Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220324/15/Kon/Fb

Linz, 16.03.1993

VwSen - 220324/15/Kon/Fb Linz, am 16. März 1993 DVR.0690392 - &

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erläßt durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau Brigitte H, gegen den Beschlagnahmebescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems, vom 13. Oktober 1992, Ge-96-1-1992, gemäß § 51 Abs.1 VStG nachstehenden S p r u c h :

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 8 AVG.

Begründung:

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem eingangs zitierten Bescheid, Adressat: Engelbert H, die Beschlagnahme von 120 Stück Küchenmesser gemäß § 39 VStG verfügt.

Gegen diesen Bescheid hat Frau Brigitte Haller rechtzeitig Berufung erhoben und im wesentlichen Sachbesitz an den 120 beschlagnahmten Messern eingewandt.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat im Zuge eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens die Berufungswerberin aufgefordert, Beweise dafür anzubieten, daß die am 3. September 1992 zunächst von Organen des Gendarmeriepostens Kirchdorf/Krems vorläufig beschlagnahmten 120 Stück Küchenmesser ihr Eigentum seien. Weiters wurde zur Frage des Eigentums an den beschlagnahmten Messern Beweis aufgenommen durch die Vernehmung der Zeugen Gend. Bez. Insp. Manfred P und Gend. Rev. Insp. Franz G. Die genannten Zeugen hatten am 3. September 1992 die vorläufige Beschlagnahme der verfahrensgegenständlichen Messer vorgenommen. Bei diesen Zeugenvernehmungen war die Berufungswerberin Brigitte H anwesend und hatte die Möglichkeit, gemäß den Bestimmungen des § 51e Abs.2 VStG Fragen an die vernommenen Zeugen zu stellen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind unzulässige Berufungen zurückzuweisen. Grund für die Unzulässigkeit einer Berufung ist beispielsweise, wenn die als Berufungswerber auftretende Person zur Einbringung der Berufung nicht legitimiert ist. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn es dieser Person an der Parteienstellung (§ 8 AVG) ermangelt.

Gemäß § 8 AVG sind Personen, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Partei und als solcher zur Berufung gegen einen Beschlagnahmebescheid berechtigt, ist auch der Sacheigentümer (Hinweis auf VwGH vom 27. September 1949, Slg. 989A und VwGH vom 27. Mai 1983, 83/17/0034).

Im Rahmen des vor dem unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz durchgeführten Beweisverfahrens, hat sich die Behauptung der Berufungswerberin, Sacheigentümerin der beschlagnahmten 120 Stück Küchenmesser zu sein, nicht bestätigt, von dem ist vielmehr dieses Berufungsvorbringen in Zweifel zu ziehen. Die von der Berufungswerberin vorgelegte Rechnung der Fa. L, datiert nämlich vom 18.9.1992, sohin 16 Tage nach der erfolgten Beschlagnahme durch die Gendarmerie und weist überdies nur eine Anzahl von 100 Stück Brot- und Gemüsemesser auf. Ebenso sprechen gegen die Behauptung der Berufungswerberin, Sacheigentümerin an den beschlagnahmten Gegenständen zu sein, die Aussagen der Zeugen P und G. Ihnen gegenüber gaben nämlich sowohl Engelbert H als auch Brigitte H an, daß jener durch den Verkauf dieser Messer im Hausierhandel den Lebensunterhalt für sich und Brigitte H, sowie die gemeinsamen Kinder bestreite.

Da aufgrund des Beweisverfahrens sohin das Sacheigentum der Berufungswerberin und in weiterer Folge deren Berufungsrecht als nicht gegeben zu erachten sind, war wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sofern sie vom Beschuldigten erhoben wird, ist sie von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen. Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Konrath 6

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