Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220282/2/Kon/Fb

Linz, 04.08.1993

VwSen - 220282/2/Kon/Fb Linz, am 4.August 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des K gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 14.9.1992, Ge96-1309-1992, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 366 Abs.1 Z4 GewO 1973; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 44a Z1 VStG.

II. Die Entrichtung von Verfahrenskostenbeiträgen entfällt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: Im eingangs angeführten Straferkenntnis wird der Beschuldigte der Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z4 zweiter Fall GewO 1973 für schuldig erkannt und über ihn gemäß der zitierten Gesetzesstelle eine Geldstrafe in der Höhe von 8.000 S, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 8 Tagen verhängt, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Bortenschlager Bauunternehmen K GesmbH & Co. KG, H, dafür verantwortlich ist, daß im Bereich des Bauhofes in G, auf den Parzellen Nr. 1937/3 und 1937/4, KG G, v o r d e m 2 4 . 1 . 1 9 9 2 in der Abbindehalle die Eisenbiegemaschine, die Bandsäge, die Abrichthobelmaschine, die Kreissäge und die Diktenhobelmaschine betrieben wurde, obwohl keine gewerbebehördliche Genehmigung vorliegt, jedoch die Nachbarn H durch Lärm beim Betrieb dieser Maschinen belästigt werden können. Dadurch wurde die genehmigte Betriebsanlage nach der ohne erforderlichen Genehmigung erfolgten Änderung betrieben.

Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 800 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Berufung. In dieser werden mit näherer Begründung unrichtige rechtliche Beurteilung und unzureichende Tatzeitkonkretisierung iSd des § 44a VStG einwandt.

Schon den zunächst zu prüfen gewesenen verfahrensrechtlichen Einwand der mangelnden Tatzeitkonkretisierung kommt Berechtigung zu. Die dem Beschuldigten angelastete Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z4 zweiter Fall GewO 1973 (Betrieb einer konsenslos geänderten genehmigten Betriebsanlage) stellt ein fortgesetztes Delikt dar, dessen Bestrafung eine kalendermäßig eindeutige Umschreibung des Tatzeitraumes erfordert (siehe Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage 1990, S 949 unter Hinweis auf VwGH vom 28.2.1986, 86/18/0034, 0045 ua). Diesem im § 44a VStG begründeten Erfordernis entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht. Aus der darin vorgenommenen Tatzeitumschreibung "vor dem 24.1.1992" ist nämlich in keiner Weise ein kalendermäßig bezeichneter Anfangszeitpunkt und Endzeitpunkt der Tat entnehmbar. Der gegenständliche Tatvorwurf bezieht sich sohin auf einen völlig unbestimmten Tatzeitraum, der vor allem den bei einem Fortsetzungsdelikt für die Berechnung der Verfolgungsverjährung maßgebenden Zeitpunkt an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist, offen läßt (siehe VwGH vom 16.3.1983, 81/01/0305, angeführt in Hauer-Leukauf, S 878).

Der Berufung war daher Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.

zu II.: Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden, diese muß von einem Rechtsanwalt unterfertigt sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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