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des Landes Oberösterreich
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VwSen-220289/2/Gu/Rd

Linz, 27.11.1992

VwSen - 220289/2/Gu/Rd Linz, am 27.November 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 31. August 1992, Ge96/128/1992-4/92/H, wegen Übertretung der Gewerbeordnung zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 366 Abs.1 Z.4 GewO 1973, § 81 GewO 1973, § 44a Z.1 VStG, § 45 Abs.1 Z.1 VStG, § 51e Abs.1 VStG.

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 31. August 1992, Ge96/128/1992-4/92/H, gegen den Beschuldigten ein Straferkenntnis erlassen.

Dessen Spruch lautet: "Die (Der) Beschuldigte, Herr R, wh. in hat im Zeitraum 7.4. bis 25.6.1992 die durch Entfernung der Billardtische sowie durch Installation einer Musikanlage geänderte Betriebsanlage in , betrieben, ohne für die Änderung der als "Billard-Center" genehmigten Betriebsanlage eine Genehmigung erwirkt zu haben." Wegen Verletzung des § 81 i.V.m. § 366 Abs.1 Z.4 GewO 1973 idgF. wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von 3.000 S im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 300 S auferlegt.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung des rechtsfreundlich vertretenen Beschuldigten im wesentlichen mit der Begründung, daß er in seiner Betriebsanlage keine genehmigungspflichtige Änderung vorgenommen habe. Aus diesem Grund beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens.

Gemäß § 366 Abs.1 Z.4 GewO 1973 idgF. begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach deren Änderung betreibt (§ 81).

Gemäß § 81 Abs.1 GewO 1973 idgF. bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen erforderlich ist auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

Die Absätze 2 und 3 des § 81 GewO 1973 beschreiben Sachverhalte die Ausnahmen von Genehmigungspflichten normieren und Anzeigepflichten begründen.

Daraus ergibt sich als Quintessenz: Nicht jede Änderung einer Betriebsanlage ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigungspflicht besteht nur "wenn es zur Wahrung im § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen erforderlich ist", d.h., bei Gesundheitsgefährdungsmöglichkeiten bzw. Belästigungsmöglichkeit bestimmter Personenkreise, bei Gefährdungsmöglichkeit an Eigentum oder dinglicher Rechte bestimmter Personenkreise, bei Einflußnahmemöglichkeit auf den Verkehr auf öffentlichen Straßen und auf die Beschaffenheit von Gewässern (sofern keine gesonderte WR-Bewilligung vorgeschrieben ist).

Die konkrete Beeinträchtigungsmöglichkeit ist im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen. Der bloße Hinweis auf eine vorgenommene Änderung genügt nicht (s. ständige Judikatur des VwGH).

Da diesem Erfordernis weder das angefochtene Straferkenntnis noch die vorangegangene Verfolgungshandlung entsprach, mußte unter Aufhebung des Straferkenntnisses auch sogleich die Einstellung verfügt werden, ohne das es einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bedurft hätte (§ 51e Abs.1 VStG).

Die Einstellung hat zur Folge, daß für den Rechtsmittelwerber keinerlei Verfahrenskosten anfallen (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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