Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220326/19/Kon/Fb

Linz, 14.06.1993

VwSen - 220326/19/Kon/Fb Linz, am 14. Juni 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 1. Kammer unter dem Vorsitzenden Dr. Hans Guschlbauer, den Berichter Dr. Robert Konrath und den Beisitzer Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des Ing., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8.10.1992, Ge96-2351-1991, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 31 Abs.2 lit.p ASchG, BGBl.Nr. 234/1972 idF BGBl.Nr. 544/1982 iVm § 45 Abs.4 der Verordnung, BGBl.Nr. 267/1954 (Bauarbeiterschutzverordnung) § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

II. Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 15.000 S auf 12.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen auf die Dauer von 8 Tagen und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz auf 1.200 S herabgesetzt werden. Rechtsgrundlage: §§ 16 und 19 VStG.

III. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: Im eingangs zitierten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 31 Abs.2 lit.p ASchG iVm § 45 Abs.4 der Bauarbeiterschutzverordnung eine Geldstrafe in der Höhe von 15.000 S, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der "I GesmbH" mit dem Sitz in Vorchdorf, welche persönlich haftende Gesellschafterin der "I GesmbH KG" und dem Sitz in Vorchdorf ist, zu verantworten hat, daß diese Kommanditgesellschaft am 30.4.1991 auf der Baustelle "S" die Arbeitnehmer Friedrich M und Hans-Peter S mit Spenglerarbeiten am Dachsaum (Anbringen von Dachrinnenhaken) beschäftigt hat, ohne daß die genannten Arbeiter angeseilt waren.

Der Beschuldigte wurde ferner gemäß § 64 VStG verpflichtet, 1.500 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Hinsichtlich des Schuldspruches führt die Erstbehörde begründend aus, daß die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht bestritten worden sei und aufgrund der vom Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk an Ort und Stelle getätigten Feststellungen als erwiesen anzusehen sei. Hinsichtlich des Verschuldens (subjektive Tatseite) führt die Erstbehörde aus, daß der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet sei, im Betrieb einschließlich der auswärtigen Arbeitsstellen ein solches Kontroll- und Überwachungssystem aufzubauen und solche zumutbaren Maßnahmen zu treffen, welche die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften mit gutem Grunde erwarten ließen. So ein Kontroll- und Überwachungssystem sei aber vom Beschuldigten nicht geschaffen worden.

Bezüglich der Strafhöhe vertritt die Erstbehörde die Ansicht, daß diese dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat einerseits und den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschuldigten entspreche. Auch in bezug auf die Gefährdung der von der Strafnorm geschützten Interessen, sei die verhängte Strafe als angemessen zu erachten.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte vertreten, wie oben angeführt, rechtzeitig Berufung erhoben und darin unrichtige Sachverhaltsfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Die Ansicht der Erstbehörde, daß er in seiner Firma kein Kontroll- und Überwachungssystem für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen geschaffen hätte stünden im Widerspruch zum durchgeführten Beweisverfahren und entsprächen nicht den Tatsachen. Der in der Firma eingeführte Kontrollapparat sehe im wesentlichen vor, daß unter seiner Anleitung die Meister als hauptverantwortlich Beauftragte für die Überprüfung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften eingesetzt seien. Da natürlich auch die Meister mit der ständigen Überprüfung sämtlicher Partien überfordert werden, habe er den jeweiligen Partievorarbeitern die strikte Anweisung gegeben, Schutzblenden zu montieren und andererseits an gefährlichen Stellen stets angeseilt zu arbeiten. Seine Vorarbeiter würden sowohl von ihm selbst als auch von den Meistern streng kontrolliert und beim ersten Nichtbefolgen der Arbeitnehmerschutzverordnung durch einen Vorarbeiter, werde diesen von seinen Meistern als auch von ihm selbst ein strenger Verweis erteilt und für den Fall nochmaliger Nichtbeachtung der Arbeitnehmerschutzvorschriften Sanktionen angedroht. Im Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bringt der Beschuldigte vor, daß, sollte für den Tatzeitpunkt tatsächlich eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben sein, diese seinen Vorarbeiter Friedrich M treffen würde, weil dieser als von ihm installiertes Kontrollorgan es nicht für nötig befunden hätte, sich und seine Mitarbeiter anzuseilen. Der Beschuldigte bekämpft im weiteren auch die Höhe des Strafausmaßes mit dem Bemerken, daß in bezug auf seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse keinerlei Beweisergebnisse vorlägen.

In der Berufung wird die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat ausdrücklich beantragt.

Aufgrund dieses Berufungsantrages wie auch des Berufungsvorbringens hat der unabhängige Verwaltungssenat für den 19. März 1993 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Ladung der Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und von Zeugen anberaumt und an diesem Tage durchgeführt.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat unter Zugrundelegung des Ergebnisses dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung erwogen:

Gemäß § 31 Abs.2 lit.p ASchG begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte die den Vorschriften der aufgrund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den aufgrund des § 27 dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder den erteilten Aufträgen zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 S oder mit Arrest bis zu drei Wochen zu bestrafen. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden; bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände sind sie nebeneinander zu verhängen.

Gemäß § 45 Abs.4 der Verordnung, BGBl.Nr. 267/1954, (Bauarbeiterschutzverordnung) haben sich bei Spenglerarbeiten am Dachsaum oder an Hängerinnen die damit Beschäftigten, sofern die Arbeiten nicht von einem sicheren Standplatz im Dachbodenraum ausgeführt werden, sicher anzuseilen. Solche Arbeiten müssen von mindestens zwei verlässlichen Personen ausgeführt werden, die die notwendigen Fachkenntnisse für die ihnen übertragenen Arbeiten besitzen.

Die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung, nämlich die Durchführung von Spenglerarbeiten am Dachsaum (Anbringen von Dachrinnenhaken) durch die Arbeiter Friedrich M und Hans-Peter S, ohne daß diese angeseilt waren, ist sowohl aufgrund des Ergebnisses des erstbehördlichen Verfahrens wie auch des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat als erwiesen anzusehen und wird vom Beschuldigten im besonderen auch nicht bestritten.

Im Berufungsverfahren war bezüglich der subjektiven Tatseite (Verschulden) vom unabhängigen Verwaltungssenat zu prüfen, ob der Beschuldigte als Arbeitgeber seiner sich aus dem Gesetz ergebenden und in ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bejahter Verpflichtung nachgekommen ist und hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften in seinem Betrieb ein Kontroll- und Überwachungssystem eingerichtet und solche zumutbare Maßnahmen gesetzt zu haben, welche die Einhaltung dieser Vorschriften mit gutem Grunde haben erwarten lassen.

Das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat insbesondere die damit verbundene Einvernahme des Zeugen Friedrich M (Arbeiter) ergab, daß der Beschuldigte seiner Verpflichtung, Maßnahmen zu setzen, die die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gewährleisten, nicht ausreichend nachgekommen ist. So wurden von ihm weder verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 VStG oder Bevollmächtigte im Sinne des § 31 Abs.2 ASchG, denen die Überwachung der Arbeitnehmerschutzvorschriften oblegen wäre, bestellt noch hat er die auf der Baustelle Styria II eingesetzten Arbeitnehmer ausreichend in bezug auf Absturzsicherung kontrolliert. Aus diesem Grunde war der erstbehördliche Schuldspruch zu bestätigten.

Zur Strafhöhe: Aufgrund der glaubwürdigen Aussage des Zeugen Friedrich M, derzufolge die Baustelle Styria II ausreichend mit Schutzgeräten (Gurten) ausgestattet war einerseits sowie des Umstandes, daß der Beschuldigte seinen Arbeitnehmern immer nahelegte, die Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten, andererseits erachtete es der unabhängige Verwaltungssenat für vertretbar und mit den Bestimmungen des § 19 VStG im Einklang stehend, die Strafe auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß herabzusetzen.

zu II.:

Der Entfall der Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sofern sie vom Beschuldigten erhoben wird, ist sie von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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