Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-220294/4 /Gu/Rt

Linz, 24.08.1993

VwSen - 220294/4 - /Gu/Rt Linz, am 24.August 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Arbeitsinspektorates Graz gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17. August 1992, Ge96-2530-1992+1, verhängten Strafe wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 51e Abs.2 VStG, § 28 Abs.1 AZG, § 14 Abs.2 AZG, § 19 VStG.

Eine Kostenentscheidung entfällt.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat Herrn Dipl.-Ing. Franz Reichenberger mit Straferkenntnis vom 17.8.1992, Ge96-2530-1992+1, schuldig erkannt, als Verantwortlicher der M Ges.m.b.H., am 30. und 31. März 1992 die gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitszeit des Kraftfahrers H insofern nicht eingehalten zu haben, als dieser am 30. März 1992 eine Lenkzeit von 11 Stunden und am 31. März 1992 eine Lenkzeit von 11 Stunden und 50 Minuten aufwies, obwohl die Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten 8 Stunden nicht überschreiten darf.

Wegen Verletzung des § 28 Abs.1 i.V.m. § 14 Abs.2 AZG wurde dem Beschuldigten eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 S auferlegt.

Dagegen richtet sich die Berufung des Arbeitsinspektorates Graz, worin die Verletzung von Verfahrensvorschriften bei der Strafbemessung geltend gemacht wird und weiters ins Treffen geführt wird, daß durch eine erhebliche Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Arbeitszeitbestimmungen eine erhebliche Gefährdung der Schutzinteressen der übertretenen Norm (gesundheitliche Gefährung der Arbeitnehmer) eingetreten sei, ein fortgesetztes Delikt vorliege und außerdem die Spezialprävention es gebiete, die beantragte Geldstrafe von 5.000 S, deren Reduzierung auf 3.000 S ohnedies zugestimmt worden sei, zu verhängen. Dessen ungeachtet habe die Strafbehörde erster Instanz jedoch nur eine Geldstrafe von 1.000 S verhängt.

Das Arbeitsinspektorat Graz stellt abschließend den Antrag, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Strafmaßes abzuändern und dem Strafantrag des Arbeitsinspektorates zu entsprechen.

In Wahrung des Parteigehörs hat der Beschuldigte dazu vorgebracht, daß es zu der Arbeitszeitüberschreitung nur gekommen sei, da ein nicht vorhersehbarer krankheitsbedingter Ausfall eines LKW-Lenkers eine fix vereinbarte Lieferung nur durch Überstundenleistung von Arbeitskollegen habe eingehalten werden können.

Die Erwähnung des Vorliegens eines fortgesetzten Deliktes sei für die Begründung der Berufung unverständlich.

Der Betrieb sei interessiert, Überstunden zu vermeiden, weil diese ja nur Mehrkosten verursachten.

In der Zusammenschau beantragt der Beschuldigte, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Strafausmaßes zu bestätigen.

Da nur über die Höhe der ausgesprochenen Strafe abzusprechen war und kein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vorlag, konnte die Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen werden (§ 51e Abs.2 VStG).

Bei der Strafbemessung ist ausgehend vom Strafrahmen das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, zu würdigen.

Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 28 Abs.1 AZG, sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen des Bundesgesetzes zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Bergbau von der Berghauptmannschaft, mit Geldstrafe von 300 S bis 6.000 S oder mit Arrest von 3 Tagen bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 14 Abs.2 leg.cit. darf innerhalb der nach Abschnitt zwei zulässigen Arbeitszeit, die gesamte Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten 8 Stunden und innerhalb einer Woche 48 Stunden nicht überschreiten. Durch Kollektivvertrag oder in Einzelfällen durch das Arbeitsinspektorat, kann zugelassen werden, daß die Lenkzeit höchstens zweimal in der Woche auf 9 Stunden erhöht werden kann, wenn a) ein der Personenbeförderung dienendes Kraftfahrzeug ohne Anhänger oder mit einem Anhänger gelenkt wird, dessen Gesamtgewicht 5 t nicht überschreitet oder b) ein der Güterbeförderung dienendes Kraftfahrzeug ohne Anhänger oder mit einem Anhänger oder Sattelanhänger gelenkt wird, sofern das höchste zulässige Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges (Sattelkraftfahrzeuges) 20 t nicht überschreitet. Das Arbeitsinspektorat kann in Einzelfällen darüber hinaus nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Ausnahmen zulassen, wobei auf die Bestimmungen des § 16 Bedacht zu nehmen ist (Einsatzzeit nicht über 12 bzw. 14 Stunden).

An sich zutreffend weist das die Berufung erhebende Arbeitsinspektorat darauf hin, daß durch die Überschreitung der Lenkzeit an zwei aufeinanderfolgenden Tagen infolge des nahen zeitlichen und inneren Zusammenhanges ein einziges, nämlich ein fortgesetztes Delikt anzunehmen ist, wobei die Überschreitung der Lenkzeit nicht bedeutungslos anzusehen ist. Einem gewissenhaften Geschäftsführer wäre zuzumuten, daß bei einem plötzlichen Erkrankungsfall eines Dienstnehmers die Einholung einer Ausnahmegenehmigung beim Arbeitsinspektorat zuzumuten ist. Ein objektiver Unrechtsgehalt und das Verschulden sind demnach von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zutreffenderweise nicht so gering geachtet worden, daß ein Absehen von der Bestrafung oder eine Ermahnung hätte platzgreifen können (§ 21 VStG).

Nachdem neben der Bewertung des Unrechtsgehaltes der Tat keine besonderen Erschwerungsgründe vorlagen, dagegen aber auf Grund der Aktenlage von der Unbescholtenheit des Beschuldigten einerseits ausgegangen werden kann und die Ausnahmesituation nahe an einem Rechtfertigungsgrund als mildernd in Anschlag zu bringen war, hat in der Zusammenschau daher die erste Instanz den Grundsatz der Ökonomie der Strafe zutreffend angewandt. Demnach sind die gelindesten Strafen und Zwangsmittel anzuwenden, die mit gutem Grund ein künftiges Wohlverhalten erwarten lassen. Angesichts des Strafrahmens von 300 S bis 6.000 S erscheint auch dem O.ö. Verwaltungssenat die verhängte Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreihheitsstrafe 48 Stunden) als ausreichend.

Nachdem das VStG keine Kostenregelung für den Fall der Berufung der Amtspartei enthält, war über Verfahrenskosten nicht abzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum