Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220377/7/Ga/Hm

Linz, 11.02.1993

VwSen - 220377/7/Ga/Hm Linz, am 11. Februar 1993 DVR.0690392 - &

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner zur Berufung des K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. November 1992, Zl.Ge96-2535-1992+1, beschlossen:

Die Berufung wird wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 und § 63 Abs.3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr.52.

Begründung:

1.1. Mit dem eingangs zitierten Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wegen einer Verwaltungsübertretung über den Beschuldigten eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von 192 Stunden) verhängt, weil er "als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher" der B mit dem Sitz in T die Vorschriften der Bauarbeitenschutz-Verordnung iVm Vorschriften der Gewerbeordnung 1973 dadurch verletzt habe, daß er am 24. April 1992 auf einer Baustelle in Wels einen Arbeitnehmer bei einer absturzgefährlichen Arbeit ungesichert beschäftigt hat; gleichzeitig wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Beitrages von 1.000 S zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

1.2. Aus Anlaß dieses Straferkenntnisses hat sich der Beschuldigte mit Schriftsatz vom 23. November 1992 an die Strafbehörde gewandt. Diesen, äußerlich nicht als Rechtsmittel deklarierten Schriftsatz wertete die Strafbehörde ersichtlicherweise als Berufung.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt. Ihm obliegt wegen seiner grundsätzlichen Zuständigkeit als Berufungsbehörde im zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG auch die Prüfung der Zulässigkeit der vorgelegten Berufung.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zu Zl. Ge96-2535-1992+1.

3.2. Der mit Anrede, Grußformel und Unterschrift versehene Schriftsatz des Beschuldigten vom 23. November 1992 hat folgenden Wortlaut: "Meinen Einspruch habe ich aufgrund des Schreibens vom 22.5.1992 telefonisch bei der BH Vöcklabruck gemacht und bin darüber verwundert, daß jetzt eine Strafe zu zahlen ist. Insgesamt erscheint mir die Angelegenheit seitens des Arbeitsinspektorates von Wels nicht sehr korrekt.

a) Als mit dem Aufziehen der 3 Stk. Eternitplatten begonnen wurde, war der Inspektor bereits an Ort und Stelle und hat fotografiert.

b) Nachdem die 3 Stk. Platten auf dem Dach waren, hat sich der Arbeitsinspektor zu erkennen gegeben.

c) Also nur während der Anwesenheit des Inspektors hätte ein Unfall passieren können. Mir persönlich stellt sich die Frage, ob es hier um eine Strafe oder um die Unfallverhütung geht.

d) Während der gesamten Bauzeit wurde die Baustelle nachweislich mehrmals vom Arbeitsinspektorat besucht und die Arbeiten auf dem Oï... Gefälledach mit Brüstung nicht beanstandet.

Bis zur Klärung der Angelegenheit ersuche ich um Aussetzung der angedrohten Strafe." Über die verfahrensrechtliche Zulässigkeit dieses Schriftsatzes als Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.2.1. Der wesentliche Inhalt einer Berufung ist bundesgesetzlich festgeschrieben. Gemäß der Anordnung des § 63 Abs.3 AVG (iVm § 24 VStG) hat die Berufung nicht nur den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sondern auch einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Für schriftliche Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren gilt diese Anordnung in gleicher Weise. (die "telefonische" Erhebung eines ordentliches Rechtsmittels ist - entgegen der erschließbaren Auffassung des Beschuldigten - im Verwaltungsverfahrensrecht nicht vorgesehen). Eine im Sinne des Gesetzes zulässige Berufung bedarf somit zwingend des ausdrücklichen Begehrens, den angefochtenen Strafbescheid zu beheben, dh. ersatzlos zu beseitigen oder - in bestimmter Weise abzuändern; das konkrete Begehren muß deutlich zutage treten (zB VwGH vom 17.3.1982, 81/09/0103). Außerdem muß der Berufungswerber schon in seiner Rechtsmittelschrift, jedenfalls aber noch innerhalb der Berufungsfrist, in einem Mindestmaß deutlich darlegen, worin er die Rechtswidrigkeit des von ihm bekämpften Straferkenntnisses sieht (zB VwGH vom 29.3.1976, 945/75).

3.2.3. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung, die ausdrücklich auf das inhaltliche Erfordernis eines begründeten Antrages für den Fall einer schriftlichen Berufung hingewiesen hatte, kann dem Schriftsatz vom 23. November 1992 weder ein direkter noch ein indirekter Hinweis darauf entnommen werden, was der Beschuldigte mit der Befassung der Berufungsbehörde anstrebt und aus welchen Gründen er dies tut. Das Vorbringen beschäftigt sich ausschließlich mit - vom Beschuldigten als "nicht sehr korrekt" gewerteten Verhaltensweisen (nur) des Arbeitsinspektors auf der Baustelle (die sich dort jedenfalls vor Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens ereignet haben), ohne daß damit der dem spruchgemäßen Tatvorwurf zugrundegelegte Sachverhalt selbst oder dessen rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde in irgendeiner Hinsicht bestritten wird. So zB. wird weder behauptet noch gerügt, daß dieses angebliche Verhalten des Arbeitsinspektors in irgendeiner, die Rechtsposition des Beschuldigten nachteilig beeinflussenden Weise in das nachfolgende Verwaltungsstrafverfahren eingeflossen wäre. Auch zur Schuldfrage der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung läßt dieses Vorbringen nicht die geringste Einwendung erkennen, desgleichen nicht zur Höhe der verhängten Geldstrafe. Im Ergebnis ist festzustellen, daß die bloße Schilderung des beobachteten Verhaltens eines staatlichen Kontrollorgans, welches sich im Vorfeld des dann erst eingeleiteten Strafverfahrens abgespielt hatte, für sich allein nicht als die in einem Mindestmaß unerlässliche inhaltliche Begründung der Berufung anerkannt werden kann, wenn nicht zugleich dargetan wird, daß und wie dieses geschilderte Verhalten sich in Rechtswidrigkeiten der belangten Behörde selbst bei der Einleitung, Fortführung oder Erledigung des Verwaltungsstrafverfahrens niedergeschlagen hat.

Daß weiters ein Ersuchen um Aussetzung der "angedrohten" Strafe "bis zur Klärung der Angelegenheit" den Berufungsantrag nicht ersetzen kann, liegt auf der Hand: Zum einen verkennt der Beschuldigte, daß der Vollzug der verhängten Geldstrafe selbst bei einer unzulässigen Berufung zumindest bis zum Eintritt der Rechtwirksamkeit ihrer Zurückweisung faktisch schon "ausgesetzt" ist, zum anderen läßt sein Vorbringen gänzlich offen, was denn im Zusammenhang mit seiner Bestrafung bzw. dem gegen ihn durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren (nur das nämlich ist die vom unabhängigen Verwaltungssenat zu prüfende "Angelegenheit") geklärt werden soll, und zum dritten schließlich ist damit - selbst bei großzügiger Auslegung gerade nichts dargelegt, was als Antrag der Beseitigung oder Änderung des die Strafe verhängenden Verwaltungsaktes aufzufassen wäre.

3.3. Diese, einer Beurteilung des vorliegenden Schriftsatzes als inhaltlich (wenigstens gerade noch) zulässiges Rechtsmittel entgegenstehenden, wesentlichen Mängel konnten - gerade wegen der korrekten Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde - nicht mit Hilfe eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs.3 AVG (jedenfalls nicht nach abgelaufener Berufungsfrist) behoben werden.

3.4. Somit entspricht der Schriftsatz vom 23. November 1992 nicht den gesetzlichen Mindestvoraussetzungen für eine solche Berufung, die es dem unabhängigen Verwaltungssenat ermöglichen würde, als verfassungsmäßiges Kontrollorgan - hier als Strafberufungsbehörde einzuschreiten. Es war deshalb, ohne daß es der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bedurft hätte, gemäß den im Spruch dieses Bescheides zitierten Gesetzesstellen mit Zurückweisung vorzugehen. Bei dieser Sach- und Rechtslage durfte der unabhängige Verwaltungssenat in die inhaltliche Prüfung des mit Straferkenntnis vom 10. November 1992 abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens von Gesetzes wegen nicht eintreten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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