Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220408/8/Kon/La

Linz, 21.02.1994

VwSen-220408/8/Kon/La Linz, am 21. Februar 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des R K L , Gastwirt, U , M , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 24. November 1992, Ge-96/28/1992-2, wegen der Übertretung des KJBG, zu Recht erkannt:

I.: Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.: Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf den Betrag von 4.500 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von vier Tagen und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf den Betrag von 450 S herabgesetzt werden.

III.: Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 27 Abs.2 KJBG, BGBl.Nr. 599/1987; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: § 30 KJBG und § 19 VStG.

Zu III.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I. u. II.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigte der Verwaltungsübertretung gemäß § 27 Abs.2 KJBG, BGBl.Nr.

599/1987, für schuldig befunden und über ihn gemäß § 30 leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S, falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen verhängt, weil er in seinem Gastgewerbebetrieb in U , M , am 29.1.1992 für die im Betrieb beschäftigte jugendliche (Lehrling) P R , geb. 4.2.1975, keinen Aushang über Beginn der Tagesarbeitszeit und Ruhepausen sowie der Wochenfreizeit der Jugendlichen an einer für diese im Betrieb leicht zugänglichen und gut sichtbaren Stelle angeschlagen hat.

Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 1.000 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Die Erstbehörde legt ihrer Entscheidung einen erwiesenen Tatbestand zugrunde. Bei der Strafbemessung wurde der für Wiederholgungsfälle vorgesehene Strafrahmen von 3.000 S bis 30.000 S angewendet. Zugleich wurde als straferschwerend gewertet, daß der Beschuldigte bereits wiederholt wegen Übertretung des KJBG rechtskräftig bestraft wurde.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung vorgebracht wie folgt:

1. Es sei richtig, daß der jeweilige Dienstplan nicht ausgehängt gewesen sei, die Mitarbeiterin hätte jedoch die Möglichkeit gehabt, ihre Dienstzeit jederzeit aus dem sich im Ordner befindlichen Dienstplan zu entnehmen, was letztendlich dem Zweck der Bestimmung des § 27 Abs.2 KJBG entspreche. Dieser Ordner hätte sich für gewöhnlich bei der Schank befunden. Daß der Ordner gerade am 29.1.1992 nicht bei der Schank auflag, hinge damit zusammen, daß zu dieser Zeit der Dienstplan für den Monat Februar erstellt worden sei und deswegen der Ordner in seinem Büro sich befand. Er habe sodann vergessen, den Ordner wieder auf die Schank zu legen, weil er durch eine dringend erforderliche Einkaufsfahrt nach Linz bei der Erstellung des Dienstplanes unterbrochen worden sei.

2. Die gegen ihn verhängte Strafe sei überhöht. Die Behörde hätte zwar auf angebliche Verwaltungsvorstrafen hingewiesen, ohne aber deren Zeitpunkt der Erlassung näher darzustellen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 27 Abs.2 KJBG, BGBl.Nr. 599/1987, muß in Betrieben, in denen keine Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 97 Abs.1 Z2 des Arbeitsverfassungsgesetzes bestehen, vom Dienstgeber an einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen Stelle ein Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen sowie über die Dauer der Wochenruhezeit der Jugendlichen gut sichtbar angebracht werden.

Gemäß § 30 KJBG ist, wer diesem Bundesgesetz oder einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 1.000 S bis 15.000 S, im Wiederholungsfall von 3.000 S bis 30.000 S oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.

Die Tatsache des unterbliebenen Aushanges ist unstrittig und wird vom Beschuldigten in seiner Berufung selbst eingestanden. Es bleibt dabei dahingestellt, ob das Erliegen von Aufzeichnungen betreffend Beginn und Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen in einem bei der Schank aufliegenden Ordner als Aushang an einer leicht zugänglichen Stelle im Sinne der zitierten Gesetzesstelle angesehen werden kann. Jedenfalls sind die Ausführungen des Beschuldigten in der Berufung nicht geeignet, sein Verschulden, zumindest in Form der Fahrlässigkeit, zu beseitigen. So wäre es ihm zumindest oblegen gewesen, die Bediensteten seines Betriebes einschließlich der Jugendlichen P R darüber zu informieren, daß speziell im Falle einer Kontrolle durch Organe der Arbeitnehmervertretung - der Ordner mit den entsprechenden Aufzeichnungen in seinem Büro aufliegt.

Die objektive und subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung sind sohin erfüllt und der diesbezügliche Schuldspruch der Erstbehörde ist zu Recht ergangen.

Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Wie aus dem im Akt erliegenden Vorstrafenverzeichnis zu ersehen ist, wurde der Beschuldigte bereits einmal wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 27 Abs.2 leg.cit. von der Erstbehörde mit Bescheid vom 30.3.1989 rechtskräftig bestraft. Die Anwendung des Strafrahmens für Wiederholungsfälle wurde daher bei der Strafbemessung zu Recht zugrundegelegt. Allerdings hat die Erstbehörde auch die erwähnte Vorstrafe als Erschwerungsgrund gewertet und dadurch gegen das aus § 19 Abs.2 VStG hervorgehende "Doppelverwertungsverbot" verstoßen. Dieses Doppelverwertungsverbot besagt, daß Merkmale, die die Strafdrohung bestimmen, nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden dürfen. Es ist daher berechtigt, davon auszugehen, daß bei Beachtung dieses Doppelverwertungsverbotes ein geringeres Strafausmaß festgelegt worden wäre. Einen weiteren Grund die Strafe herabzusetzen erblickte der unabhängige Verwaltungssenat darin, daß die gegenständliche Verwaltungsübertretung im Verhältnis einen doch geringeren Unrechtsgehalt aufweist, als die ebenfalls zum gleichen Zeitpunkt vom Beschuldigten begangene Verwaltungsübertretung gemäß § 18 Abs.3 KJBG, welche gleich hoch bestraft wurde. Ein Unterschied im Unrechtsgehalt wird darin erblickt, daß mit der Übertretung gemäß § 18 Abs.3 KJBG eine Verletzung persönlicher Rechte der jugendlichen Arbeitnehmerin erfolgt ist, wo hingegen mit der vorliegenden Verwaltungsübertretung nur einer Ordnungsvorschrift nicht entsprochen worden ist.

In bezug auf das Strafausmaß hat sich daher die vorliegende Berufung als begründet erwiesen, weshalb ihr teilweise stattzugeben war und der Strafbetrag auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß herabzusetzen war. Dieses wird auch für ausreichend erachtet, den Beschuldigten im Hinblick von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Zu III.:

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Konrath

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