Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220399/16/Kl/Rd

Linz, 23.03.1993

VwSen - 220399/16/Kl/Rd Linz, am 23. März 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Berichterin: Dr. Klempt; Beisitzer und Stimmführer: Dr. Schön) über die Berufung des Ing. F gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 30. November 1992, MA2-Ge-2653-1992/Scho, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 11. März 1993 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die festgesetzte Strafe auf 10.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage, herabgesetzt wird. Im übrigen wird das Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldausspruches mit der Maßgabe bestätigt, daß die Einleitung des Spruches zu lauten hat: "Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bauunternehmung R, welche für die ARGE zur Vertretung nach außen berufen ist, und daher als zur Vertretung nach außen Berufener nach § 9 Abs.1 VStG dafür verantwortlich, daß, wie bei einer Überprüfung ..." Im übrigen ist bei den verletzten Rechtsvorschriften die ÖNORM M9601 mit dem Stand "vom 1.12.1980" zu zitieren.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 9, 19 und 51 VStG.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 1.000 S. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlagen: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 30. November 1992, MA2-Ge-2653-1992/Scho, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 20.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung nach §§ 31 Abs.2 lit.p und 24 Arbeitnehmerschutzgesetz iVm der Ö-Norm M 9601 Punkt 17 vom 1. Dezember 1982 und der Verordnung, BGBl.Nr. 505/1981, verhängt, weil er als Geschäftsführer der ARGE dafür verantwortlich ist, daß, wie bei einer Überprüfung der Baustelle am 11. Juni 1992 festgestellt wurde, ein Arbeitnehmer des Unternehmens in einem Lastenaufnahmemittel mit dem auf der Baustelle befindlichen Kran transportiert wurde, und zwar fuhr der Arbeitnehmer in einem Krankorb, der lediglich für den Transport von Kleinteilen bestimmt ist, mit. Dies stelle eine Übertretung einer entsprechend dem § 24 des Arbeitnehmerschutzgesetzes erlassenen Verordnung dar, mit welcher die ÖNORM M 9601 "Betriebs- und Wartungsvorschriften für Kräne" verbindlich erklärt wird. Laut Punkt 17 dieser Ö-Norm ist das Mitfahren von Personen in Lastenaufnahmemitteln verboten.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird. Im wesentlichen wird die Verantwortlichkeit bestritten, da für die genannte Baustelle Dipl.-Ing. als Bauleiter bestellt worden sei und dieser faktisch die Bauleitung durchgeführt habe. Es sei eine Bauleitervollmacht erteilt worden, welche aber von jenem, nicht unterfertigt wurde. Der Berufungswerber als Geschäftsführer sei lediglich für die Akquisition und Koordination der Aufträge, sohin mit Führungsaufgaben, beschäftigt. Eine Kontrolle der Baustellen sei daher nicht möglich. Da Bauleiter die erforderliche Qualifikation aufweise, sei auch kein Auswahlverschulden gegeben. Die konkrete Verantwortung liege aber beim Polier bzw. beim Kranführer selbst, welcher über die Schutzvorschriften Kenntnis hatte. Seiner offensichtlich fahrlässigen Vorgangsweise kann aber mit zumutbaren Vorkehrungen nicht vorgebeugt werden. Es liege daher keine Vorwerfbarkeit vor, da dies ansonsten eine Erfolgshaftung bedeuten würde. Es wurde daher die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der Magistrat Wels als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung wurde nicht Gebrauch gemacht. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist eine Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidung zuständig.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie durch Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. März 1993, zu der neben den Verfahrensparteien sowie dem Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk in Wels als Partei auch die Zeugen Dipl.-Ing., Polier J und Kranführer F geladen wurden.

4. Vom unabhängigen Verwaltungssenat wird im Grunde dieser mündlichen Verhandlung folgender entscheidungsrelevanter erwiesener Sachverhalt festgestellt:

4.1. Die ARGE ist eine Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit und setzt sich aus der Bauunternehmung und der Bauunternehmung zusammen. Die Bauunternehmung ist für den kaufmännischen Bereich, die Bauunternehmung R für den technischen Bereich und die Geschäftsführung sowie Vertretung nach außen verantwortlich. Komplementärin der Bauunternehmung R ist die Bauunternehmung Dipl.-Ing. F, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Berufungswerber ist. Dieser ist daher auch Vertretungsbefugter der ARGE.

4.2. Im ARGE-Vertrag wurde Dipl.-Ing. als Bauleiter der Baustelle ARGE nominiert und eingesetzt. Weitere Befugnisse ergeben sich nicht aus dem ARGE-Vertrag, sondern durch eine Bauleitervollmacht seitens der Bauunternehmung R, welche den Bauleitern aufgrund ihrer Leitungsfunktion schon bei der Anstellung ins Arbeitsverhältnis übertragen wird. Diese beinhaltet auch generell die Überwachung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften sowie Anordnungsbefugnisse, wie zB auch Personalentscheidungsbefugnisse. Eine konkrete Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten bzw. eine gesonderte Bauleitervollmacht wurde seitens Dipl.-Ing. nie schriftlich unterzeichnet. Unterweisungen in den Arbeitnehmerschutzvorschriften erhielt der Bauleiter durch Überreichung der Gesetzestexte sowie durch Anleitungen und Anweisungen durch einen älteren Bauleiter des Unternehmens. Unterweisungen durch den Berufungswerber haben nicht stattgefunden. Eine Kontrolle des Bauleiters durch den Berufungswerber findet angesichts der Vielzahl von Baustellen und Beschäftigten der Unternehmung nicht statt, sondern es ist der Bauleiter für sich selbst verantwortlich. Auch sind konkrete Maßnahmen des Bauleiters zur Durchsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften dem Berufungswerber nicht bekannt. Die Organisation und Durchführung der Baustelle Rotes Kreuz Wels oblag allein dem Bauleiter. Anweisungen durch den Berufungswerber gibt es lediglich für die in Bauleiterbesprechungen vorgetragenen konkreten Probleme. In diesen Besprechungen werden auch generell Beanstandungen des Arbeitsinspektorates und deren Durchführung bzw. Erfüllung berichtet. Vom Bauleiter werden die Baustellen zwei bis drei Mal wöchentlich kontrolliert, so auch die Baustelle ARGE. Hinsichtlich der Erfüllung der Arbeitnehmerschutzvorschriften ist nach den Angaben des Bauleiters im wesentlichen der Polier verantwortlich und hat dieser die Einhaltung zu überwachen. Die Durchsetzung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften erfolgt durch den Bauleiter Dipl.-Ing. in der Weise, daß entweder vom Polier oder von ihm selbst der betreffende Arbeitnehmer zur Rede gestellt wird, oder daß es zur Androhung von Maßnahmen bis hin zur Androhung von Lohn- bzw. Prämienkürzungen bei mehrmaligen Vorkommnissen kommen kann. Bei Beanstandungen des Kranführers wäre die Maßnahme der Enthebung und Zurverfügungstellung an das Ursprungsunternehmen die Folge gewesen.

4.3. Der Kranführer hat zum Tatzeitpunkt den Arbeitnehmer mit dem Lastentransportkorb, welcher nicht für die Personenbeförderung zugelassen ist, in Deckenhöhe des Erdgeschosses befördert (etwa 3m Höhe), um eine Konsole des Schutzgerüstes zu entfernen, da dessen Entfernung wie sonst üblich - durch Seile nicht gelang. Ein Personentransportkorb war zum Tatzeitpunkt an der Baustelle nicht vorhanden, war aber bereits vom Polier bzw. Bauleiter für künftig erforderliche Arbeiten bestellt, da ein Schutzgerüst nicht mehr vorhanden war. Offenkundig waren Arbeiten, zu denen ein Personentransportkorb erforderlich wäre, für den Tattag nicht vorgesehen und vorhersehbar. Ein Personentransportkorb wurde in den der Beanstandung folgenden Tagen zur Baustelle gebracht. Lastenbeförderungskörbe wie jener, der verwendet wurde, sind kistenförmig und weisen eine Brüstung von lediglich einem halben Meter Höhe auf und sind nicht gegen Absturz gesichert. Daß bereits ein Personentransportkorb bestellt war, war zum Tatzeitpunkt dem Kranführer nicht bekannt. Im übrigen oblag die Beistellung des Krans sowie des Kranzubehörs der Partnerunternehmung. Der Kranführer, vormals Arbeitnehmer der Bauunternehmung, war zum Zweck der Baustelle der ARGE zur Verfügung gestellt und von dieser auch sozialversicherungsrechtlich angemeldet. Er war daher zum Tatzeitpunkt als Arbeitnehmer der ARGE anzusehen und unterlag daher der Bauleitung und Geschäftsführung der Bauunternehmung G.

4.4. Diese Sachverhaltsfeststellungen stützen sich im wesentlichen auf die Aussagen des einvernommenen Berufungswerbers selbst sowie auch auf die zeugenschaftlichen und glaubwürdigen Aussagen des Bauleiters Dipl.-Ing. sowie der Arbeitnehmer Polier J und Kranführer F. Dabei hat sich ergeben, daß das vorgeworfene Verhalten an sich unbestritten blieb. Auch zur Anordnungskette bzw. den Befugnissen ergaben sich keine widersprüchlichen Aussagen, sodaß diese der nunmehrigen Entscheidung zugrundezulegen waren.

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.Nr. 234/1972 idgF (kurz: ANSchG), begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der aufgrund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den aufgrund des § 27 dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder den erteilten Aufträgen zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen.

Mit Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 24. September 1981 über die Verbindlicherklärung von Ö-Normen über Bauvorschriften für Krane und Windwerke sowie über Betriebs- und Wartungsvorschriften für Krane, BGBl.Nr. 505/1981, wurde die ÖNORM M 9601 - Krane Betriebs- und Wartungsvorschriften, Ausgabetag 1. Dezember 1980, für verbindlich erklärt. Diese Verordnung ist aufgrund des § 24 Abs.1 ANSchG erlassen worden.

Gemäß Punkt 17 dieser Ö-Norm ist das Mitfahren von Personen in Lastenaufnahmemitteln verboten.

5.2. Wie sich aus dem Sachverhalt unter Punkt 4.3. ergibt und vom Berufungswerber nicht bestritten wurde, wurde zum Tatzeitpunkt auf der Baustelle ARGE der Arbeitnehmer in einem Krankorb, der lediglich für den Transport von Kleinteilen bestimmt ist, mit dem auf der Baustelle befindlichen Kran transportiert, um Stützkonsolen des Schutzgerüstes bei der Baustelle zu entfernen. Dieser Krankorb ist ausschließlich für Lastentransporte und nicht für Personentransporte zugelassen. Obwohl der Kranführer in Kenntnis des Verbotes gemäß Punkt 17 der ÖNORM M 9601 war, hat er die Beförderung des genannten Arbeitnehmers zugelassen und durchgeführt. Es wurde daher der objektive Tatbestand erfüllt.

5.3. Zur Verantwortlichkeit:

5.3.1. Die Sachverhaltserhebungen haben den unter Punkt 4.1. festgestellten Sachverhalt ergeben. Danach ist der Berufungswerber in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer auch der zur Vertretung nach außen Berufene der ARGE iSd § 9 Abs.1 VStG.

Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten aus dem Kreis der zur Vertretung nach außen Berufenen gemäß § 9 Abs.2 VStG wurde nicht behauptet und geltend gemacht. Die Bestellung einer anderen Person zum verantwortlichen Beauftragten, nämlich des Bauleiters Dipl.-Ing., wurde gemäß § 9 Abs.4 VStG nicht nachgewiesen, da nach dieser gesetzlichen Bestimmung der verantwortliche Beauftragte seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben muß. Ein solcher schriftlicher Zustimmungsnachweis wurde selbst vom Berufungswerber nicht behauptet.

5.3.2. Wenn hingegen die Bestellung eines Bevollmächtigten iSd Arbeitnehmerschutzgesetzes (§ 31 Abs.2 ANSchG) vom Berufungswerber geltend gemacht wird, so führte dazu der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen aus, daß ein Bevollmächtigter im Sinn des § 31 Abs.2 ANSchG nicht nur mit seinem Einverständnis vom Arbeitgeber mit der Überwachung der Einhaltung der jeweiligen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen betraut sein muß, sondern von diesem auch mit entsprechenden Anordnungs- und Entscheidungsbefugnissen zu ihrer Durchsetzung ausgestattet worden sein muß (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, 1990, Seite 772, E.12 mit weiteren Nachweisen).

Wie sich aus dem unter Punkt 4.2. festgestellten Sachverhalt ergibt, wurde mit Willen des Berufungswerbers Dipl.-Ing. schon mit seiner Anstellung in der Unternehmung in der Funktion eines Bauleiters die Bauleitervollmacht, welche Pflichten, wie zB. die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, wie auch Rechte und Befugnisse, wie zB. volles Anordnungsrecht und auch Personalmaßnahmen, umfaßt, erteilt, und wurde durch die faktische Ausübung dieser Funktion und der Entscheidungsbefugnisse auch die Bevollmächtigung durch den genannten Bauleiter tatsächlich angenommen. Daß auch tatsächlich Anordnungs- und Entscheidungsbefugnisse des genannten Bauleiters vorlagen, ergab sich einwandfrei aus dessen zeugenschaftlicher Einvernahme sowie auch aus den Aussagen des Berufungswerbers selbst, welcher immer wieder auf die Eigenverantwortlichkeit der Bauleiter im umfangreichsten Sinne hinwies.

Gemäß der allgemeinen Bestimmung des § 18 des ANSchG ist jeder Arbeitnehmer verpflichtet, auf seine Kosten dafür zu sorgen, daß der Betrieb so eingerichtet ist und so unterhalten sowie geführt wird, daß die notwendige Vorsorge für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer gegeben ist. Es hat daher der Arbeitgeber insbesondere dafür zu sorgen, daß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund desselben erlassenen Verordnungen sowie den von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowohl bei der Einrichtung als auch bei der Unterhaltung und Führung des Betriebes entsprochen wird.

Dieser Verpflichtung kann sich der Arbeitgeber nicht schon allein durch die Bestellung eines Bevollmächtigten begeben. Es ist nämlich der Arbeitgeber neben dem Bevollmächtigten strafbar, wenn die Übertretung mit seinem Wissen begangen wurde, oder wenn er bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der Bevollmächtigten es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen (§ 31 Abs.5 ANSchG).

Es hat der Berufungswerber bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung hinreichend dargetan, daß die Verwaltungsübertretung ohne sein Wissen begangen wurde und daß angesichts der Vielzahl von Baustellen der Bauunternehmung die Beaufsichtigung des Betriebes also der Baustellen - durch ihn selbst nicht möglich war. Auch wurde dargelegt, daß der Berufungswerber in der Person des Bauleiters Dipl.-Ing. eine zur Bauleitung geeignete Person ausgewählt hat. Der als Zeuge befragte Bauleiter wurde im Zuge seiner Bauleitereinführung auch über die Arbeitnehmerschutzvorschriften unterrichtet, und setzte diese auch nach seiner Möglichkeit, wenn nötig auch durch erforderliche Maßnahmen, wie zB. auch personalrechtliche Konsequenzen (Prämienkürzung, Lohnkürzung, Ermahnungen usw) durch. Zum Zweck der Durchsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften wies er auch auf stichprobenartige Baustellenkontrollen sowie eine umfassende Beaufsichtigung durch den Polier der Baustelle hin.

Dennoch haben aber die Sachverhaltserhebungen auch glaubhaft und zweifelsfrei ergeben, daß der Arbeitgeber, vertreten durch den nach außen vertretungsbefugten Geschäftsführer, also der Berufungswerber selbst, keine Beaufsichtigung vorgenommen hat. Zu einer Entlastung des Arbeitsgebers nach dem ANSchG ist aber Voraussetzung, daß dieser es bei der Beaufsichtigung des Bevollmächtigten an der erforderlichen Sorgfalt nicht fehlen hat lassen. Der Berufungswerber beruft sich aber immer auf die Übertragung der Verantwortlichkeit und glaubt so seiner Sorgfaltspflicht enthoben zu sein. Dies entspricht aber nicht der oben genannten gesetzlichen Bestimmung des § 31 Abs.5 ANSchG. Es ist seine Verantwortlichkeit neben einer allfälligen Verantwortlichkeit des Bevollmächtigten jedenfalls gegeben.

5.4. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt als Verschulden fahrlässiges Verhalten, wobei bei Ungehorsamsdelikten, zu welchen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Eine solche Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber aber nicht gelungen. Vielmehr wäre die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten möglich gewesen bzw. wäre auch eine hinreichende Beaufsichtigung seiner Bevollmächtigten möglich gewesen.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein nach § 5 Abs.1 VStG dem Beschuldigten obliegender Entlastungsbeweis nicht allein durch den Nachweis erbracht werden, daß die den Beschuldigten treffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen worden sei. Es bedarf des weiteren Beweises, daß auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Person Vorsorge getroffen ist. Wird einem Unternehmer auch zugebilligt, daß er bei zunehmendem Betriebsumfang naturgemäß persönlich nicht mehr sämtliche Überwachungsaufgaben nachkommen kann, so hat er doch seine eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken und das mangelnde Verschulden dadurch nachzuweisen, daß alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Es bedarf daher des weiteren Beweises, daß auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist. Hat der Berufungswerber nicht einmal Behauptungen darüber aufgestellt, er sei seiner Pflicht zur Überwachung der Kontrollorgane nachgekommen - dies trifft auch gegenständlich zu, indem der Berufungswerber selbst jede Kontrolle seiner Bauleiter negiert - so ist ihm damit auch der ihm obliegende Entlastungsbeweis nach § 5 Abs.1 2. Satz VStG mißlungen (VwGH vom 30.3.1982, 81/11/0080).

Aber selbst die in den Schriftsätzen angeführten stichprobenartigen Kontrollen genügen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, daß es die tatsächliche Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften sicherstellt, nicht (VwGH vom 21.1.1988, 87/08/0230).

Da auch die sonstige Schulung und die Organisation vom Berufungswerber zu den Bauleitern mangelhaft ist, konnte ein Entlastungsbeweis seitens des Berufungswerbers nicht erbracht werden. Es war daher auch von einem schuldhaften, nämlich fahrlässigen Verhalten, des Berufungswerbers auszugehen.

5.5. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1). Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Abs.2).

Da gerade die Bestimmungen des ANSchG bzw. der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer zum Ziel haben, sind entsprechende Verstöße mit einem besonderen Unrechtsgehalt der Tat behaftet, da hiedurch genau jene Gefährdungen herbeigeführt werden, denen die genannten Bestimmungen entgegenwirken sollen.

Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde ist aber dem Berufungswerber zugutezuhalten, daß er bislang unbescholten ist (verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen konnten von der belangten Behörde nicht beigebracht werden). Dies ist mildernd zu werten. Weiters war nach den obigen Ausführungen von einer fahrlässigen Begehung auszugehen. Im Sinne der obigen Sachverhaltsfeststellungen war weiters zu berücksichtigen, daß die Personenbeförderung im Lastenkran nur von kurzer Dauer war und überdies nur in Erdgeschoßdeckenhöhe, also in einer Höhe von etwa 3m. Das Unrecht der Tat war sohin nicht von so einem gravierenden Ausmaß, welches eine so hohe Strafe erfordert. Es konnte daher in Anbetracht, daß keine nachteiligen Folgen bekannt wurden, mit einer geringeren Strafe das Auslangen gefunden werden. Diese entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers. Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe ist als tat- und schuldangemessen zu werten und als ausreichend zu betrachten, um den Berufungswerber nun von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten bzw. ihn in Hinkunft zu einem gesetzeskonformen Vorgehen zu verhalten.

Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe beträgt ein Fünftel des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens und ist nicht als überhöht zu werten.

Gemäß § 16 Abs.2 VStG war die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend neu festzusetzen.

6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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