Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-220347/2/Gu/Ho

Linz, 10.12.1992

VwSen - 220347/2/Gu/Ho Linz, am 10. Dezember 1992 DVR.0690392 - &

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Wilfried R gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 4.8.1992, Ge96-2130-1992/Ba, wegen Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5 AVG i.V.m. §§ 24 und 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 4.8.1992, Ge96-2130-1991/Ba, den Rechtsmittelwerber einer Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes i.V.m. § 39 Abs.5 der Bauarbeitenschutzverordnung BGBl.Nr. 267/1954 i.d.g.F. (wegen unzureichender Schutzgeländer auf einer Baustelle in Gerasdorf am 17.1.1991) schuldig erkannt und eine Geldstrafe von 6.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage), sowie einen Verfahrenskostenbeitrag von 600 S verhängt.

Dieses Straferkenntnis enthielt auch eine dem Gesetz entsprechende Rechtsmittelbelehrung. Das Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten durch Hinterlegung zugestellt. Der Beginn der Abholfrist ist mit 12.8.1992 beurkundet. Das Poststück wurde tatsächlich am 17.8.1992 beim Postamt Ebensee behoben.

Gegen das Straferkenntnis hat der Beschuldigte eine mit 11.9.1992 datierte, am 14.9.1992 der Post zur Beförderung übergebene Berufung, eingebracht.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist eine Berufung von der Partei binnen 2 Wochen nach Zustellung bei der Behörde einzubringen die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, oder die über die Berufung (im gegenständlichen Fall ist dies der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich) zu entscheiden hat. Die Zustellung wurde an dem der Rückkehr zur Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden konnte (§ 17 Abs.3 Zustellgesetz).

Tatsächlich ist die Sendung am 17.8.1992 behoben worden, sodaß die am 14.9.1992 zur Post gegebene Berufung auf jeden Fall verspätet ist. Dem Beschuldigten wurde zur Tatsache der Verspätung Gelegenheit zur Parteienäußerung eingeräumt und hat dieser ersucht, trotz Verspätung in der Sache zu entscheiden.

Nachdem es sich jedoch bei der Berufungsfrist um eine nicht erstreckbare Fallfrist handelt, durfte auf den Inhalt der Berufung nicht mehr eingegangen werden und war diese ohne weitere Verhandlung zurückzuweisen (§ 51e Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen dieses Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum