Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220317/13/Kl/Bk

Linz, 19.01.1994

VwSen-220317/13/Kl/Bk Linz, am 19. Jänner 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des J T , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr.

T , Dr. L , Dr. G und Dr. M , L , L , gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 8.9.1992, Zl. GZ 501/SW-64/91e-Str, (Vollberufung hinsichtlich Fakten 1 und 3, Strafberufung hinsichtlich Fakten 2 und 4) wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und mündlicher Verkündung am 18. Jänner 1994, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung hinsichtlich Faktum 1 und Faktum 3 betreffend Schuld wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufung gegen das Strafausmaß wird insofern Folge gegeben, als hinsichtlich der Fakten 3 und 4 die verhängte Geldstrafe auf jeweils 3.000 S herabgesetzt wird und für den Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe mit jeweils zwei Tagen festgesetzt wird. Hinsichtlich der Fakten 1 und 2 wird der Strafberufung insofern Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe mit jeweils einem Tag festgesetzt wird; die diesbezüglich verhängten Geldstrafen hingegen werden jeweils bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 1.000 S.

Zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16, 19, 21 und 51 VStG.

Zu II: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 8.9.1992, GZ 501/SW-64/91e-Str, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen von 1) 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage), 2) 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage), 3) 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) und 4) 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) wegen Verwaltungsübertretungen 1) und 2) gemäß § 31 Abs.2 lit.p iVm § 27 Abs.2 Arbeitnehmerschutzgesetz iVm dem Bescheid des Magistrates Linz vom 25.10.1990 und 3) und 4) wegen § 49 Abs.4 bzw § 52 Abs.4 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung iVm § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma Dipl.Ing. H GesmbH, mit dem Sitz in L , H , und somit als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten hat, daß am 9.7.1991 im oa Betrieb 1) die im Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, vom 25.10.1990, GZ 501/SW-501/90, unter Punkt 15) angeführte Auflage, daß "an den ständigen Löt-Arbeitsplätzen mechanische Absaugungen zu installieren sind, die den Lötrauch möglichst an der Entstehungsstelle erfassen und ins Freie abführen", nicht erfüllt war, indem die Löt-Arbeitsplätze in der Elektronikabteilung an keine mechanische Absaugeanlage angeschlossen waren; 2) die im oa Bescheid unter Punkt 14) angeführte Auflage, daß "für jede der 4 Abortzellen eine Entlüftung vorzusehen ist", nicht erfüllt war, indem in der WC-Anlage (Sitzklosetts) des Altbestandes eine Lüftung eingebaut und der Absaugeventilator in Deckenhöhe der südwestlichen Abortzelle montiert wurde; 3) entgegen § 49 Abs.4 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung im Aufenthaltsraum für Arbeiter neben 14 noch gebrauchsfähigen Metall/Kunststoffsesseln mit Rückenlehnen, Bänke ohne Rücklehnen aufgestellt waren, wobei es nur bei 4 Bänken möglich war, sich an der Wand anzulehnen; 4) entgegen § 52 Abs.4 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung am Arbeitsplatz der Printplattenreinigung bzw im Vergußraum der Elektronikabteilung ca. 25 kg Phenolharz, ca. 40 l Lösungsmittel in zum Teil offenen Gebinden, und ca. 30 Dosen Reinigungsmittel "Cramolin P" lagerten, obwohl der Tagesbedarf bei höchstens 3 kg Phenolharz, 2 l Lösungsmittel und 1 Dose Reinigungsmittel lag.

Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 1.400 S festgelegt.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung, in welcher das Straferkenntnis hinsichtlich der Fakten 1 und 3 hinsichtlich der Schuld und Strafe und hinsichtlich der Fakten 2 und 4 lediglich hinsichtlich der Strafhöhe angefochten wird. Im wesentlichen wurde zu Punkt 1) ausgeführt, daß die bezeichnete Auflage nicht dem gesetzlich erforderlichen Bestimmtheitsgebot entspreche. Im übrigen sei er um die Herstellung des aufgetragenen Zustandes bemüht gewesen und treffe ihn an der Verzögerung kein Verschulden. Zwischenzeitig sei der Einbau auch erfolgt. Dies sei schuldmildernd zu werten. Zum Faktum 3 wurde ausgeführt, daß die Arbeitszeit so gehandhabt werde, daß sich im Aufenthaltsraum maximal 15 bis 20 Dienstnehmer zur gleichen Zeit aufhalten. Für diese sei eine ausreichende bzw gesetzeskonforme Sitzmöglichkeit vorhanden gewesen. Eine Kontrolle, welche Sitzgelegenheiten tatsächlich benutzt werden, sei dem Beschuldigten nicht zuzumuten. Zur Strafbemessung wurde im einzelnen angeführt, daß ein Verschulden jeweils nur sehr gering gewesen sei, eine konkrete Gefährdung der Gesundheit der Arbeitnehmer nicht vorlag und die Nichteinhaltung durch teilweise Umbauarbeiten hervorgerufen wurde. Es wurde hinsichtlich aller vier Fakten die Anwendung des § 21 VStG beantragt.

3. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und schriftlich mitgeteilt, daß die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Ermahnung nicht gegeben waren, da der Beschuldigte bereits einmal einschlägig vorbestraft ist und der gesetzwidrige Zustand über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten wurde.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch die Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. Jänner 1994, zu welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter, die belangte Behörde, das zuständige Arbeitsinspektorat für den 18.

Aufsichtsbezirk als Partei bzw Beteiligte geladen wurden und zu welcher Verhandlung auch der Zeuge Ing. W W vom Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk geladen und einvernommen wurde.

4. Im Grunde des Strafverfahrens und der öffentlichen mündlichen Verhandlung war als erwiesen anzusehen und der Entscheidung zugrundezulegen, daß der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt 9.7.1991 handelsrechtlicher Geschäftsführer und nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma DI. H GesmbH in L , H , war. Für den genannten Betrieb wurde durch Bescheid des Magistrates Linz vom 25.10.1990, GZ 501/SW-501/90, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Werkes II sowie für die Änderung des Werkes I erteilt. Am 9.7.1991 die Betriebsanlage war zu diesem Zeitpunkt fertiggestellt wurde an einem ständigen Löt-Arbeitsplatz konkret gearbeitet und war an diesem Arbeitsplatz eine mechanische Absaugung nicht installiert. Es waren lediglich Wandanschlüsse vorhanden, wobei die Verbindung bzw ein Schlauch bzw Geräte fehlten. Nähere Gründe dafür wurden nicht angegeben. Weiters waren im Aufenthaltsraum für Arbeitnehmer, welcher eine Größe von 70 m2 aufweist, neben 14 gebrauchsfähigen Sesseln mit Rückenlehnen noch 9 Bänke ohne Rückenlehnen aufgestellt, wobei bei 4 Bänken die Möglichkeit zum Anlehnen an der Wand bestand. Der Aufenthaltsraum wird in den Arbeitspausen verwendet, und zwar von allen Arbeitnehmern des Betriebes, zum Tatzeitpunkt glaublich 200 bis 220 Arbeitnehmer.

Behördlich wurde auch noch die Schaffung weiterer Pausenbzw Aufenthaltsräume vorgeschrieben und gibt es im Betrieb noch einen weiteren Aufenthaltsraum mit etwa 20 m2. Ein Schichtbetrieb bzw gestaffelte Arbeitszeiten waren zum Tatzeitpunkt für die Firma H GesmbH nicht vorgesehen und wurden nicht durchgeführt. Die Arbeitszeitregelung und die Pauseneinhaltung betraf daher die gesamte Arbeitnehmerschaft des Betriebes.

Diese Feststellungen gründen sich insbesondere auf die Aussagen des Zeugen Ing. W , welcher einen überzeugenden und glaubwürdigen Eindruck machte. Auch ergaben sich keine Widersprüche zum bisherigen Verfahrensergebnis. Es konnten diese Feststellungen daher auch dieser Entscheidung zugrundegelegt werden.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers ist festzustellen, daß er nach seinen Angaben Ende 1992/Anfang 1993 aus der H GesmbH ausgeschieden ist, ohne Beschäftigung ist, über ein monatliches Einkommen (Konsulententätigkeit) von netto 20.000 S verfügt und sorgepflichtig für die Gattin und zwei minderjährige Kinder ist.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Mit Bescheid des Magistrates Linz vom 25.10.1990, GZ 501/SW-501/90, wurden der Firma H GesmbH folgende Auflagen erteilt:

"15. im Bereich der Elektronik-Löterei sind an den ständigen Löt-Arbeitsplätzen mechanische Absaugungen zu installieren, die den Lötrauch möglichst an der Entstehungsstelle erfassen und ins Freie abführen." Gemäß § 49 Abs.4 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (kurz AAV), BGBl.Nr. 218/1983 idgF, sind zum zeitweisen Sitzen während der Arbeit oder während der Arbeitspausen zumindest Stühle oder Bänke mit Rückenlehnen, sofern nicht eine andere Möglichkeit zum Anlehnen besteht, zur Verfügung zu stellen.

Gemäß § 100 AAV sind Übertetungen dieser Verordnung nach Maßgabe des § 31 des Arbeitnehmerschutzgesetzes zu ahnden.

Gemäß § 31 Abs.2 lit.p des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl.Nr. 234/1972 idgF, (kurz ASchG), begehen Arbeitnehmer und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der aufgrund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den aufgrund des § 27 dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder den erteilten Aufträgen zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen.

5.2. Aufgrund des festgestellten und erwiesenen Sachverhaltes wurde daher vom Berufungswerber als nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma DI. H GesmbH in L zum Tatzeitpunkt der zitierte Auflagenpunkt 15) des zitierten gewerberechtlichen Genehmigungsbescheides (Installierung einer mechanischen Absaugung an den ständigen Löt-Arbeitsplätzen) nicht erfüllt und sohin der vorgeschriebenen Auflage zuwidergehandelt und daher der Tatbestand gemäß § 31 Abs.2 lit.p ASchG iVm dem zitierten gewerberechtlichen Genehmigungsbescheid objektiv erfüllt.

Diese Verwaltungsübertretung hat der Berufungswerber auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten, da die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis schon zu Recht ausgeführt hat, daß bei Ungehorsamsdelikten - zu solchen zählt auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung weil zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs.1 VStG). Wenn der Berufungswerber hiezu zwar geltend macht, daß das passende Anschlußstück erst zu einem späteren Zeitpunkt geliefert wurde, so kann dieses Vorbringen eine Entlastung nicht bewirken. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hätte nämlich der Berufungswerber initiativ alles darzulegen gehabt, was für die Entlastung spricht. Dies hat vor allem durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Eine solche Entlastung ist dem Berufungswerber nicht gelungen bzw wurde ein solches Tatsachenvorbringen bzw Beweismittelanbot nicht dargetan. Der Einwand, daß die gegenständliche Bescheidauflage nicht dem Bestimmtheitsgebot entspreche, war hingegen nicht stichhaltig, da Absicht und Zweck der Auflage schon aus dem Wortlaut ersichtlich sind und im übrigen das weitere Vorbringen des Berufungswerbers, daß der bescheidkonforme Zustand später auch tatsächlich hergestellt wurde, dafür spricht, daß der Sinn der Auflage dem Berufungswerber ersichtlich war und die Anordnung auch von ihm eingehalten wurde. Zum Verschulden selbst ist noch hinzuzufügen, daß einem handelsrechtlichen Geschäftsführer und Verantwortlichen eines Betriebes zugemutet werden kann, daß er die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen kennt und sich auch gemäß diesen Bestimmungen verhält bzw alle Sorgfalt darauf aufwendet, daß die entsprechenden Bestimmungen eingehalten werden. Gerade an jener Sorgfalt hat es aber der Berufungswerber fehlen lassen.

5.3. Unter Zugrundelegung des erwiesenen Sachverhaltes waren daher auch zum Tatzeitpunkt die gemäß § 49 Abs.4 AAV geforderten Stühle oder Bänke mit Rückenlehne bzw mit Anlehnmöglichkeit nicht in gesetzeskonformer Weise vorhanden, weil lediglich 14 Sitze mit Rückenlehnen und vier Bänke mit Anlehnmöglichkeit vorhanden waren, die übrigen Bänke aber ohne Möglichkeit zum Anlehnen, und der betreffende Aufenthaltsraum aber für etwa 200 bis 220 Arbeitnehmer gedacht war, sodaß auch von den Sitzgelegenheiten ohne Anlehnmöglichkeit Gebrauch gemacht werden mußte. Es wurden daher nicht die im § 49 Abs.4 AAV geforderten Sitzmöglichkeiten zur Verfügung gestellt und daher dieser Verordnung zuwidergehandelt und eine Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs.2 lit.p begangen. Auch hinsichtlich dieses erfüllten Tatbestandes waren die Ausführungen des Berufungswerbers nicht geeignet, die Erfüllung des objektiven Tatbestandes bzw das Verschulden des Berufungswerbers auszuschließen. Vielmehr gilt auch hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung die oben ausgeführte rechtliche Würdigung, daß ein Verschulden des Berufungswerbers vorliegt und ein Entlastungsbeweis im Sinn des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist. Jedenfalls kann auch nicht das vom Berufungswerber ins Treffen geführte Herstellen des gesetzmäßigen Zustandes nach dem Tatzeitpunkt zu einer Schuld- oder Strafbarkeitsaufhebung führen.

Es hat daher der Berufungswerber auch den Vorwurf des Faktums 3 des angefochtenen Straferkenntnisses objektiv und subjektiv zu verantworten.

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung hat bereits die belangte Behörde auf die Strafbemessungsgründe Bedacht genommen.

Es war aber auf die geänderten persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, nämlich ein vermindertes Einkommen, Bedacht zu nehmen.

Es war daher gerechtfertigt, die zu den Fakten 3 und 4 verhängten Geldstrafen von jeweils 5.000 S herabzusetzen.

Entsprechend war auch die Ersatzfreiheitsstrafe abzuändern.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht fest, daß ein Wohlverhalten nach dem Tatzeitpunkt im allgemeinen nicht mildernd zu werten ist. Es war daher auch entgegen den Ausführungen des Berufungswerbers die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufgrund der Beanstandung und der Strafe nicht als Milderungsgrund zu werten. Es wird aber vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht übersehen, daß der Berufungswerber seinen guten Willen zeigt, ein gesetzes- bzw bescheidkonformes Verhalten herzustellen und wurde diese Einsichtigkeit des Berufungswerbers berücksichtigt. Im Sinne der Ausführungen der belangten Behörde war aber diesen Erwägungen gegenüberzustellen, daß gegen den Berufungswerber bereits eine rechtskräftige Vorstrafe wegen einer Verwaltungsübertretung der gleichen schädlichen Neigung vorliegt. Weiters war unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Strafgesetzbuches darauf Bedacht zu nehmen, daß der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt mehrere Übertretungen der gleichen schädlichen Neigung begangen hat.

Hingegen kommt das Argument der belangten Behörde, daß die Tat bzw der rechtswidrige Zustand durch einen längeren Zeitraum aufrechterhalten wurde, nicht zum Tragen, da der Tatvorwurf nur für einen Tag gemacht wurde. Im übrigen wurde bereits zum Verschulden ausgeführt, daß einem handelsrechtlichen Geschäftsführer zugemutet werden kann, daß er die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen bzw die Bescheidauflagen kennt und daß er jene Sorgfalt aufwendet, daß diese dann auch eingehalten werden. Im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der jeweiligen Tat war zu berücksichtigen, daß die erwähnten Bescheidauflagen sowie auch die Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung dazu dienen, die Sicherheit und Gesundheit und körperliche Integrität der Arbeitnehmer zu gewährleisten und eine Gefährdung dieser Rechtsgüter hintanzuhalten. Gerade durch die Nichteinhaltung werden daher diese schutzwürdigen Rechtsgüter bzw Interessen der Arbeitnehmer verletzt. Wurden auch keine konkreten Folgen bekannt, so waren immerhin die genannten Interessen der Arbeitnehmer gefährdet bzw beeinträchtigt bzw eine Gefährdung nicht auszuschließen. Es war daher in diesem Zusammenhang von keinem geringfügigen Verschulden des Berufungswerbers auszugehen, weil - wie schon angeführt - das tatbildmäßige Verhalten des Berufungswerbers nicht wesentlich hinter dem in den betreffenden Strafdrohungen typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Mangels dieser Voraussetzung war daher die Anwendung des § 21 VStG - Absehen von der Strafe nicht gerechtfertigt. Die obigen Ausführungen begründen vielmehr, daß die bestätigten Geldstrafen zu Faktum 1 und 2 sowie die nunmehr festgesetzten Geldstrafen zu den Fakten 3 und 4 gerechtfertigt und im übrigen erforderlich sind, um den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Sämtliche verhängten Geldstrafen befinden sich im übrigen im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens, welcher immerhin bis zu 50.000 S reicht. In diesem Sinne waren daher die zu den Fakten 1 und 2 verhängten Geldstrafen trotz der geminderten Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers nicht weiter herabzusetzen, weil die Möglichkeit bzw große Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Arbeitnehmer durch die Nichteinhaltung der betreffenden Bescheidauflagen bestand und eine weitere Beeinträchtigung durch die Strafen hintangehalten und verhindert werden soll. Eine niedrigere Strafe ist daher in Anbetracht der Beeinträchtigung der Arbeitnehmer und der spezialpräventiven Funktion der Strafe nicht gerechtfertigt. Weitere Strafbemessungsgründe kamen nicht hervor.

5.5 Gemäß § 16 Abs.2 VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstausmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen.

Im Grunde dieser Bestimmung steht daher einer Höchststrafe von 50.000 S eine Höchstersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen gegenüber. In Anbetracht dieser vorgegebenen Relation waren daher die von der belangten Behörde festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen zu hoch bemessen und spruchgemäß herabzusetzen bzw für die neu festgesetzten Geldstrafen neu festzusetzen.

6. Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die im Spruch zitierten Gesetzesstellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Klempt