Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220400/2/Ga/Hm

Linz, 22.12.1992

VwSen - 220400/2/Ga/Hm Linz, am 22. Dezember 1992 DVR.0690392 - &

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner zur Berufung des Arbeitsinspektorates für den 2. Aufsichtsbezirk in 1010 Wien, Fichtegasse 11, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20. Oktober 1992, Zl.Ge96-2401-1992, über die Einstellung eines wegen des Vorwurfs der Übertretung des Arbeitszeitgesetzes eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr.51; iVm § 24, § 51 Abs.1 und Abs.2, § 51d und § 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 VStG, BGBl.Nr.52; § 9 Abs.1 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974 - ArbIG 1974.

Begründung:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem eingangs zitierten Bescheid das gegen J, auf Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 2. Aufsichtsbezirk mit dem Tatvorwurf, er habe als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der "H" mit dem Sitz in S, polit.Bezirk Vöcklabruck, zu verantworten, daß im Filialbetrieb in Wien, F in drei Fällen der § 9 des Arbeitszeitgesetzes verletzt worden sei, eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren mit der Begründung eingestellt, daß Umstände vorlägen, die die Strafbarkeit ausschließen (§ 45 Abs.1 Z.2 VStG).

1.2. Gegen diesen Bescheid hat das Arbeitsinspektorat für den 2. Aufsichtsbezirk mit Schriftsatz vom 18. November 1992 bei der Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, Berufung eingebracht.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck - als nunmehr belangte Behörde - hat die (im Vorlageschriftsatz versehentlich falsch zugeordnete) Berufung des genannten Arbeitsinspektorates samt Strafakt, jedoch ohne Gegenäußerung, dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 17. Dezember 1992 vorgelegt. Dieser ist gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde in diesem Fall sachlich und örtlich zuständig.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Inhaltlich ist der Einstellungsbescheid für Herrn J als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher seines Arbeitgebers mit dem Sitz in S bestimmt; dem entspricht auch die Formulierung der Zustellverfügung. Zusätzlich ordnet die Zustellverfügung an, daß der Bescheid auch dem Arbeitsinspektorat für den 2. Aufsichtsbezirk, u.zw. zur gefälligen Kenntnis, zuzustellen ist. Dies hat das Arbeitsinspektorat für den 2. Aufsichtsbezirk offenbar als eine Verfügung, mit der förmliche Parteistellung für dieses Arbeitsinspektorat begründet wurde, fehlgedeutet.

3.2. Wer in Verwaltungsstrafsachen als Partei am Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat teilnimmt, ist im § 51d VStG geregelt. Danach ist im Zusammenhalt mit § 51 Abs.2 VStG auch (neben dem Beschuldigten und der belangten Behörde) Partei, wer nach den Verwaltungsvorschriften das Recht zur Berufung hat. Das Arbeitsinspektionsgesetz 1974 ist eine solche Verwaltungsvorschrift. Sie sieht konkret vor, daß - unter bestimmten Voraussetzungen Berufungsrecht gegen Straferkenntnisse (gemäß § 2 Abs.1 Z.4 iVm § 8 ArbIG 1974: wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes erlassene Straferkenntnisse), aber auch gegen die im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens ergangenen verfahrensrechtlichen Bescheide nur das "nach Standort und Art des Betriebes" zuständige Arbeitsinspektorat hat. "Standort" als Kriterium der örtlichen Anknüpfung des Berufungsrechtes ist nicht die weitere Betriebsstätte (iSd §§ 46 ff GewO 1973) oder die auswärtige Arbeitsstelle. "Standort" im Sinne des § 1 Abs.1 und der §§ 8 und 9 ArbIG 1974 meint den Sitz des Betriebes. Sitz des hier involvierten Betriebes ist unbestritten die Marktgemeinde S im polit.Bezirk V. Gemäß der Festlegung in der Verordnung BGBl.685/1986 ist das danach zuständige Arbeitsinspektorat jenes für den 18. Aufsichtsbezirk. Nur dieses Arbeitsinspektorat hat als das hier nach dem Standort des Betriebes zuständige Arbeitsinspektorat unter den besonderen Voraussetzungen des § 9 Abs.1 ArbIG 1974 das Recht zur Berufung gegen den vorliegenden verfahrenrechtlichen Bescheid über die Einstellung eines von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens mit arbeitnehmerschutzrechtlichem Inhalt. Ein anderes Arbeitsinspektorat, somit auch nicht das für den 2. Aufsichtsbezirk, hat in diesem Verfahren kein Berufungsrecht.

3.3. Das Arbeitsinspektorat für den 2. Aufsichtsbezirk war somit zur Einbringung des ordentlichen Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. Oktober 1992 nicht legitimiert. Die Berufung war daher ohne öffentliche mündliche Verhandlung - gemäß den als Rechtsgrundlage bezogenen Gesetzesstellen als unzulässig zurückzuweisen.

4. Die Einsicht in den vorgelegten Strafakt erweist, daß der Einstellungsbescheid der belangten Behörde vom 20. Oktober 1992 entgegen der Vorschrift des § 8 Abs.6 ArbIG 1974 dem nach dem Standort zuständigen Arbeitsinspektorat für den 18. Aufsichtsbezirk noch nicht übersendet worden. Dieses Arbeitsinspektorat, als BerufungsArbeitsinspektorat, war somit noch gar nicht in die Lage versetzt, das ihm (allein) als Amtspartei zustehende Berufungsrecht ausüben oder nicht ausüben zu können. Es obliegt der belangten Behörde, die Vorschrift des § 8 Abs.6 ArbIG 1974 zu vollziehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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