Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-420237/2/Gf/Km

Linz, 20.07.1998

VwSen-420237/2/Gf/Km Linz, am 20. Juli 1998 DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Beschwerde des RA DDr. G G, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Justizanstalt Wels am 9. Juli 1998 beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 67c Abs. 4 AVG; § 79a AVG.

Begründung:

1. Mit einem am 13. Juli 1998 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebenen Schriftsatz hat der Rechtsmittelwerber beim Oö. Verwaltungssenat Berufung sowie eine auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 2 Z. 1 AVG gestützte Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Justizanstalt Wels am 9. Juli 1998 erhoben.

Darin bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, daß er sich derzeit in Verwaltungsstrafhaft befinde und mit Schreiben vom 6. Juli 1998 beantragt habe, am 10. Juli 1998 zu Lasten seines Kontos eine genußfertige Pizza beziehen zu wollen. Dieser Antrag sei am 9. Juli 1998 vom Anstaltsleiter unter Hinweis auf § 38 StVG mündlich abgelehnt worden, ohne daß in der Folge ein entsprechender negativer Bescheid erlassen worden sei.

Da der Beschwerdeführer durch die Unterlassung eines ordnungsgemäßen Verfahrens in seinen durch Art. 6 Abs. 1 MRK verbürgten Garantien verletzt worden sei, wird die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, in eventu die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen begehrt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat über die vorliegende Beschwerde erwogen:

2.1. Gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. 67a Abs. 1 Z. 2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist das Rechtsschutzinstrumentarium der Maßnahmenbeschwerde jedoch als ein bloß subsidiärer Rechtsbehelf anzusehen, der stets erst dann zum Tragen kommt, wenn keine sonstigen ordentlichen Rechtsmittel zur Verfügung stehen (vgl. z.B. statt vieler VwGH v. 25.4.1991, 91/06/0052).

2.2. Im gegenständlichen Fall, wo sich der Rechtsmittelwerber nach seinen eigenen Angaben in Verwaltungsstrafhaft befindet, ergibt sich nun aus § 53d Abs. 1 VStG, daß dann, wenn der Vollzug dieser Freiheitsstrafe - wie hier - in einem gerichtlichen Gefangenenhaus erfolgt, die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes sinngemäß anzuwenden sind.

In den §§ 120 und 121 StVG sind entsprechende Beschwerderechte und Vorschriften über das hiebei durchzuführende Verfahren enthalten, wobei sich aus § 121 Abs. 1 i.V.m. § 12 StVG ergibt, daß eine Beschwerde gegen den Leiter eines gerichtlichen Gefangenenhauses zunächst an den örtlich zuständigen Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz und in der Folge an den Bundesminister für Justiz (vgl. § 121 Abs. 2 StVG) zu richten ist.

Erst nach Ausschöpfung dieser ordentlichen Rechtsmittel kann - entsprechend dem Erkenntnis des VfGH v. 6. Oktober 1997, G 1393/95 ua. - eine Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.

3. Die vorliegende Beschwerde war daher mangels sachlicher Zuständigkeit gemäß § 67c Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

4. 1. Nach § 79a Abs. 1 AVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei, wobei nach § 79a Abs. 3 AVG im Falle einer Zurückweisung der Beschwerde die belangte Behörde als obsiegende Partei anzusehen ist.

4.2. Im vorliegenden Fall war der belangten Behörde jedoch deshalb kein Kostenersatz zuzusprechen, weil ihr tatsächlich keine Kosten erwachsen sind.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum