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des Landes Oberösterreich
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VwSen-220341/14/Kon/Fb

Linz, 14.06.1993

VwSen - 220341/14/Kon/Fb Linz, am 14. Juni 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 1. Kammer unter dem Vorsitzenden Dr. Hans Guschlbauer, den Berichter Dr. Robert Konrath und den Beisitzer Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des Ing. Ewald I gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 13.10.1992, Ge96-2519-1991, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 31 Abs.2 lit.p ASchG, BGBl.Nr. 234/1972 idF BGBl.Nr. 544/1982 iVm § 46 Abs.6 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl.Nr. 218/1983; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

II. Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängte Strafe auf 12.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 8 Tagen und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf 1.200 S herabgesetzt werden.

Rechtsgrundlage: §§ 16 und 19 VStG.

III. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: Im eingangs zitierten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 31 Abs.2 lit.p ASchG eine Geldstrafe in der Höhe von 15.000 S, im Falle deren Uneinbringlichkeit, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der "I GesmbH" mit dem Sitz in Vorchdorf, welche persönlich haftende Gesellschafterin der "I GesmbH KG" mit dem Sitz in Vorchdorf ist, zu verantworten hat, daß diese Kommanditgesellschaft am 12.11.1991 um 15.00 Uhr auf der Baustelle "N, zwei Arbeitnehmer auf einem Konsolgerüst mit Spenglerarbeiten beschäftigt hat, obwohl der 13,5 m über dem Gelände liegende Gerüstbelag nicht mit Mittelwehren gegen Absturz gesichert war.

Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 1.500 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Hinsichtlich ihres Schuldspruches führt die Erstbehörde begründend aus, daß es der Beschuldigte unterlassen habe, das gegenständliche Gerüst vor Benützung auf dessen Vorschriftsmäßigkeit zu überprüfen, sondern sich darauf verlassen habe, daß das bereits von anderen Handwerkern benützte Gerüst den gesetzlichen Bestimmungen entspreche. Die unterlassene Prüfung des Gerüstes stelle eine Sorgfaltswidrigkeit dar, welche sein Verschulden begründe. Seinen Rechtfertigungsangaben könne nicht entnommen werden, daß er solche Maßnahmen getroffen hätte, die unter den voraussehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hätten erwarten lassen. In bezug auf das Strafausmaß führt die Erstbehörde aus, daß dieses dem Schuld- und Unrechtsgehalt sowie den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschuldigten entspreche. In Anbetracht der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung des § 31 Abs.2 ASchG diene, sei die verhängte Strafe als angemessen zu erachten, da durch die Nichtanbringung der Mittelwehr eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer gegeben war. Leben und Gesundheit stellen äußerst schützenswerte Rechtsgüter dar, sodaß im gegenständlichen Fall sogar die Verhängung einer höheren Strafe gerechtfertigt gewesen wäre. Da jedoch keine nachteiligen Folgen der Tat bekannt geworden seien, konnte mit dem festgesetzten Ausmaß das Auslangen gefunden werden.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte, vertreten, wie oben angeführt, rechtzeitig Berufung erhoben und darin dessen gesamten Inhalt nach angefochten. Zur Begründung wird vorgebracht wie folgt:

Er erachte sich der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung in keiner Weise schuldig, da das von seinen beiden Arbeitern benützte Gerüst von der Baufirma Harald W aus Linz, leihweise zur Verfügung gestellt worden sei. Vor Inbetriebnahme des Gerüstes habe die Firma W zugesichert, daß das Gerüst in einem ordnungsgemäßen Zustand sei und den gesetzlichen Bestimmungen entspreche. Auf diesem Gerüst hätten vor seinen Arbeitern bereits Maurer und Zimmerleute ihre Arbeiten durchgeführt, sodaß er darauf vertrauen durfte, daß das zur Verfügung gestellte Gerüst den Arbeitnehmerschutzbestimmungen entspreche. Dessen ungeachtet habe er den für diese Baustelle zuständigen Meister seiner Firma, Herrn W (richtig Herrn August E), vor Inbetriebnahme des Gerüstes angewiesen, dieses auf seine Sicherung gegen Absturzgefahr zu überprüfen. Diese Überprüfung sei ihm von E zugesagt worden und er hätte sich aufgrund der Tatsache, daß dieser ein äußerst zuverlässiger Mitarbeiter sei, darauf verlassen, daß seine Anweisungen befolgt worden seien. Unabhängig seiner Ausführungen zum Verschulden bekämpft der Beschuldigte auch die Höhe der verhängten Strafe und beantragte diese in eventu zu reduzieren. Weiters wird in der Berufung ua die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Unter Zugrundelegung des Ergebnisses der anzuberaumen gewesenen mündlichen Verhandlung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Einleitend ist vorweg festzustellen, daß die objektive Tatseite der gegenständlichen Tat aufgrund der Feststellungen in der Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk als erwiesen zu erachten ist und vom Beschuldigten auch nicht bestritten wird. Was die subjektive Tatseite (Verschulden) betrifft, so ist dem darauf abstellenden Einwand des Berufungswerbers, das verfahrensgegenständliche Gerüst sei von einer konzessionierten Baufirma errichtet worden, und er habe daher auf dessen Ordnungsgemäßheit in bezug auf arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschriften vertrauen können, entgegenzuhalten, daß er als eigenverantwortlicher Unternehmer an der Errichtung des Gefangenenhausbaues mitgewirkt hat und es ihm daher oblegen war, dafür zu sorgen, daß zumindest bei Beginn der von seinem Betrieb durchzuführenden Arbeiten und in den für diese Arbeiten in Betracht kommenden Baustellenbereich den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes entsprochen wird. Dies schließt mitein, daß er auch ein von einer Baufirma errichtetes Gerüst vor dessen Benützung auf seine Intaktheit überprüft. Die Unterlassung dieser Überprüfung stellt eine gewisse Sorgfaltswidrigkeit dar, welche die Schuldform der Fahrlässigkeit für das gegenständliche Delikt begründet. Allerdings war die Bereitstellung dieses Gerüstes durch eine konzessionierte Baufirma bei der Strafbemessung als schuldmildernder Umstand zu berücksichtigen. Dessen ungeachtet liegt aber subjektives Verschulden des Berufungswerbers an der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung vor, weshalb der Schuldspruch der Erststrafbehörde zu Recht ergangen ist.

Bei der Strafbemessung hat die Erstbehörde zu Recht einschlägige Vorstrafen als Erschwerungsgrund gewertet. Wie schon oben angeführt, hat aber der unabhängige Verwaltungssenat den Umstand, daß das Gerüst von einer konzessionierten Baufirma errichtet worden war, in Anbetracht der Erfahrungen des täglichen Lebens, die immer wieder Zeitdruck, Hektik und ähnliches bei Bauerrichtungen aufzeigen, als strafmildernd erachtet und die verhängte Strafe auf das spruchgemäße Ausmaß herabgesetzt. Ein weiteres Herabsetzen der Strafe oder gar ein Absehen von dieser, ist jedoch sowohl aus spezial- wie auch generalpräventiven Gründen, ebenso wie im Hinblick auf die durch die Strafnorm geschützten Interessen nicht möglich gewesen.

zu II.: Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sofern sie vom Beschuldigten erhoben wird, ist sie von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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