Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220381/5/Ga/La

Linz, 02.02.1994

VwSen-220381/5/Ga/La Linz, am 2. Februar 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des R D in A , S , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 10. November 1992, Zl.

Ge-96/137/1992-2/Gru, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruchs keine Folge gegeben und das Straferkenntnis insoweit bestätigt; dies mit der Maßgabe, daß als Strafnorm anzuführen ist: "gemäß § 366 Abs.1 Einleitungssatz der Gewerbeordnung 1973".

II. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf 4.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage herabgesetzt.

III. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde wird auf 400 S herabgesetzt; ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I. und II.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsver fahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52; § 16, § 19, § 44a Z3, § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.2 VStG.

Zu III.: § 64 Abs.2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.1. Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft den Berufungswerber einer Übertretung des § 366 Abs.1 Z1 iVm § 94 Z51 GewO 1973 schuldig erkannt, weil er am 22. Juli 1992 mit der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, am Haus einer bestimmt genannten Person eine Hausfassade gefärbelt und dafür 4.500 S in bar erhalten habe, wodurch er das Maler- und Anstreichergewerbe ausgeübt habe, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Gewerbeberechtigung gewesen zu sein; deswegen wurde über ihn "gemäß § 366 Abs.1 Z1 iVm § 94 Z51 Gewerbeordnung 1973" eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: fünf Tage) kostenpflichtig verhängt.

1.2. Dagegen richtet sich die mit dem Antrag auf Aufhebung des Straferkenntnisses bzw. Änderung dahingehend, daß insgesamt wegen sämtlicher dem Berufungswerber vorgeworfener Taten nur eine einzige Bestrafung (mit Geldstrafe von 3.000 S) ausgesprochen werden möge, eingebrachte Berufung.

2. Die Strafbehörde als belangte Behörde sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und hat das Rechtsmittel samt Strafakt vorgelegt. Zum Inhalt der zulässigen - Berufung hat sie sich nicht geäußert.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat stellt nach Beweisaufnahme durch Einsicht in den vorgelegten Strafakt zu Zl. Ge-96/137/1992-2/Gru sowie unter Einbeziehung der Berufungsbegründung den im Schuldspruch dargestellten Sachverhalt als erwiesen und als maßgebend auch für das h.

Erkenntnis fest. Dieser Sachverhalt (P. 1.1.) ist von der Aktenlage gedeckt und wird als solcher vom Berufungswerber in der Begründung seines Rechtsmittels (Seite 3, letzter Absatz) einwandfrei erschließbar zugegeben.

3.2. Der Berufungswerber bekämpft jedoch die rechtliche Beurteilung und bringt - unter Hinweis auf § 366 Abs.1 Z1 GewO 1973 und auf die Figur des sogen. fortgesetzten Delikts - sinngemäß vor, es hätte die Färbelung der Hausfassade nicht als eine gesonderte Verwaltungsübertretung, nämlich als die unbefugte Ausübung des Handwerks der Maler und Anstreicher gewertet werden dürfen; vielmehr hätte diese Tathandlung zusammen mit zwei weiteren, in der Zeit seit Juni 1992 gesetzten Taten (über die die belangte Behörde in gesonderten Straferkenntnissen abgesprochen hat) nur als eine einzige Verwaltungsübertretung vorgeworfen und bestraft werden dürfen, wobei keine Rolle spielen könne, daß unterschiedliche Gewerbe (hier: Maler- und Anstreichergewerbe; dort: Handelsgewerbe bzw.

Dachdeckergewerbe) unbefugt ausgeübt worden seien.

Mit dieser Auffassung verkennt jedoch der Berufungswerber die Rechtslage grundlegend und auf der Hand liegend. Es genügt der Hinweis, daß schon zufolge grammatikalischer Auslegung der klare Wortlaut des § 366 Abs.1 Z1 GewO 1973 nur so verstanden werden darf, daß die unbefugte Ausübung mehrerer (verschiedener) Anmeldungsgewerbe ebensoviele Verwaltungsübertretungen verwirklicht. Dies folgt unmißverständlich auch daraus, daß der zweite Halbsatz dieser Verbotsnorm auf die (nicht erlangte) erforderliche Gewerbeberechtigung abstellt: Bekanntlich kennt die Gewerbeordnung keine Einheitsgewerbeberechtigung, sondern grundsätzlich die auf das je unterschiedliche Gewerbe abgestellte Ausübungsberechtigung (vgl. § 38 Abs.1 GewO 1973 idF vor der Gewerberechtsnovelle 1992) mit im übrigen je unterschiedlichen Befähigungsvoraussetzungen.

Von diesem Verständnis der Rechtslage ist zutreffend auch die belangte Behörde ausgegangen, indem sie hinsichtlich der hier gegenständlichen (einzelnen) Tathandlung die objektiv-tatbildliche Verwirklichung der unbefugten Ausübung des Maler- und Anstreichergewerbes angenommen und als selbständige Verwaltungsübertretung vorgeworfen hat. Die Eigenheiten des fortgesetzten Delikts kommen in diesem Fall aus dem Blickwinkel des § 22 Abs.1 VStG nicht zur Wirkung.

Schuldausschließungsgründe hat der Berufungswerber weder geltend gemacht noch sind solche im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat hervorgekommen. Im Ergebnis war der Tat- und Schuldvorwurf zu bestätigen und erfolgte die Bestrafung zu Recht.

4. Die gleichzeitig verfügte Änderung des Spruchelements gemäß § 44a Z3 VStG dient der vorliegend gebotenen (und dem unabhängigen Verwaltungssenat im Grunde des § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG aufgetragenen) Richtigstellung der hier angewendeten Strafnorm (vgl. zB VwGH v. 23.11.1993, 93/04/0149).

Zu II.:

Zur Strafbemessung Der Berufungswerber bekämpft die von der belangten Behörde offensichtlich nach den Grundsätzen des § 19 VStG durchgeführte Strafbemessung nicht. Er meint lediglich, daß eine wesentlich mildere Strafe als die verhängten 5.000 S "angemessen" seien; diesen Milderungswunsch begründet er jedoch nicht im Grunde des § 19 VStG, sondern aus dem Blickwinkel seiner, oben unter P. 3.2. wiedergegebenen, jedoch unvertretbaren Rechtsauffassung.

Tatsächlich jedoch war die verhängte Geldstrafe auf das nun festgesetzte Ausmaß herabzusetzen, weil die belangte Behörde die in Übereinstimmung mit der Aktenlage im Straferkenntnis dargestellten persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers und seine Einkommenssituation nicht mit der nötigen Gewichtung berücksichtigt hat. War aber davon auszugehen, daß der Berufungswerber kein Vermögen hat, zum Zeitpunkt der Fällung des Straferkenntnisses auch über kein Einkommen verfügte, jedoch für seine gleichfalls nicht berufstätige Gattin und fünf minderjährige Kinder sorgepflichtig war, dann ist eine diese Umstände zum Ausdruck bringende Herabsetzung der an sich schon maßvoll festgesetzten Geldstrafe gemäß § 19 Abs.2 VStG gerechtfertigt.

Eine weitere Minderung der Geldstrafe ist zum einen wegen des von der belangten Behörde zutreffend berücksichtigten Erschwerungsgrundes zweier einschlägiger Verwaltungsvorstrafen und zum anderen aus Präventionsgründen nicht vertretbar.

Die nun festgesetzte Geldstrafe ist tat- und schuldangemessen; nach der Aktenlage scheint ihre Bezahlung dem Berufungswerber, allenfalls im Ratenwege, zumutbar.

Um im Lichte des § 16 VStG die Verhältnismäßigkeit der Ersatzfreiheitsstrafe zu wahren, war auch sie entsprechend herabzusetzen.

Zu III.:

Der Ausspruch über die Beiträge zu den Verfahrenskosten hat seinen Grund in den angeführten Gesetzesbestimmungen.

(Festgehalten wird, daß die anwaltliche Vertretung des Berufungswerbers noch während des beim unabhängigen Verwaltungssenat behängenden Berufungsverfahrens einvernehmlich beendet worden ist.) Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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