Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220392/7/Ga/La

Linz, 25.10.1993

VwSen - 220392/7/Ga/La Linz, am 25. Oktober 1993 DVR.0690392 - &

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner aus Anlaß der Berufung des W, gegen das wegen Übertretung des Arbeitsinspektionsgesetzes erlassene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. November 1992, Zl. Ge-96/251/1990 Eich, verfügt:

I. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 und Abs.2 iVm § 31 Abs.3 VStG wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt, eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

B e g r ü n d u n g:

Zu I.:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil er am 18. Oktober 1990 das Arbeitsinspektionsgesetz übertreten hatte.

1.2. Dagegen hat der Beschuldigte mit Schriftsatz vom 26. November 1992 eine zulässige Berufung eingebracht. Die Strafbehörde hat die Berufung am 10. Dezember 1992 vorgelegt.

2. Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen (der strafbare Zustand herbeigeführt) worden ist, drei Jahre vergangen sind. Im vorgelegten Fall war die strafbare Tätigkeit mit 18. Oktober 1990 abgeschlossen. Mit Ablauf des 18. Oktober 1993 ist Strafbarkeitsverjährung eingetreten. 3. Auf der Ebene des Berufungsverfahrens bewirkt dies, daß ein schon erlassenes (aber noch nicht rechtskräftiges) Straferkenntnis von der Berufungsbehörde zu beheben ist. Vorliegend war dies mit Bescheid auszusprechen. Gleichzeitig war die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens im Grunde des § 45 Abs.1 Z2 VStG zu verfügen.

Zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens ist auf die angegebene Gesetzesbestimmung gegründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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