Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220318/2/Kon/Fb

Linz, 01.10.1993

VwSen - 220318/2/Kon/Fb Linz, am 1. Oktober 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herbert K, gewerberechtlicher Geschäftsführer der Lagerhausgenossenschaft K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 2.10.1992, Ge-96-1007-1991, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 367 Z26 GewO 1973; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 19 VStG.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Strafe, ds 300 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: Im eingangs zitierten Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, am 17. Juli 1992 um 12.30 Uhr in der Lagerhausfiliale in Kremsmünster die Düngekalksilos befüllt haben zu lassen, ohne die Entlüftungsschlauchleitung über ein Wasserbad zu führen und somit die Auflage Nr.2 des Genehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 6.5.1991, Ge96-1007-1991 nicht eingehalten zu haben. Wegen der dadurch erfolgten Verletzung der Rechtsvorschrift des § 367 Z26 GewO 1973 iVm Punkt I. in Auflage Nr.2 des im Tatvorwurf bereits zitierten Genehmigungsbescheides wurde über den Beschuldigten gemäß § 367 Z26 leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von 1.500 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen verhängt.

Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 10 % der verhängten Strafe, ds 150 S, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Begründend führt die Erstbehörde hiezu aus, daß durch die unbestrittene Nichteinhaltung der im Spruch angeführten Bescheidauflage, Anrainer zum Tatzeitpunkt einer Staubbelästigung ausgesetzt waren. Die verhängte Strafe solle den Beschuldigten dazu verhalten, in Hinkunft der Einhaltung gewerbebehördlicher Auflagen mehr Augenmerk zu schenken.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte, vertreten laut Vollmacht durch Mag. Heinrich M rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgebracht wie folgt: Gegenständlicher Sachverhalt beweise, daß trotz ausdrücklicher Instruktion und Information der Mitarbeiter des Beschuldigten menschliches Versagen durch keine praktisch durchführbare Überwachungsmaßnahme eingehalten werden könne. Im Hinblick auf die weitreichenden Folgen einer verwaltungsbehördlichen Bestrafung und des praktisch nicht vorhandenen persönlichen Verschuldens des Beschuldigten in seiner Eigenschaft des gewerberechtlichen Geschäftsführers erscheint es angemessen, anstatt der Verhängung einer Strafe eine Ermahnung auszusprechen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Nach der Aktenlage und auch dem Inhalt der Berufung nach, erweist sich die Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als unstrittig. Die hiezu von der Erstbehörde verhängte Strafe in der Höhe von 1.500 S ist im untersten Bereich des Strafrahmens, der eine Höchststrafe von 30.000 S vorsieht, gelegen. Eine Herabsetzung dieser Strafe ist insofern nicht vertretbar, weil ansonsten der Schutzzweck der übertretenen Verwaltungsvorschrift unterlaufen würde. Das Absehen von der Strafe und der Ausspruch einer Ermahnung, wie dies der Beschuldigte in der Berufung beantragt, hätte aufgrund der Bestimmung des § 21 VStG zur Voraussetzung, daß die Folgen seiner Übertretung unbedeutend geblieben wären. Da aber durch die Nichteinhaltung der Bescheidauflagen im Tatzeitpunkt doch eine das zumutbare Ausmaß übersteigende Belästigung der Nachbarn durch Düngekalkstaub eingetreten ist, erweisen sich die Folgen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht in dem Ausmaß für unbedeutend, daß von der Verhängung einer Strafe abgesehen und bloß eine Ermahnung ausgesprochen werden kann.

Der vorliegenden Berufung war daher der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Diese muß von einem Rechtsanwalt unterfertigt sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h 6

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