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VwSen-220295/12/Kon/Fb

Linz, 04.01.1994

VwSen-220295/12/Kon/Fb Linz, am 4. Jänner 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Oö. Verwaltungssenat hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des F E gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6.7.1992, GZ:

101-6/3, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem KJBG zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der insgesamt gegen ihn verhängten Strafen, ds 2.000 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 17 Abs.2, § 16, § 18 Abs.3 und § 30 KJBG, BGBl.Nr. 599/1987; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 9 Abs.1 VStG und § 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, es als gemäß § 9 Abs.1 VStG haftbarer Vorstandsdirektor des Dienstgebers "L T H AG", L, (Hotel "E"), zu verantworten zu haben, daß am angegebenen Firmenstandort die jugendlichen P G, und B F, wie folgt entgegen den Bestimmungen des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes (KJBG), BGBl.Nr. 599/1987, beschäftigt wurden.

Während der gesetzlichen Nachtruhe nach 22.00 Uhr 1) G am 11.6.1991 bis 24.00 Uhr (kurz: 11.6.(24.00)); 2) F 6.7. (24.00); bei Nichtgewährung einer ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens 12 Stunden 3) F vom 29. auf den 30.6.1991 mit einer Ruhezeit von lediglich 8 Stunden und 30 Minuten und vom 6. auf den 7.7.1991 mit einer Ruhezeit von lediglich 10 Stunden; an aufeinanderfolgenden Sonntagen, obwohl im Gastgewerbe jeder zweite Sonntag arbeitsfrei bleiben muß 4) G am 30.6., 7.7., 14.7. und 21.7.1991; 5) F am 23.6., 30.6. und 7.7.1991.

Der Beschuldigte hat dadurch Verwaltungsübertretungen zu 1) und 2) nach § 17 Abs.2 KJBG, zu 3) nach § 16 KJBG, sowie zu 4) und 5) nach § 18 Abs.3 KJBG, immer jeweils iVm § 30 KJBG begangen.

Gemäß § 30 KJBG wurden über den Beschuldigten zu Faktum 1) bis 5) Geldstrafen in der Höhe von jeweils 2.000 S, insgesamt 10.000 S, falls die Geldstrafen uneinbringlich sind Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt 10 Tagen (1 Tag für 1.000 S) verhängt.

Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 1.000 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz zu zahlen.

Begründend führt die Erstbehörde im wesentlichen aus, daß der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt nach der Aktenlage als erwiesen anzusehen sei und auch nicht bestritten werde; die Rechtfertigungsausführungen keinen straf- oder schuldausschließenden Grund enthielten und der Beschuldigte nicht glaubhaft machen konnte, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, denen er zuwidergehandelt habe, ohne sein Verschulden unmöglich gewesen wäre.

In bezug auf das Strafausmaß war die bisherige Unbescholtenheit mildernd zu werten, sodaß auch die Anwendung des verminderten Strafsatzes gemäß § 30 KJBG geboten war.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgebracht:

Der Vorwurf einer nur ansatzweisen Entschuldigung indiziere eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Insbesondere habe die Behörde verkannt, daß seine Rechtfertigung zur Sache zweiteilig gestaltet gewesen sei:

Hinsichtlich der Nachtruhevorschrift werde der Einwand aufrechterhalten, daß die Übertretung für ihn unvorhersehund unabwendbar war.

Hinsichtlich der Arbeitszeit der Praktikanten werde eine abgeschwächte vorwerfbare Fehlleistung im Sinne eines Organisationsversehens zugestanden. Bei Wahrnehmung ihrer eigenen Ermittlungspflicht hätte die Behörde zumindest dieser Differenzierung nachgehen müssen. Die Bedachtnahme auf spezial- und generalpräventive Erfordernisse bei der Strafbemessung seien schlechtwegs absurd, reiche doch seine Unbescholtenheit weit über die nur interimsmäßig betreute Hotelleitertätigkeit hinaus. Im übrigen sei Frau C M im Tatzeitraum auch verantwortliche Beauftragte iSd § 9 Abs.2 VStG gewesen. Seine Aufgaben lagen, wie schon bekannt, in der strategischen Ausrichtung des Hotelbetriebes, in der finanziellen Begleitung und in organisatorischer Hilfestellung, also weniger im operativen Bereich. Es sei daher nicht einzusehen, daß er für etwas belangt werde, für das er sich nicht verantwortlich bzw beeinflußbar fühle.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den erstbehördlichen Akt Einsicht genommen und einen ausreichend ermittelten Sachverhalt festgestellt.

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen, daß Chrstina Müller im Tatzeitraum verantwortliche Beauftragte iSd § 9 Abs.2 VStG gewesen sei, erging an den Berufungswerber die Einladung, Beweise zu diesem Vorbringen anzubieten. Dieser Einladung ist der Beschuldigte nachgekommen und hat mit Schreiben vom 9.12.1993 die Ablichtung einer Dienstvereinbarung zwischen der L T H AG "Hotel E" und Frau C M vorgelegt. Diese Dienstvereinbarung enthält folgende, wörtlich wiedergegebene Bestimmung: "Mit der koordinierenden Leitung sind Sie auch hinsichtlich der Personalführung verantwortlich Beauftragter (§ 9 Abs.2 VStG)." Die Dienstvereinbarung wurde lt. der vom Beschuldigten vorgelegten Kopie am 29.1.1992 durch den Vertreter des Dienstgebers der L T H AG und von Frau C M als Dienstnehmer unterfertigt.

Das gemäß § 8 Abs.4 ArbIG 1974 zu beteiligen gewesene Arbeitsinspektorat für den 18. Aufsichtsbezirk hat zur vorliegenden Berufung eine Stellungnahme abgegeben und darin deren Abweisung empfohlen. Der Beschuldigte hat zu dieser Stellungnahme des Arbeitsinspektorates eine abschließende Gegenäußerung erstattet.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Der Einwand des Beschuldigten, daß Frau C M verantwortliche Beauftragte iSd § 9 Abs.2 VStG gewesen sei, kommt für ihn insofern nicht zum Tragen, weil die Genannte erst nach Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen nämlich am 29.1.1992 zur verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde. Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen wurden aber bereits im Jahr 1991 begangen. Im übrigen wird der Beschuldigte darauf hingewiesen, daß die Berufung auf einen verantwortlichen Beauftragten nur dann zulässig ist, wenn der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens, ein aus der Zeit vor der Begehung der dem Beschuldigten angelasteten Übertretungen stammender Zustimmungsnachweis eines verantwortlichen Beauftragten einlangt (siehe hiezu VwGH vom 16.1.1987, Slg 12.375 A uva). Aus diesem Grund wurde der Beschuldigte auch mit h. Schreiben vom 26.11.1993 aufgefordert, Beweise dafür anzubieten, daß Frau C M vor dem 11.6.1991 nachweislich ihrer Bestellung zur verantwortlichen Beauftragten zugestimmt hat. In bezug auf den Einwand des Beschuldigten, die Verwaltungsübertretungen seien für ihn unvorhersehbar und unabwendbar gewesen, ist aufzuzeigen, daß er hiezu keinerlei Tatsachen vorgebracht hat, die diese Behauptung glaubhaft erscheinen lassen. Sofern er diesen Einwand damit begründet, daß, wie in der schriftlichen Rechtfertigung vom 29.1.1992 angeführt, die Nichteinhaltung der Nachtruhevorschriften einmal nach der verspäteten Ankunft eines Reisebusses und einmal auf dem unerwarteten verzögerten Ende einer Fachtagung, die weiters im Zusammenhang mit der Betreuung eines externen Reitturniers beruhten, so wäre dem entgegenzuhalten, daß die angeführten Ereignisse keinen Notstand iSd § 20 KJBG begründen, denenzufolge die Bestimmungen der §§ 15 bis 19 leg.cit.

keine Anwendung fänden. Überdies wären diesfalls dem Arbeitsinspektorat diese Ereignisse unverzüglich anzuzeigen gewesen.

In bezug auf die Strafhöhe ist zunächst aufzuzeigen, daß dem Umstand der bisherigen Unbescholtenheit des Berufungswerbers Rechnung getragen wurde und der gemäß § 30 KJBG für die Erstbegehung vorgesehene Strafrahmen (1.000 S bis 15.000 S) Anwendung fand. Die mit jeweils 2.000 S festgesetzten Strafen sind sohin im unteren Bereich dieses Strafrahmens gelegen und dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat angemessen, zumal die Übertretungen bei jeden der angeführten Jugendlichen mehrmals gesetzt wurden. Eine weitere Herabsetzung der ohnehin schon geringen Strafe hätte den Schutzzweck der Strafnorm nicht mehr gewährleistet.

Dieser Schutzzweck ist insbesondere in der Sicherung der gesunden körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung der jugendlichen Dienstnehmer gelegen.

Aus den dargelegten Gründen erweist sich die vorliegende Berufung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und wie im Spruch (Abschnitt I) zu entscheiden war.

zu II.:

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h