Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220394/77/Kon/Fb

Linz, 27.07.1994

VwSen-220394/77/Kon/Fb Linz, am 27. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Ing. F K , W , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E P , B , H , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 17. November 1992, Ge96-138-1992, wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl.Nr. 461/1969 idF BGBl.Nr. 647/1987, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Beschuldigte es zu vertreten hat, daß in den Fällen 1) bis 21) jeweils die gemäß § 9 AZG höchstzulässige Arbeitszeit von 10 Stunden täglich wie auch die sich aus § 3 AZG ergebende Wochenarbeitszeit um mehr als 10 Stunden wöchentlich überschritten worden sind, obwohl diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit einer Arbeitszeitverlängerung oder beim Zusammentreffen mehrerer Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden dürfen.

II. Der Beschuldigte hat 20 % der jeweils gegen ihn verhängten Strafen, ds insgesamt 14.400 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 28 Abs.1 iVm §§ 9, 14 und 15 AZG; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten in seiner Eigenschaft als vertretungsbefugtes Organ und als für die Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen Verantwortlicher der "K Transport GmbH", wie bei einer am 20.7.1992 durchgeführten Erhebung durch das Arbeitsinspektorat Linz in seiner Betriebsanlage und nach Durchsicht der von ihm vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen festgestellt wurde, nachstehende unter 1) bis 21) namentlich angeführte Arbeitnehmer an den jeweils kalendermäßig angeführten Tagen im Mai 1992, im jeweils angeführten Stundenausmaß beschäftigt zu haben, wobei die gemäß § 9 AZG höchstzulässige Arbeitszeit von 10 Stunden täglich überschritten wurde. Ebenfalls wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, daß die sich gemäß § 3 AZG ergebende Wochenarbeitszeit der namentlich unter 1) bis 21) angeführten Arbeitnehmer um mehr als 10 Stunden wöchentlich überschritten worden sei.

Weiters wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, daß die unter 22) bis 32) namentlich angeführten Arbeitnehmer die Lenkzeit überschritten hätten bzw die Lenkpausen nicht eingehalten hätten.

In den Fällen 1) bis 21) wurde der Beschuldigte daher der Verwaltungsübertretung gemäß § 9 AZG für schuldig erkannt; in den Fällen 22) bis 32) der Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 14 und 15 AZG.

Gemäß § 28 Abs.1 AZG wurden über den Beschuldigten jeweils Geldstrafen im Ausmaß zwischen 500 S und 2.000 S verhängt.

Die Ersatzfreiheitsstrafen bewegen sich jeweils zwischen 6 und 24 Stunden. Das Gesamtstrafausmaß beträgt 72.000 S.

Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 7.200 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Ausgehend davon, daß die Arbeitszeitüberschreitungen erwiesen seien, führt die belangte Behörde begründend aus, daß als Arbeitszeit auch jene Zeit zu gelten hat, die der Arbeitnehmer benötigt, um vom Betrieb zur jeweiligen Baustelle zu gelangen. Arbeitsbeginn sei daher der Zeitpunkt, wo der Arbeitnehmer den Betrieb betritt, und Arbeitsende der Zeitpunkt, wo dieser den Betrieb wieder verläßt. So gesehen sei es nicht statthaft, nur die Einsatzzeiten auf der jeweiligen Baustelle als Arbeitszeit zu werten. Die vom Beschuldigten in seiner Rechtfertigung vom 9.9.1992 vorgebrachten besonderen Umstände seien zu berücksichtigen gewesen, weshalb die vom Arbeitsinspektorat beantragten Strafbeträge jeweils um die Hälfte herabgesetzt worden seien.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und diese begründet wie folgt: Unter Mangelhaftigkeit des Verfahrens werde insbesondere gerügt, daß das angefochtene Straferkenntnis zwar die dem Beschuldigten angelasteten Taten im Spruch feststelle, in der Begründung auch die Verantwortung wiederhole, jedoch in keiner Weise darauf Bezug nehme, wodurch die Behörde zu einem anders lautenden Ergebnis, als es in der Verantwortung beantragt werde, gelange. Das angefochtene Straferkenntnis leide demnach unter einem Begründungsmangel. Weiters wendet der Beschuldigte unrichtige Beweiswürdigung und unvollständige bzw unrichtige Feststellungen ein. So werde die Rechtsansicht der belangten Behörde bekämpft, wonach Arbeitszeit sicherlich auch die Zeit sei, die der Arbeitnehmer benötige um vom Betrieb zur jeweiligen Baustelle zu gelangen, sowie weiters, daß es nicht statthaft sei, nur die Einsatzzeiten auf der jeweiligen Baustelle als Arbeitszeit heranzuziehen. Hier weiche das Straferkenntnis - ohne Begründung - gänzlich von der Verantwortung des Beschuldigten ab, zumal in der Rechtfertigung vom 9. Oktober 1992 bereits angeführt worden sei, daß die Maschinisten ihren Arbeitsplatz im Umkreis von ca 25 km rund um W hätten und wonach der Arbeitsplatz jedes Maschinisten jedes Mal die Baumaschine sei. Die Arbeitszeiten wie sie der Firma gegenüber abgerechnet würden, enthielten aber auch die Fahrzeit von zu Hause bis zum Arbeitsplatz, welche als freiwilliger Sozialaufwand abgegolten worden seien. Nach dem Arbeitszeitgesetz seien sie jedoch von der täglichen bzw wöchentlichen Arbeitszeit in Abzug zu bringen. Es werde nicht die Problematik und die ansonsten einhellige Rechtsprechung, daß die Fahrzeit vom Betriebsort zur Einsatzstelle als Arbeitszeit zu rechnen sei, verkannt. In den jedoch zur Last gelegten Taten träfen sich die Arbeitnehmer nicht in der Firma und würden dann zur Arbeitsstelle fahren, sondern diese führen entweder mit ihrem Privatfahrzeug oder eben gerade mit dem LKW oder sonstigem von der Firma überlassenen Fahrzeug von der Arbeitsstelle nachhause und zurück. Diese Zeit sei sicherlich nicht zu honorieren, aufgrund einer internen Regelung sei diese Zeit jedoch bislang freiwillig dem Lohn als Arbeitszeit zugeschlagen worden.

Weiters wendet der Berufungswerber ein, daß er nicht für die Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen Verantwortlicher im Tatzeitraum gewesen sei, sondern diese Verantwortung ein Disponent seines Betriebes innegehabt hätte. Dieser sei sohin gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und auch weisungsbefugt gewesen.

Gegen die Höhe der Strafe wendet der Berufungswerber ein, daß das Strafausmaß weder tat- und schuldangemessen sei, noch seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse berücksichtige. Desweiteren hätte aufgrund der Einzigartigkeit dieser Übertretungen gerade im überprüften Zeitraum, da es nur geringfügige Übertretungen seien, auch eine Mahnung ausgereicht, um der Spezial- und Generalprävention zu entsprechen. Jedenfalls hätte in jedem einzelnen Fall eine Abstrafung mit der Mindeststrafe erfolgen müssen.

Die belangte Behörde hat von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 51b VStG Abstand genommen und die gegenständliche Berufung sogleich dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung übermittelt. Das Berufungsvorlageschreiben der belangten Behörde enthält keine Stellungnahme zu den Berufungsausführungen. Da keine der jeweils verhängten Geldstrafen den Betrag von 10.000 S übersteigt, war gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied des unabhängigen Verwaltungssenates über die Berufung zu entscheiden.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde, durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat unter Ladung der Parteien und Zeugen des Verwaltungsstrafverfahrens sowie durch Einvernahme eines Teiles der vom Berufungswerber nominierten Zeugen, welche allerdings nicht im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erfolgte. Die Aussagen der außerhalb der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen wurden den Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme zu diesen Aussagen abzugeben.

Seitens des Beschuldigten wurde von dieser Gelegenheit kein Gebrauch gemacht.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

In bezug auf die in der Berufung behauptete verwaltungsstrafrechtliche Delegation an einen verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.2 VStG ist der Beschuldigte zunächst auf die Bestimmungen des § 9 Abs.4 VStG hinzuweisen. Demnach kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.

Voraussetzung für eine verwaltungsstrafrechtliche Delegation an einen verantwortlichen Beauftragten ist sohin, daß dessen Bestellung gemäß den Bestimmungen des § 9 Abs.4 erfolgt ist.

Von einer nachweislichen Zustimmung zur Bestellung kann aber nur ausgegangen werden, wenn spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens bei der Behörde ein - aus der Zeit vor der Begehung der Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis des verantwortlichen Beauftragten einlangt. Von einem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis kann dabei nur dann gesprochen werden, wenn ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor der Begehung der Tat vorhanden war.

So ein Beweisergebnis kann etwa in Form einer entsprechenden Urkunde aber auch einer Zeugenaussage usw vorliegen. Ein erst nach diesem Zeitpunkt zustandegekommenes Beweisergebnis vermag den vom Gesetzgeber in § 9 Abs.4 VStG geforderten Zustimmungsnachweis nicht zu erbringen. Dies gilt auch für eine erst im Berufungsverfahren abzulegende Zeugenaussage des verantwortlichen Beauftragten oder anderer Personen, mit der die Zustimmung des erstgenannten zur Bestellung unter Beweis gestellt werden soll (siehe hiezu Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Seite 759, unter Hinweis auf zahlreiche Rechtsprechung des VwGH).

Dessen ungeachtet, wurde der vom Beschuldigten erst im Berufungsverfahren und über Aufforderung des unabhängigen Verwaltungssenates als verantwortlicher Beauftragter nominierte J T in der mündlichen Verhandlung am 29. April 1994 zeugenschaftlich zur Frage, ob er im Tatzeitraum die Stellung eines verantwortlichen Beauftragten innehatte, vernommen. Der Genannte, der mit dem Beschuldigten verschwägert ist, gab an, von November 1988 bis Februar 1993 als Disponent im Betrieb des Beschuldigten gearbeitet zu haben und seither wieder als Kraftfahrer dort tätig zu sein. Abgesehen davon, daß die erst im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat abgelegte Zeugenaus sage kein taugliches Beweisergebnis im Sinne der vorstehenden Ausführungen darstellt, ist der Aussage selbst nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit zu entnehmen, daß eine Bestellung des Zeugen zum verantwortlichen Beauftragten erfolgt ist, und diese Funktion auch tatsächlich von ihm ausgeübt wurde. So gab der Zeuge an, die Stundenaufzeichnungen und die Tachographenscheiben zwar überprüft und danach an die Buchhaltung weitergegeben, aber nicht abgezeichnet zu haben. Bei einschlägigen Kontrollen durch das Arbeitsinspektorat (Arbeitszeit) hatte er nie Kontakt mit den jeweiligen Arbeitsinspektoren gehabt, sondern hätte dieser Kontakt immer nur mit dem Beschuldigten bestanden. Er sei auch nie persönlich zur Auskunft seitens des Arbeitsinspektorates herangezogen worden. Der Beschuldigte bezeichnete sich in seinen Aussagen auch nie ausdrücklich als verantwortlicher Beauftragter; vielmehr ist davon auszugehen, daß ihm dieser Begriff überhaupt nichts sagte. So anwortete er beispielsweise auf die ihm vom Vertreter des Arbeitsinspektorates gestellte Frage, "Was sagt Ihnen der § 9 VStG?": "Ich glaube, daß hat irgend etwas mit der Arbeitszeit zu tun." Aus diesen Gründen erachtet der unabhängige Verwaltungssenat die Angaben des Zeugen, soweit sie allenfalls sinngemäß seine Stellung als verantwortlicher Beauftragter behaupten, für unglaubwürdig. Der unabhängige Verwaltungssenat wird in dieser Ansicht bestärkt dadurch, daß der genannte Zeuge mit dem Beschuldigten verschwägert ist und zum Zeitpunkt seiner Vernehmung als Arbeitnehmer von diesem wirtschaftlich abhängig war. Zudem konnte der Zeuge schon zum Zeitpunkt der Berufungserhebung, wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verfolgungsverjährung für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen gar nicht mehr verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Aus denselben Gründen schenkt auch der unabhängige Verwaltungssenat der Behauptung des Berufungswerbers, einen verantwortlichen Beauftragten bestellt zu haben, keinen Glauben, sodaß auch aus dieser Sicht das Vorliegen einer verwaltungsstrafrechtlichen Delegation nicht in Betracht zu ziehen war. Die vom Beschuldigten erst in seiner Berufung erhobene Behauptung, die Arbeitnehmer seien von zu Hause mit ihrem Privatfahrzeug oder sonstigen von ihm überlassenen Fahrzeugen zur Arbeitsstelle und von dort wieder zurück nachhause gefahren, erweist sich anhand der eingeholten Zeugenaussagen - es sind dies vom Beschuldigten nominierte Arbeitnehmer - als nicht den Tatsachen entsprechend. Die als Zeugen einvernommenen Arbeitnehmer des Beschuldigten, es handelt sich um Baumaschinisten und LKW-Fahrer gaben alle an, sich jeweils am Morgen von zu Hause vom Firmenstandort N , begeben zu haben, wo ihnen ihr Einsatzort und ihre Tätigkeit zugewiesen wurde. Nach Beendigung ihrer Arbeit am Einsatzort hätten sie sich wieder zum Betriebsstandort zurückbegeben. Die LKW-Fahrer haben nach ihrer Rückkehr zum Firmenstandort ihre LKW's aufgetankt und, wenn erforderlich, noch gesäubert. Erst dann seien sie vom Firmenstandort nachhause gefahren. Der als Zeuge vernommene Baumaschinist F gab an, daß ihm manchmal schon nach seiner Rückkehr zum Betriebsstandort die Arbeit für den nächsten Tag zugewiesen worden sei. Sämtliche Zeugenaussagen (Lenker und Baumaschinisten) erscheinen glaubwürdig, der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend und sind in sich widerspruchsfrei. Bei dieser Sachlage sind die Fahrzeiten vom Betriebsstandort zur Einsatzstelle und zurück als Reisezeiten zu werten, welche im Unterschied zu den sogenannten Wegzeiten unter die Arbeitszeit iSd § 2 Abs.1 Z1 AZG fallen. Dies im vorliegenden Fall insbesondere deshalb, weil die Arbeitnehmer die Beförderungsmittel (Firmen-PKW, LKW, aber auch Privat-PKW) selbst bedienen mußten und so keine Möglichkeit hatten, über die Verwendung dieser Zeit selbst zu entscheiden. Daß die Arbeitnehmer vom Betriebsstandort zu ihrer Einsatzstelle bloß mitgefahren wären (sohin nicht selbst lenkten) - was das Vorliegen einer Arbeitsbereitschaft ausschließen würde - ist aus dem Beweisverfahren nicht hervorgegangen bzw wurde vom Beschuldigten auch nicht behauptet.

Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage ist der Schuldspruch der belangten Behörde zu Recht erfolgt. Bemerkt wird, daß die Richtigkeit der in den Berichtsblättern eingetragenen Zeiten nicht bestritten wird.

Zur Strafhöhe:

In Anbetracht des in § 28 Abs.1 AZG vorgesehenen Strafrahmens von 300 S bis 6.000 S sind die jeweils verhängten Einzelstrafen, welche sich zwischen den Beträgen von 500 S bis maximal 2.000 S bewegen, als im unteren Bereich des Strafrahmens gelegen zu erachten und entsprechen in dieser Höhe auch dem Schuld- und Unrechtsgehalt der ihnen zugrundeliegenden Verwaltungsübertretungen. So darf nicht übersehen werden, daß die gemäß § 9 höchstzulässige Tagesarbeitszeit im Ausmaß von 1,5 bis 5 Stunden überschritten worden ist. Die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden wurde im Ausmaß zwischen 12 bis 17 Stunden überschritten. Ebenfalls waren erhebliche Überschreitungen der zulässigen Lenkzeit festzustellen. Die im Arbeitsgesetz vorgenommene Regelungen der Arbeitszeit bezwecken primär den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer, die ein hochrangiges Rechtsgut bildet. Mit der Übertretung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften verbindet sich sohin eine Ge fährdung dieses Rechtsgutes. Hiezu kommt, daß bedingt durch überlange Arbeitzeiten die Konzentration der Arbeitnehmer nachläßt, wodurch das Risiko von Arbeitsunfällen stark erhöht wird. Solche Unfälle können insbesondere bei Baumaschinisten und LKW-Fahrern beträchtliche Schäden an Leben und Gesundheit wie auch an Vermögen nach sich ziehen. Eine weitere Herabsetzung der jeweiligen Einzelstrafen war daher aus general- wie spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

Die kumulative Bestrafung der jeweiligen Übertretungen liegt darin begründet, daß die Strafbestimmungen des Arbeitszeitgesetzes jeden einzelnen Arbeitnehmer schützen und mit den gegenständlichen Übertretungen höchstpersönliche Rechtsgüter, nämlich Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer, gefährdet wurden. Aus diesem Grund war die Rechtsfigur des fortgesetzten Deliktes, welche zwar grundsätzlich nicht die Identität des Angriffsobjektes erfordert, bei der Strafbemessung nicht anwendbar (siehe hiezu Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Seite 825 - Erläuterung zu § 22 VStG).

Der vorliegenden Berufung war daher der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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