Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220370/8/Kon/Fb

Linz, 05.04.1993

VwSen - 220370/8/Kon/Fb Linz, am 5. April 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 1. Kammer unter dem Vorsitzenden Dr. Hans Guschlbauer, sowie durch den Berichter Dr. Robert Konrath und den Beisitzer Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 21. Mai 1992, Ge96-40-1992, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 31 Abs.2 lit.p ASchG, BGBl.Nr. 234/1972 idF BGBl.Nr. 544/1982; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 9 Abs.1 VStG und § 45 Abs.1 (erster Fall) VStG.

II. Die Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz und des Berufungsverfahrens entfallen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: Im eingangs zitierten Straferkenntnis wird dem Beschuldigten P zur Last gelegt, es als verantwortlicher Beauftragter der "P" im Sinne der Bestimmungen des § 9 VStG 1991 zu verantworten zu haben, daß, wie im Zuge einer Inspektion der Baustelle "Neubau S" in durch ein Organ des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk am 2. April 1992 festgestellt wurde, mehrere Arbeitnehmer obgenannter Firma mit der Neueindeckung des Daches (Ostseite, Traufenhöhe ca. 8 m, Dachneigung 40ï...) beschäftigt waren, wobei keine Schutzblenden vorhanden waren, die den Absturz von Menschen in sicherer Weise verhindert hätten und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 44 Abs.2 der Bauarbeitenschutzverordnung, BGBl.Nr. 267/1954 begangen zu haben.

Gemäß § 31 Abs.2 lit.p des ASchG, wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von 30.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 15 Tagen verhängt.

Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 3.000 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte (vertreten wie eingangs angeführt) rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung unrichtige Sachverhaltsfeststellung und fehlendes Verschulden eingewandt. Er habe niemals einer Bestellung seiner Person als verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher für die P GesmbH zugestimmt. Da die Erstbehörde in diesem Punkt keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen habe, die seine Bestrafung rechtfertigen würden, sei das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit behaftet. Hinsichtlich des Verschuldens bringt der Beschuldigte vor, daß die Mitarbeiter der P GesmbH ständig über die Wichtigkeit der Arbeitnehmerschutzvorschriften belehrt worden seien. Es seien auch entsprechende Sicherheitsmittel bei jeder Baustelle zur Verfügung gestellt worden. Bei Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften seien Mitarbeiter auch abgemahnt worden. In eventu wird auch gegen die Strafhöhe berufen und in diesem Zusammenhang mangelhafte Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gerügt.

In der Berufung wurde beantragt, auf jeden Fall eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Aufgrund des Berufungsvorbringens und auch entsprechend dem vorangeführten Berufungsantrag hat der unabhängige Verwaltungssenat für den 23. März 1993 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Ladung der Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und von Zeugen anberaumt und an diesem Tage durchgeführt.

Unabhängig der einzelnen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ist zunächst aufzuzeigen, daß aus dem erstbehördlichen Verfahrensakt keinerlei Anhaltspunkte darüber zu entnehmen sind, aufgrund welcher Sachverhaltsfeststellungen der Beschuldigte als Verantwortlicher Beauftragter der im Sinne des § 9 VStG der P GesmbH erachtet wird. Sollte die Erstbehörde diese Funktion des Beschuldigten auf das in ihrem Verfahrensakt, Ge96-99-1991/Fr, erliegende Schreiben der seinerzeitigen P GesmbH & Co.KG vom 6. September 1989 zurückführen, ist hier darauf hinzuweisen, daß diese Kommanditgesellschaft, bei der der Beschuldigte tatsächlich als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 fungierte, bereits seit 1989 - sohin drei Jahre vor dem Tatzeitpunkt - nicht mehr existierte. In diesem Zusammenhang wird auf die begründeten Ausführungen des h Erkenntnisses vom 1. April 1993, VwSen - 220309-1993, verwiesen. Bei der mündlichen Verhandlung gab der Beschuldigte im übrigen an, daß er bereits im Jänner 1992, also 4 Monate vor dem Tatzeitpunkt seinem unmittelbaren Vorgesetzten Prokurist J gegenüber erklärte, nicht mehr als Sicherheitsbeauftragter im Sinne einer Sicherheitsvertrauensperson (§ 20 ASchG) zu fungieren. Diese Angaben wurden vom genannten Prokuristen L bei der mündlichen Verhandlung am 23. März 1993 zeugenschaftlich bestätigt. Mangels entsprechender Sachverhaltsfeststellungen der Erstbehörde, denenzufolge der Beschuldigte als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG zu betrachten wäre sowie aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen L in der mündlichen Verhandlung, kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Beschuldigte im Tatzeitpunkt verantwortlicher Beauftragter im Sinne der Bestimmungen des § 9 VStG der P GesmbH in M war.

Aus diesem Grund war daher der Berufung Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.

zu II.: Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sofern sie vom Beschuldigten erhoben wird, ist sie von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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