetzes, sondern auch Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes mißachtet hat.

Wenn die Berufungswerberin weiters vorbringt, daß ihr keine Absicht bzw. Wissentlichkeit vorgeworfen werden kann, so ist diesen Einwendungen entgegenzuhalten, daß derartige Behauptungen aus dem angefochtenen Straferkenntnis nicht hervorgehen. Vielmehr sagt das angefochtene Straferkenntnis über das Verschulden nichts aus. Gemäß der Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG genügt aber zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten und ist dieses ohne weiteres anzunehmen, sofern nicht glaubhaft gemacht wird, daß die Berufungswerberin an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine solche Glaubhaftmachung ist im gesamten Verfahren nicht angestrebt worden und auch nicht gelungen, weshalb zumindest von fahrlässiger Begehung auszugehen war. Dies ist auch der Strafbemessung zugrundezulegen. Es ist aber der Berufungswerberin vorzuwerfen, daß sie keine geeigneten organisatorischen Maßnahmen getroffen hat, welche die Verletzung der Verwaltungsvorschrift hintanhalten. Es ist ihr demnach die Verletzung von Sorgfaltspflichten vorzuwerfen. Rechtfertigungsgründe bzw. Entschuldigungsgründe wurden von der Berufungswerberin nicht vorgebracht und kamen auch im Strafverfahren nicht hervor.

Auch wurden bereits von der belangten Behörde die persönlichen Verhältnisse der Berufungswerberin (Bruttoeinkommen monatlich von 23.000 S; keine Sorgepflichten) berücksichtigt.

Unter Abwägung aller Strafbemessungsgründe war daher die verhängte Strafe nicht als überhöht zu werten. Vielmehr befindet sie sich im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens. Die verhängte Strafe ist tatund schuldangemessen und entspricht den persönlichen Verhältnissen der Berufungswerberin und ist auch geeignet, die Berufungswerberin von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Auch darf nicht übersehen werden, daß die Verwaltungsstrafe auch noch geeignet ist, andere Personen von einer Tatbegehung abzuhalten. Es war daher das angefochtene Strafausmaß nach Abwägung aller Strafbemessungsgründe zu bestätigen.

4.4. Wenn hingegen die Berufungswerberin die aufgrund mehrerer gleichzeitig begangener Verwaltungsübertretungen verhängten Einzelstrafen in ihrer Gesamtheit ins Treffen führt, so ist auf § 22 Abs.1 VStG hinzuweisen, welcher vorsieht, daß die Strafen nebeneinander zu verhängen sind, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Unter Zugrundelegung dieses Kumulationsprinzipes ist daher auch für jede begangene Verwaltungsübertretung eine gesonderte Strafe zu verhängen, wobei für jede einzelne Strafe die Strafbemessungsgründe gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen sind.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war ein Kostenbeitrag nach der zitierten Gesetzesstelle aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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