Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220407/7/Kon/La

Linz, 21.02.1994

VwSen-220407/7/Kon/La Linz, am 21. Februar 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des R K L , Gastwirt, U , M , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 24. November 1992, Ge-96/28/1992-1, wegen der Übertretung des KJBG, zu Recht erkannt:

I.: Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, daß der Beisatz: "bzw. konnten solche nicht vorgewiesen werden" zu entfallen hat.

II.: Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf den Betrag von 7.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von sieben Tagen und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf 700 S herabgesetzt werden.

III.: Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 26 Abs.1 Z5 KJBG, BGBl.Nr. 599/1987; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: § 30 KJBG und § 19 VStG.

Zu III.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I. u. II.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigte der Verwaltungsübertretung gemäß § 26 Abs.1 Z5 KJBG für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 30 leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen verhängt, weil er in seinem Gastgewerbebetrieb in U , M , am 29.1.1992 für die im Betrieb beschäftigte jugendliche (Lehrling) P R , geb.

4.2.1975, keine Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden der Jugendlichen geführt bzw. solche nicht vorgewiesen werden konnten. Der Beschuldigte wird im Spruch darauf hingewiesen, daß in jedem Betrieb, indem Jugendliche beschäftigt werden, ein Verzeichnis der Jugendlichen zu führen, welches Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung zu enthalten hat.

Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 1.000 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Der Schuldspruch stützt sich im wesentlichen auf den Umstand, daß die vom Beschuldigten im Rahmen des erstbehördlichen Beweisverfahrens vorgelegten Arbeitszeitunterlagen nicht den Bestimmungen des § 26 Abs.1 Z5 KJBG entsprechen, weil aus ihnen nicht der Beginn und das Ende der Tagesarbeitszeit, die Ruhepausen und die Wochenfreizeit ersichtlich seien.

Bei der Strafbemessung wurde erschwerend gewertet, daß der Beschuldigte bereits wiederholt wegen Übertretungen des KJBG rechtskräftig bestraft worden sei. Strafmildernde Umstände wurden von der Erstbehörde nicht festgestellt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgebracht wie folgt:

1. Am 29.1.1992 konnten die Aufzeichnungen nur deshalb nicht vorgefunden werden, weil der Ordner zur Erstellung des Dienstplanes für Februar 1992 sich in seinem Büro befunden hätte. Der Arbeitgeber habe zwar Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung zu führen, an welchem Ort diese hingegen aufbewahrt wurden, spiele jedoch keine Rolle. Es sei daher durchaus korrekt, wenn Stundenlisten beispielsweise für einen gesamten Betrieb in einer Zentrale aufbewahrt würden. Die Behörde könne ihm daher die Nichtauffindung der Aufzeichnungen bei der Schank keineswegs vorwerfen, da diese Aufzeichnungen ja in seinem Büro vorhanden gewesen seien.

2. Die erstbehördliche Feststellung, seine Aufzeichnungen entsprechen nicht den Bestimmungen des § 26 Abs.5 KJBG stütze sich allein auf die Angaben in der Stellungnahme des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk. Die Erstbehörde führe aber nicht an, inwieweit diese Arbeitszeitunterlagen nicht die Bestimmungen der zitierten Gesetzesstelle erfüllten. Wie aus seinen laufenden Aufzeichnungen bekannt sein müßte, seien Beginn und Ende der Tagesarbeitszeit aus diesen sehr wohl entnehmbar. Die Erstbehörde habe hier völlig unzureichende Feststellungen hinsichtlich des Sachverhalts getroffen. Hinsichtlich des Strafausmaßes bringt der Bestrafte vor, daß die über ihn verhängte Strafe überhöht sei, weil er aus seinem Gastgewerbebetrieb keine Einkünfte erzielt, jedoch für seine Gattin und drei Kinder sorgepflichtig sei. Im übrigen habe die Behörde zwar auf angebliche Verwaltungsvorstrafen hingewiesen, ohne deren Zeitpunkt der Erlassung näher darzustellen.

3. Die verhängte Strafe sei überhöht; im weiteren verweise die Erstbehörde auf das Vorbringen von rechtskräftigen Vorstrafen ohne den Zeitpunkt deren Erlassung anzuführen.

Die Erstbehörde hat von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 51b VStG Abstand genommen und die vorliegende Berufung unter Anschluß des gesamten Verfahrensaktes dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Verfahrensakt Einsicht genommen und einen ausreichend ermittelten wie auch unter Beweis gestellten Sachverhalt festgestellt, sodaß die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung entbehrlich war.

Ein ausdrücklicher Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im übrigen nicht gestellt.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 26 Abs.1 Z5 KJBG ist in jedem Betrieb, indem Jugendliche beschäftigt werden, ein Verzeichnis der Jugendlichen zu führen, das Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung (§ 26 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl.Nr. 461/1969), zu enthalten hat.

Einleitend ist zunächst festzuhalten, daß die dem Berufungswerber angelastete Verwaltungsübertretung darin besteht, daß er es unterlassen hat, die nach der zitierten Verwaltungsvorschrift (§ 26 Abs.1 Z5 leg.cit.) erforderlichen Aufzeichnungen zu führen. Dieser Tatvorwurf trifft in objektiver Hinsicht insofern zu, weil ungeachtet der unter Punkt 1 der Berufung vorgebrachten Einwände, die von ihm mit Schreiben vom 7.8.1992 vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen betreffend die Jugendliche P R nicht den im Gesetz vorgeschriebenen Inhalt aufweisen und daher als solche nicht qualifiziert werden können. Die vom Berufungswerber vorgelegten und im erstbehördlichen Akt erliegenden Arbeitszeitunterlagen, welche den Zeitraum 1991 bis März 1992 umfassen, enthalten lediglich - wie aus den Abkürzungen U, F und R zu schließen ist - Vermerke über die von der Jugendlichen R genossenen Urlaubs-, Ruhe- und Feiertage. Die vom Gesetz geforderten Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung scheinen in diesen Arbeitszeitunterlagen nicht auf und sind daraus auch nicht, wie der Beschuldigte behauptet, entnehmbar. Die objektive Tatseite der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung ist sohin voll erfüllt. Da der Beschuldigte in seiner Berufung auch nicht glaubhaft machen konnte, daß ihm die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, nämlich das Führen von Aufzeichnungen über die gleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung, unverschuldeter Weise nicht möglich gewesen ist, ist auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung im Sinne des Verschuldens voll erfüllt.

Der Schuldspruch der Erstbehörde ist sohin zu Recht ergangen.

Unter Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 4.2.1993, Zl.

91/19/0093, bemerkt der unabhängige Verwaltungssenat hiezu lediglich, daß der im erstbehördlichen Spruch enthaltene Beisatz: "bzw. konnten solche nicht vorgewiesen werden", eine überflüssige Ergänzung der Tatumschreibung, nämlich die logische Folge des Nichtführens der Aufzeichnungen, darstellt und daher entbehrlich ist.

Hinsichtlich des Strafausmaßes war der Berufung, wenngleich aus anderen als den vom Beschuldigten vorgebrachten Gründen, teilweise Folge zu geben. Die Erstbehörde ist zutreffender Weise bei der Strafzumessung von einem Wiederholungsfall ausgegangen und hat den hiefür vorgesehenen Strafrahmen von 3.000 S bis 30.000 S angewandt. Dadurch aber, daß sie die entsprechenden rechtskräftigen Vorstrafen bei der Strafbemessung als erschwerenden Umstand herangezogen hat, hat sie gegen das aus § 19 Abs.2 hervorgehende Verbot der "Doppelverwertung" unbeachtet gelassen. Dieses "Doppelverwertungsverbot", besagt, daß Merkmale, die die Strafdrohung bestimmen, nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden dürfen (siehe Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Erläuterungen zu § 19 VStG, Seite 792). Es ist daher davon auszugehen, daß bei Berücksichtigung dieses Doppelverwertungsverbotes ein geringeres Strafausmaß festgelegt worden wäre. Einen weiteren Grund die Strafe herabzusetzen fand der unabhängige Verwaltungssenat darin, daß die gegenständliche Verwaltungsübertretung im Verhältnis einen geringeren Unrechtsgehalt aufweist, als die gleichzeitig angezeigte und mit dem Erkenntnis der Erstbehörde vom 24.11.1992, Ge-96/28/1992, geahndete Verwaltungsübertretung des Beschuldigten gemäß § 18 Abs.3 KJBG, welche ebenfalls mit dem Betrag von 10.000 S bestraft wurde. Den Unterschied im Unrechtsgehalt erachtet der unabhängige Verwaltungssent als Berufungsinstanz darin, daß mit der Übertretung gemäß § 18 Abs.3 KJBG eine Verletzung persönlicher Rechte der jugendlichen Arbeitnehmerin erfolgt ist, wo hingegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nur die Verletzung einer Ordnungsvorschrift zugrundeliegt. Entsprechend dem geringeren Unrechtsgehalt war daher der Strafbetrag auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß herabzusetzen, welches auch für ausreichend erachtet wird, den Beschuldigten in Hinkunft von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Die Berufung gegen das Strafausmaß hat sich sohin als begründet erwiesen.

Zu III.:

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Konrath

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