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des Landes Oberösterreich
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VwSen-220296/32/Gu/Rt

Linz, 01.06.1993

VwSen - 220296/32/Gu/Rt Linz, am 1. Juni 1993

DVR.0690392
E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Kurt Wegschaider, sowie durch den Berichter Dr. Hans Guschlbauer und dem Beisitzer Dr. Hermann Bleier, über die Berufung des Ing. G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 3. September 1992, Ge96/82/1992/Gru, wegen Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes zu Recht:

Der Berufung wird F o l g e gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 7 Abs.1 Bauarbeitenschutzverordnung i.V.m. § 31 Abs.2 lit.p ASchG, § 9 Abs.2 letzter Satz und § 9 Abs.4 VStG, § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z.2 VStG.

Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat den Beschuldigten als handelsrechtlichen Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen der Brüder R. schuldig erkannt, es verantworten zu müssen, daß auf der Baustelle Kläranlage, vier Arbeitnehmer mit der Herstellung einer Innenschalung einer Klärbeckenwand ungesichert tätig gewesen seien und dadurch eine Übertretung nach § 7 Abs.1 der Bauarbeitenschutzverordnung, im Zusammenhalt mit § 31 Abs.2 lit.p des Arbeitnehmerschutzgesetzes begangen zu haben.

Wegen dieser Tat wurde ihm eine Geldstrafe von 15.000,-S, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tage und ein Verfahrenskostenbeitrag von 1.500,-- S auferlegt.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber Mängel des Ermittlungsverfahrens bei der Erhebung des Sachverhaltes und damit bei der Erforschung der materiellen Wahrheit sowie der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geltend, legt ein Monat nach Einbringung der Berufung eine Urkunde vor, wonach er Herrn Ing. G zum verantwortlichen Beauftragten für die Belange des Arbeitnehmerschutzes im gesamten Betrieb einschließlich der Filialen und der auswärtigen Baustellen (datiert mit 2. Mai 1991) bestellt habe.

Der Beschuldigte beantragt letztendlich die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen ihn.

Über die Berufung wurde am 23. April 1993 in Gegenwart des Beschuldigten, seines Vertreters, eines Vertreters der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach sowie von Vertretern der Arbeitsinspektorate Linz und Vöcklabruck abgehalten, in deren Rahmen der Beschuldigte sowie die Zeugen Dipl.-Ing. T und Dipl.-Ing. H vernommen, in die vorgelegte Urkunde bezüglich der Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung Einsicht genommen und anschließend noch ergänzende Auskünfte zum Thema des Datums der Übertragung der Verantwortung eingeholt.

Demnach steht zweifelsfrei fest, daß das von der Ersten Instanz vorgeworfene Defizit von Sicherheitsmaßnahmen betreffend den Arbeitnehmerschutz tatsächlich bestand. Dafür trug allerdings nicht der Beschuldigte, sondern der Ing. G, ein Dienstnehmer der B die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung.

Zur Übertragung dieser Verantwortung kam es, als der Beschuldigte, der die Geschäftsführung eines größeren Baubetriebes in A besorgt, in den Jahren 1988 und 1990 mehrfach wegen Übertretung von Dienstnehmerschutzbestimmungen bestraft worden war, in dem ihnen die Wahrnehmung der umfangreichen Sorgfaltspflicht bei den zahlreichen Baustellen nicht mehr im hinreichenden Maß möglich gewesen war. In einem ernsthaften Gespräch (am 16. April 1991) beim Arbeitsinspektorat Linz führten namhafte Vertreter dieser Behörde den Beschuldigten die weiteren Konsequenzen der Vernachlässigung der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht vor Augen, wobei auch die Möglichkeit der Delegation der Verantwortung zur Sprache kam.

Kurz darauf, nämlich am 2. Mai 1991, übertrug der Beschuldigte an seine Bauleiter, darunter auch an Ing. G, die für den Arbeitnehmerschutz bestehende verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung und honoriert die Übernahme dieser besonderen Aufgabe durch eine Zulage zum Gehalt.

Nachdem über das im Frühjahr 1990 gepflegte Gespräch keine Zweifel bestehen, besitzt das Datum des Übertragungs- bzw.

Zustimmungsaktes 2. Mai 1991 ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit, sodaß weitere Untersuchungen in diesem Falle entbehrlich waren.

Dabei befand sich der anwaltlich vertretene Beschuldigte, der es sichtlich darauf angelegt hat, durch die späte Vorlage des Beweismittels die Ahndung des objektiv vorliegenden und festgestellten Defizits an Arbeitnehmerschutzbestimmungen bezüglich seiner Person und infolge Eintritts der Verjährung auch gegenüber der Person des verantwortlichen Beauftragten im Einklang zu vereiteln mit der Auslegung des § 9 Abs.2 VStG, wie sie der Verwaltungsgerichtshof pflegt.

Aus Zweckmäßigkeitsgründen wird dieser Auslegungsmaßstab auf den vorliegenden Fall angewendet und führt im Ergebnis zum Freisein von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung des Beschuldigten.

Aus diesem Grunde war mit der Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzugehen und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Rechtsmittelwerber einzustellen.

Dies befreit den Beschuldigten zugleich von jeglichen Verfahrenskostenbeiträgen (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

2. Kammer des O.ö. Verwaltungssenates: Der Vorsitzende:

(Dr. Wegschaider)

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