Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220300/8/Kon/Fb

Linz, 21.03.1996

VwSen-220300/8/Kon/Fb Linz, am 21. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19.

Dezember 1995, Zl. 93/04/0239, die mit dem Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 1. Oktober 1993, VwSen-220300/2/Kon/Fb, getroffene Entscheidung über die Berufung des H H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17.

August 1992, Ge-96/89/1992, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.

Aufgrund dieses aufhebenden Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des H H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J B, K, E, gegen das vorangeführte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, neuerlich zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17.8.1992, Ge-96/89/1992, behoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 45 Abs.1 Z3 VStG.

Entscheidungsgründe:

Nach der Begründung des eingangs zitierten Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses ist die Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Erkenntnisses des unabhängigen Verwaltungssenates im wesentlichen darin gelegen, als die unter Faktum 1. und Faktum 2. erhobenen Tatvorwürfe im erstbehördlichen Straferkenntnis nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG entsprechen. So könne dem zu Faktum 1. ergangenen Schuldspruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land nicht entnommen werden, welche Tatumstände vorlagen, die eine Beurteilung dahin zuließen, welche der im § 74 Abs.2 GewO 1973 genannten Interessen durch die festgestellte Änderung der Betriebsanlage beeinträchtigt hätten werden können.

In bezug auf den zu Faktum 2. des erstbehördlichen Straferkenntnisses ergangenen Schuldspruch hält der Verwaltungsgerichtshof begründend fest, daß dieser zwei Tathandlungen zu verschiedenen Tatzeitpunkten umfasse. Beide zur Last gelegten Tathandlungen beinhalteten spruchgemäß den Vorwurf des § 366 Abs.1 Z4 zweite Alternative GewO 1973 ("nach der Änderung betreibt"). Die spruchgemäße Umschreibung der Tathandlung für den Tatzeitpunkt 16. Jänner 1992 beinhalte jedoch ausschließlich die Umschreibung der ersten Alternative des § 366 Abs.1 Z4 leg.cit. ("ändert"). Desweiteren betreffe diese Tathandlung sowohl den Vorwurf der Errichtung einer Späneabsauganlage, das Aufstellen einer Kreissäge mit mechanischer Absaugung und Sackfilteranlage sowie - ohne näheren Hinweis - den Vorwurf der Unterlassung des Aufstellens einer Trennwand. Der Spruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses sei daher bezüglich der als Faktum 2. bezeichneten Tathandlung derart undeutlich, daß er den Erfordernissen des § 44a Z1 VStG nicht gerecht werde.

Da die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis aufgezeigten Spruchmängel vom unabhängigen Verwaltungssenat wegen der zum Zeitpunkt der Berufungsvorlage schon in bezug auf die Tatzeitpunkte 16. und 29.1.1992 eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr zu sanieren waren, war in Bindung an die aufgezeigte Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes der Berufung Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund der vorliegenden Berufungsentscheidungen fallen gemäß § 66 Abs.1 VStG und § 65 VStG für den Berufungswerber keine Kosten des Berufungsverfahrens an.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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