Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220287/9/Kon/Fb

Linz, 24.01.1994

VwSen-220287/9/Kon/Fb Linz, am 24. Jänner 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des R H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 2. September 1992, Ge96/83/1992, wegen Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf den Betrag von 5.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 5 Tagen und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf 500 S herabgesetzt werden.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 19 VStG.

zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 31 Abs.2 lit.p des ASchG, BGBl.Nr. 234/1972, eine Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen verhängt, weiters wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 1.000 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

In der Begründung betreffend das Strafausmaß hält die Behörde fest, daß weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe vorgelegen seien. Was die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten betrifft, die bei der Strafbemessung zu berücksichtigen seien, sei von einem Nettoeinkommen von 18.000 S, der Sorgepflicht für zwei Kinder und eines durch die Errichtung eines Eigenheimes bedingten Schuldenstandes in der Höhe von ca 600.000 S ausgegangen worden.

Seitens des unabhängigen Verwaltungssenates wird hiezu bemerkt, daß die in dieser Höhe verhängte Geldstrafe dem Strafantrag des anzeigenden Arbeitsinspektorates für den 9.

Aufsichtsbezirk entspricht.

Der Beschuldigte hat gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig Berufung erhoben und darin lediglich die Herabsetzung der gegen ihn verhängten Strafe beantragt. Zur Begründung bringt der Beschuldigte im wesentlichen vor, daß er mit der Leitung mehrerer Baustellen beauftragt gewesen sei und daraüber hinaus auch eine Betriebsstätte in Hagenberg zu leiten gehabt hätte. Die Organisation eines Baubetriebes sähe deshalb für die laufende Führung einer Baustelle Poliere vor, wobei die Arbeiten beim gegenständlichen Bauvorhaben VLW-K, Herr A S geführt habe. Bei jeder Baustelle würden vor Arbeitsbeginn alle Dienstnehmer auf die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften hingewiesen. Die VLW-Baustelle K sei von ihm regelmäßig besucht worden, es sei ihm jedoch als Bauleiter nicht möglich gewesen, ständig zu prüfen, ob diese Anordnungen auch zu jederzeit eingehalten würden. Auch seien bei der Strafbemessung sein Familienstand, die finanziellen Belastungen aus dem Hausbau und die getrennte Haushaltsführung aufgrund seines Dienstortes H zu wenig berücksichtigt worden. Auch daraus, daß er am 19.9.1992 geheiratet habe, erwüchsen ihm wesentliche Ausgaben.

Das im Verfahren zu hören gewesene Arbeitsinspektorat für den 18. Aufsichtsbezirk hat in seiner Stellungnahme vom 14.

Dezember 1993 einer angemessenen Herabsetzung der Strafe zugestimmt.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 31 Abs.2 lit.p begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 50.000 S oder mit Arrest bis zu drei Wochen zu bestrafen.

Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden; bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände sind sie nebeneinander zu verhängen.

Die dem Beschuldigten angelastete Verwaltungsübertretung unterliegt - wie aus der voranzitierten Gesetzesstelle ersichtlich - einem wesentlich höheren Strafrahmen (50.000 S) als der Beschuldigte in seiner Berufung vorbringt. Offenbar wurde von ihm die Novellierung des ASchG durch BGBl.Nr.

544/1992, übersehen.

Da der Berufungswerber sein Verschulden jedoch nicht bestreitet, Erschwerungsgründe im Verfahren nicht zutagegetreten sind und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten doch einer stärkeren Berücksichtigung bedürfen, war die Strafe auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß herabzusetzen. Der unabhängige Verwaltungssenat erachtet das herabgesetzte Strafausmaß noch für ausreichend, um den Beschuldigten in Hinkunft zu einer sorgfältigeren Beachtung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu verhalten.

Unter Bezugnahme auf seine abschließende Gegenäußerung vom 13. Jänner 1994 wird der Berufungswerber darauf hingewiesen, daß der von ihm geltend gemachte Einstellungsgrund gemäß § 51 Abs.7 nicht vorliegt. Die im § 51 Abs.7 VStG vorgesehene Entscheidungsfrist von 15 Monaten gilt nur für jene (Verwaltungsstraf)Sachen, in denen nur der Beschuldigte das Recht zur Berufung hat. In Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes, wie auch im diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren, hat jedoch nicht nur der Beschuldigte, sondern auch das nach dem Standort und der Art des Betriebes zuständige Arbeitsinspektorat ein Berufungsrecht. Die Dauer eines jeweiligen Verfahrens in diesen Angelegenheiten ist nur durch die Frist gemäß § 31 Abs.3 VStG (3 Jahre gerechnet ab dem Zeitpunkt der Begehung bzw des Abschlusses der strafbaren Tat) begrenzt.

zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall der Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h