Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220410/3/Ga/La

Linz, 07.03.1994

VwSen-220410/3/Ga/La Linz, am 7. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 3. Kammer (Vorsitzender: Dr. Fragner, Berichter: Mag. Gallnbrunner, Beisitzerin: Mag.

Bissenberger) über die Berufung des R E in L , vertreten durch Dr. E P , Rechtsanwalt in L , H , gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12. November 1992, Zl. 501/N-27/92(d)-Str, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das Straferkenntnis wird aufgehoben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.

II. Der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52; § 44a Z1, § 45 Abs.1 Z1 erster Fall, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis ist über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: vierzehn Tage) kostenpflichtig verhängt worden, weil er sich als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma F E OHG in L einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z4 iVm §§ 81 Abs.1 und 74 Abs.2 Z2 und Z5 GewO 1973 schuldig gemacht habe.

Als erwiesen wurde angenommen (§ 44a Z1 VStG): Zumindest am 11. September 1991 ist die mit Bescheid der Stadtverwaltung Urfahr, Baupolizei, vom 28. April 1947, GZ 671/47, gewerbepolizeilich im Standort L , R , auf den Grundstücken Nr. 146/9 und 245/2 der KG U genehmigte Betriebsanlage der Firma F E OHG nach Durchführung von gemäß § 81 iVm § 74 Abs.2 Z2 und Z5 GewO 1973 genehmigungspflichtigen Änderungen betrieben worden, ohne daß die hiefür erforderliche rechtskräftige Betriebsanlagen-Änderungsgenehmigung vorlag; die Änderungen bestehen in a) der zusätzlichen Lagerung von gefährlichen Abfällen (Bleiakkumulatoren, Zink-Kohle-Batterien, Alkali-Manganbatterien, Knopfzellen, Entwickler-Bäder, Fixierer, Blei, Altöl, mineralölverunreinigte Motorenteile) im nördlichen und westlichen Hofbereich, im Lagerraum (nördlicher Betriebsbereich) und im Garagenbereich sowie b) in der Lagerung und Manipulation mittels Hubstaplers im Freien; die Änderung der Betriebsanlage ist geeignet, die Nachbarn durch Lärm und Geruch zu belästigen und eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen.

1.2. Dagegen richtet sich die mit dem Antrag auf Aufhebung und Verfahrenseinstellung, hilfsweise auf Herabsetzung der Strafe auf ein tat- und schuldangemessenes Ausmaß eingebrachte, ohne vorgängige Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat durch die Strafbehörde als belangte Behörde - ohne Gegenäußerung - vorgelegte und zulässige Berufung.

2.1. Die belangte Behörde begründet die Bestrafung des Berufungswerbers zunächst unter Rückgriff auf Sachverhalte, die einem von derselben Strafbehörde gegen den Berufungswerber im März 1990 erlassenen Straferkenntnis zugrundegelegt waren. Schon dieses Straferkenntnis habe die zum damaligen Überprüfungszeitpunkt im September 1989 von Amtssachverständigen festgestellten "Änderungen" (nämlich:

zusätzliche Lagerung von überwachungspflichtigen Sonderabfällen sowie die Lagerung und Manipulation mittels Hubstapler im Freien) als neue bzw. größere Gefährdungen und Belästigungen iSd § 81 GewO 1973 beurteilt.

Nunmehr sei am 11. September 1991 die Betriebsanlage der Firma F E OHG neuerlich einer gewerbebehördlichen Überprüfung unterzogen und dabei vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen festgestellt worden, daß die Betriebsanlage im wesentlichen unverändert zu dem dem vorgenannten Straferkenntnis als maßgebend zugrundegelegt gewesenen Sachverhalt betrieben werde. Allerdings sei an Ort und Stelle auch erhoben worden, daß nun die Lagerungen weitere gefährliche Abfälle umfassen würden, sodaß sich zum Tatzeitpunkt insgesamt der im Schuldspruch des Straferkenntnisses angeführte Katalog von "zusätzlich" gelagerten beweglichen Sachen (vom Straferkenntnis als "gefährliche Abfälle" - erschließbar im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl.Nr. 325/1990 - gewertet) ergebe. Mit diesen Lagerungen sei die Eignung einer nachteiligen Einwirkung auf das Grundwasser gegeben, weshalb schon aus diesem Grund eine genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage im Sinne der als verletzt angegebenen Rechtsvorschrift vorliege.

Auch die Manipulationen mittels Hubstapler im Freien bedeuten nach Meinung der belangten Behörde eine genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage, weil dadurch Nachbarn in einer an das Betriebsareal nördlich angrenzenden, geschlossenen Wohnverbauung in ihren geschützten Interessen beeinträchtigt werden können; der so genehmigungspflichtig geänderte Betrieb der Anlage werde jedoch gleichfalls ohne gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung vorgenommen.

Insgesamt sei dadurch das objektive Tatbild erfüllt; schuldhaft vorsätzlich habe der Berufungswerber, den unstrittig die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer der genannten Firma treffe, sich deswegen verhalten, weil er durch das genannte rechtskräftige Straferkenntnis aus März 1990 gewußt habe, daß die vorgenommenen Änderungen der Betriebsanlage der Genehmigungspflicht unterlägen, er jedoch den illegalen Zustand nach wie vor aufrechterhalten habe.

Strafbemessend hat die belangte Behörde die ihr bekannt gewesenen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers zugrundegelegt und erschwerend die einschlägige Vormerkung sowie die angenommene Vorsatzschuld, mildernd jedoch keinen Umstand berücksichtigt.

2.2. Demgegenüber wendet der Berufungswerber ein, daß das Straferkenntnis sowohl inhaltlich als auch infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei.

Hiefür bringt er im wesentlichen vor:

- Der Betrieb der nunmehrigen Franz Ertl OHG wurde bereits im Jahr 1912 vom Großvater des Beschuldigten gegründet, der die Firma als Einzelhandelskaufmann betrieb.

Betriebsstandort sind seit über 80 Jahren die Grundstücke Nr. 146/9 und 245/2 der KG U , mit der Anschrift R .

- Mit Bescheid vom 28. April 1947 wurde der Wiederaufbau des im zweiten Weltkrieg zerstörten Betriebsobjektes und die Betriebsanlage für "Rohproduktenhandel" genehmigt. Die Betriebsbewilligung für die genehmigte Betriebsanlage wurde mit Bescheid vom 13. Dezember 1948 erteilt. Im Jahr 1972 wurde die F E OHG gegründet und beim Landesals Handelsgericht Linz protokolliert, um unter den Erben nach R E , dem Vater des Beschuldigten, den Betrieb weiterführen zu können. Der Beschuldigte ist seit der Gründung der OHG Gesellschafter und gewerberechtlicher Geschäftsführer. Die Betriebsanlage sei seither nicht geändert, insbesondere nicht erweitert worden.

- Seit der Gründung des Betriebes sei konsensgemäß mit Rohprodukten aller Art gehandelt worden, wobei sich in Entsprechung der wirtschaftlichen Entwicklung der Schwerpunkt zum Handel mit metallischen Rohprodukten hinentwickelte und beispielsweise der Handel mit tierischen Fellen zur Gänze in den Hintergrund getreten sei. Schon zum Zeitpunkt der Betriebsbewilligung (13.

Dezember 1948) sei der Rohproduktenhandel keineswegs auf den Handel mit tierischen Fellen eingeschränkt gewesen, sondern sei bereits in den ersten Nachkriegsjahren konsensgemäß mit metallischen Rohprodukten gehandelt worden.

- Die seit der Gründung des Betriebes konsensmäßig verwendeten Lastkraftwagen und technischen Vorrichtungen zur Ent- und Beladung der Fahrzeuge seien in Entsprechung der technischen Entwicklung laufend erneuert worden. Die heute im Betrieb des Beschuldigten verwendeten Kraftfahrzeuge emittierten - verglichen mit jenen Kraftfahrzeugen, die zumindest seit dem Jahr 1947 konsensmäßig verwendet werden - lediglich einen Bruchteil an Abgasen und Lärm.

- In den letzten Jahren habe sich jener Stadtteil, in dem der Gewerbebetrieb des Beschuldigten angesiedelt ist und der als "Alturfahr-Ost" bekannt ist, zunehmend zu einem attraktiven Wohngebiet entwickelt. Es kam wiederholt zu Beschwerden gerade jener Anrainer, die sich im Wissen um die konsensmäßig betriebene Betriebsanlage in der unmittelbaren Nachbarschaft des Betriebs des Beschuldigten angesiedelt hatten. In diesem Zusammenhang führt der Berufungswerber auch an, daß beabsichtigt sei, den Betriebsstandort mit hohen finanziellen Aufwendungen zu verlegen, wobei die Planungsarbeiten bereits in ein sehr konkretes Stadium getreten seien.

- Weder die in den Jahren 1947/1948 in Geltung gestandene Gewerbeordung noch die Gewerbeordnung 1973 definierten den Begriff des Rohproduktenhandels, sodaß auf den allgemeinen Sprachgebrauch zurückgegriffen werden müsse. Das Lexikon "Der große Brockhaus" definiere den Rohproduktenhandel als "Handel mit Abfall und Altstoffen aus Gewerbe und Haushalt (Altpapiere, Lumpen, Metalle u.a.). Die Stoffe werden der Industrie wieder als Rohstoffe zugeführt (Recycling)".

Seit der Gründung des gegenständlichen Unternehmens sei somit "Recycling" betrieben worden, noch bevor der Begriff als solcher bekannt war. Schon von Anbeginn des Unternehmens an sei nicht nur mit tierischen Fellen gehandelt worden, sondern auch mit anderen Stoffen, beispielsweise mit metallischen Rohprodukten, Batterien und ähnlichem. Die Betriebsanlage sei von Anbeginn an konsensmäßig betrieben worden. Es mag zwar zutreffen, daß in den Jahren nach dem zweiten Weltkrieg der Schwerpunkt des Betriebes nicht mehr beim Handel mit tierischen Fellen, sondern vielmehr beim Handel mit metallischen Rohprodukten liege. Eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage iSd § 81 Abs.1 GewO 1973 sei dadurch jedoch keinesfalls eingetreten.

- Dies verkenne die belangte Behörde gerade mit dem Vorwurf der zusätzlichen Lagerung von Abfällen. Hier handle es sich nämlich um diejenigen Rohprodukte, für deren Handel der Berufungswerber zumindest seit dem Jahr 1947 die erforderliche Betriebsbewilligung besitze. Dies seien keineswegs zu entsorgende Endprodukte (der Berufungswerber betreibe unbestrittenermaßen keine Sondermülldeponie), sondern um wiederverwendbare Rohstoffe. Dies treffe auch auf die spruchgegenständlichen Motorenteile zu.

- Auch stelle die Lagerung der von der belangten Behörde festgestellten Rohstoffe keine Gefährdung für die Gewässerbeschaffenheit dar. Dies gelte sowohl für die Lagerung von Batterien und Akkus in säurefesten Spezialbehältern als auch für die Lagerung von Entwicklern und Fixierbädern in blechverkleideten Kunststoffbehältern.

- Auch durch die ihm vorgeworfenen Manipulationen mittels Hubstapler im Freien habe er sich nicht strafbar gemacht.

Zum einen sei der Spruch des Bescheides in diesem Punkt undeutlich, weil nicht ausgeführt werde, was die belangte Behörde unter "betriebsbereitem Zustand" verstehe. Aus dem Umstand, daß sich ein Stapler in betriebsbereitem Zustand befindet, könne keinesfalls auf eine Änderung der Betriebsanlage im Sinne der herangezogenen Rechtsvorschriften geschlossen werden. Wenn dennoch aber die Änderung der Betriebsanlage durch den Hubstapler unterstellt würde, müßte - iSd Tatvorwurfs - dann die Änderung auch geeignet sein, Nachbarn durch Geruch, Lärm etc. zu belästigen. Es stehe jedoch außer Zweifel, daß ein zwar betriebsbereiter, jedoch nicht betriebener Hubstapler nicht geeignet sein könne, die Belästigung der Nachbarn herbeizuführen. Zudem werde schon jahrzehntelang der Betrieb des Berufungswerbers konsensgemäß mit Lastkraftwagen befahren und die Lastkraftwagen maschinell unterstützt be- und entladen. Insbesondere in den letzten Jahren seien die vom Beschuldigten verwendeten Lastkraftwagen bedeutend leiser und im Kraftstoffverbrauch sparsamer geworden, sodaß insgesamt von einem drastischen Emissionsrückgang gesprochen werden könne. Selbst also wenn im Betrieb des Beschuldigten ein Stapler (gemeint wohl: im Sinne einer Änderung) Verwendung fände, könnte dies, verglichen mit der ursprünglich bewilligten Betriebsanlage, keine Belästigung der Nachbarn verursachen.

- Auch mit der festgestellten Lagerung von 15 l Altöl in kleinen Kunststoffgebinden habe er sich nicht im Sinne des Tatvorwurfs strafbar gemacht. Tatsächlich nämlich handle es sich dabei um Schmieröle aus dem Fuhrpark des Berufungswerbers, die auf dem Betriebsgelände keinesfalls zusätzlich, wie dies der Schuldspruch des Straferkenntnisses unterstellt, gelagert würden. Die Wartung der Kraftfahrzeuge erfolge durch den Betrieb des Berufungswerbers selbst; die dabei anfallenden Altöle werden einem dazu autorisierten Mineralölunternehmen zur Entsorgung überbracht. Dies sei schon aus dem Umstand ersichtlich, daß das Altöl in mehreren kleineren Kunststoffgebinden gesammelt werde, um es in diesen Kunststoffgebinden entsorgen zu lassen. Würde eine Lagerung von Altöl auf dem Betriebsgelände des Berufungswerbers (wohl: im Sinne des Tatvorwurfs) erfolgen, so wäre die Menge einerseits bedeutend größer, andererseits würde sich der Berufungswerber größerer Behältnisse bedienen und für einen entsprechenden Schutz des Grundwassers sorgen.

- Schließlich handle es sich auch bei den Formstücken aus Blei (Abflußrohre) und den Motorenteilen nicht um eine die genehmigte Betriebsanlage ändernde Lagerung, sondern um Aluminiumschrott und Bleischrott im Sinne des gewandelten, oben dargestellten Begriffsverständnisses hinsichtlich Rohprodukte.

- Verfahrensvorschriften habe die belangte Behörde dadurch verletzt, daß sie hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Lagerung von Autobatterien im Freien unterlassen habe, festzustellen, ob und gegebenenfalls wieviel Säure in diesen Batterien (zum Tatzeitpunkt) gewesen ist.

Tatsächlich seien sämtliche im Freien gelagerte Autobatterien bereits entleert und die Batteriechemikalien ordnungsgemäß entsorgt gewesen. Es habe sich daher bei den im Freien gelagerten Autobatterien tatsächlich nur mehr um deren Gehäuse gehandelt, was festzustellen die belangte Behörde unterlassen hat, indem sie die Batterien nicht geöffnet habe. In rechtlicher Hinsicht bedeute dies, daß, abgesehen davon, daß die beim Berufungswerber vorgefundenen Batteriegehäuse zum konsensgemäß betriebenen Rohproduktenhandel gehörten, diese Batteriegehäuse nicht geeignet gewesen seien, die Beschaffenheit von Gewässern negativ zu beeinflussen.

- Ähnliches gelte für die mit Mineralöl behafteten Schrotteile im westlichen Hofbereich. Auch dabei handle es sich um Rohprodukte (nämlich: Aluminiumschrott), zu deren Handel der Berufungswerber seit zumindest dem Jahr 1947 berechtigt sei. Zum anderen habe die belangte Behörde selbst festgestellt, daß diese Schrotteile auf einer 2 mal 3 m großen, befestigten Fläche gelagert würden. Dadurch sei ein Versickern von durch Regen abgewaschenem, im übrigen nur im geringen Ausmaß anhaftenden Mineralöl nicht möglich gewesen. Im übrigen habe die belangte Behörde den maßgebenden Sachverhalt nicht genügend geklärt, weil sie verabsäumt habe, das Ausmaß der Kontaminierung der Schrotteile mit Mineralöl festzustellen; hätte sie dies getan, wäre sie zum Ergebnis gelangt, daß die Schrotteile nur fallweise und dann nur in geringem Ausmaß mit Mineralöl behaftet gewesen seien, weshalb eine Gefährdung der Gewässer nicht möglich sei.

- Auch das Ausmaß der Emissionen des Hubstaplers habe die belangte Behörde unter Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht festgestellt. Hätte sie dies getan, wäre sie zur Erkenntnis gelangt, daß es sich bei dem zum Tatzeitpunkt lediglich in betriebsbereitem Zustand vorgefundenen Stapler um ein KFZ neuerer Bauart handle, das in hohem Maße schallgedämpft ausgeführt sei und dessen Geruchsemissionen weitgehend reduziert seien. Seit der Aufnahme des Betriebes im Jahr 1912 nämlich würden die Rohprodukte mit mechanischer oder maschineller Hilfe transportiert, manipuliert und gelagert; die Maschinen, insbesondere die Kraftfahrzeuge, früherer Jahre hätten Lärm und Geruch in wesentlich höherem Ausmaß emittiert.

Selbst also wenn unrichtigerweise davon ausgegangen würde, daß ein weiteres Kraftfahrzeug, nämlich der Hubstapler, konsenswidrig betrieben würde, so sei der Betrieb dieses Fahrzeuges keinesfalls geeignet, die Nachbarn in irgendeiner Weise zu belästigen, weil gleichzeitig die Emission aller anderen Kraftfahrzeuge in einem solchen Ausmaß gesenkt worden sei, daß (nun) die Gesamtemission weit hinter den Emissionen früherer Jahre zurückbleibe.

- Schließlich leide das Straferkenntnis an einem erheblichen Begründungsmangel deswegen, weil die belangte Behörde mit keinem Wort auf das Vorbringen des Berufungswerbers im Ermittlungsverfahren, wonach Altöl in seinem Betrieb nicht gesammelt werde und die vorgefundenen Altölmengen von der Wartung der eigenen Fahrzeuge stammten, eingegangen sei.

So habe er, im Akt nachweislich, darauf hingewiesen, daß das Altöl nicht (zusätzlich) gelagert, sondern ordnungsgemäß entsorgt werde. Hätte die belangte Behörde seinen Einwand gewürdigt, hätte sie in diesem Punkt zu einem anderen Ergebnis kommen müssen.

- Im übrigen bekämpft der Berufungswerber die Höhe der verhängten Geldstrafe und macht geltend, daß schon das bei der Strafbemessung zugrundegelegt gewesene monatliche Nettoeinkommen von (nur) 10.000 S die belangte Behörde zur Verhängung einer bei weitem geringeren Strafe veranlassen hätte müssen. Vor allem aber sei die verhängte Geldstrafe deswegen überhöht, weil selbst dann, wenn der Ansicht der belangten Behörde gefolgt werden sollte, es für den Berufungswerber nicht leicht einzusehen gewesen sei, daß der Betrieb nicht mehr in der bewilligten Form betrieben werde, weil die wesentliche Rechtsfrage in der Auslegung des Begriffs "Rohprodukte" liege und die Wortdefinition für den Berufungswerber spreche. Der Vorwurf, daß er vorsätzlich gehandelt hätte, sei daher nicht gerechtfertigt. Schließlich sei in diesem Sinne bei der Bemessung der Strafe auch unberücksichtigt geblieben, daß aus der allfälligen Verwaltungsübertretung keine nachteiligen Folgen entstanden seien.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis genommen durch Einsicht in den vorgelegten Strafakt zu Zl.

501/N-27/92e-Str. Aus der Einsichtnahme - geht hervor, daß dem Akt Kopien des seinerzeitigen Anlagengenehmigungsbescheides vom 28. April 1947, GZ 671/47, und des seinerzeitigen Betriebsbewilligungsbescheides vom 13. Dezember 1948, GZ 671/48, einliegen; beide sind für die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates wesentliche Beweismittel; - ist festzustellen, daß der Akt nicht vollständig vorgelegt wurde: Es fehlt die einen Begründungsbestandteil für das bekämpfte Straferkenntnis bildende Niederschrift über die Fortführung der gewerbebehördlichen Überprüfung am 19.

September 1989; das darin allenfalls Festgehaltene hatte bei der Beweiswürdigung unberücksichtigt zu bleiben; - ist, unter Einbeziehung der Berufungsbegründung, ersichtlich, daß das Straferkenntnis - gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne öffentliche mündliche Verhandlung - aufzuheben ist. Dies aus folgenden Erwägungen:

3.1. Für den vorgelegten Fall entscheidend ist die Antwort auf die Rechtsfrage, ob überhaupt eine Änderung im Sinne des Verwaltungsstraftatbestandes des § 366 Abs.1 Z4 GewO 1973, der seinerseits auf § 81 GewO 1973 verweist, vorliegt.

§ 366 Abs.1 Z4 erklärt zur Verwaltungsübertretung ein Verhalten, das darin besteht, daß jemand eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert (erster Fall) oder nach der Änderung (zweiter Fall) betreibt. Das bekämpfte Straferkenntnis stützt sich auf den zweiten Fall.

Der verwiesene § 81 GewO 1973 bestimmt in seiner Kernaussage im Abs.1, daß dann, wenn es zur Wahrung der in § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung bedarf.

Worin eine Änderung als solche konkret besteht, ist positiv nicht geregelt, sondern wird als ein der Auslegung zugänglicher unbestimmter Rechtsbegriff vorausgesetzt. Die Abs.2 und 3 des § 81 GewO 1973 geben für die Auslegung des Begriffs der Änderung immerhin Anhaltspunkte. Dies berücksichtigend (und insoweit in Übereinstimmung mit den im Gesetz auffindbaren Wertungsrichtlinien; vgl. VwGH v.

27.6.1990, 90/18/0044), kann der Begriff ohne weiteres anhand sprachlicher Auslegungshilfsmittel einer inhaltlichen Konkretisierung zugeführt werden. Im Band 8 der Reihe 'Der Duden in 10 Bänden', Die sinn- und sachverwandten Wörter und Wendungen, Mannheim 1972, sind unter dem Stichwort Änderung folgende Synonyme angeführt: Abänderung, Umänderung, Veränderung, Abwandlung, Umwandlung, Umkrempelung. Band 10 derselben Reihe, Das Bedeutungswörterbuch, Mannheim 1970, führt unter dem Stichwort ändern folgende Bedeutungen an:

umarbeiten, umgestalten; wechseln, durch etwas anderes ersetzen; anders machen, wandeln; anders werden, sich wandeln.

3.2. Daraus erhellt, daß dem Begriff Änderung ein materieller Vergleichsmaßstab immanent ist. Das bedeutet: Ob eine Änderung inhaltlich vorliegt, kann nur aus dem Vergleich mit dem zunächst schon Bestehenden, dem ursprünglich Gegebenen gewonnen werden. Mit anderen Worten:

Nur eine Vergleichsbasis, die bekannt oder zumindest bestimmbar ist, erlaubt den Schluß auf die Änderung eben dieser Vergleichsbasis.

3.3. Im vorgelegten Fall scheitert der Schluß auf die Änderung, weil die Vergleichsbasis inhaltlich weder bekannt noch hinreichend bestimmbar ist.

Aus dem vorgelegten Akt ist nämlich nicht möglich, mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit festzustellen, wie die seinerzeit genehmigte und zum Betrieb bewilligte Betriebsanlage sachlich und räumlich beschaffen gewesen ist.

Weder der Errichtungsgenehmigungsbescheid vom 28. April 1947 noch der Betriebsbewilligungsbescheid vom 13. Dezember 1948 geben Auskunft darüber, welche Verwendung von welchen Maschinen und Geräten, welche Betriebsweise, welche Ausstattung oder welche sonstigen Kriterien die Gewerbebehörde genehmigt bzw. bewilligt hat. Keinem der beiden Bescheide ist irgendeine Projekt-(Betriebs)beschreibung angeschlossen. Nach der Aktenlage liegt auch weder ein technischer Bericht noch ein sonstiger Plan vor. Vielmehr muß davon ausgegangen werden, daß eine planliche oder nur verbale Projektsbeschreibung den seinerzeitigen Behördenverfahren gar nicht zugrundegelegt gewesen und deshalb auch nicht Bestandteil der Bescheide geworden ist.

Somit ist der Genehmigungs-/Bewilligungsumfang der Betriebsanlage weder aus einer örtlichen Lagebeschreibung, noch aus irgendeiner Darstellung der wesentlichen betrieblichen Vorgänge und Tätigkeiten ersichtlich. Es bleibt dunkel, worin also die bewilligte Ausübung des Rohproduktenhandels in der nämlichen Betriebsanlage bestünde, weil es auch keine Beschreibung der Rohprodukte selbst gibt, mit denen in dieser Betriebsanlage der Handel konsensgemäß betrieben wird bzw. die dort einer Sortierung unterzogen werden. In diesem Sinne liegen auch keinerlei Angaben zu Emissionen und Immissionen vor, noch gibt es eine Beschreibung zumindest einzelner Anlagenteile. Auch aus den wenigen Auflagen in beiden Bescheiden ist nicht im entferntesten ein Rückschluß auf Umfang, Beschaffenheit, Ausstattung mit Maschinen etc. sowie Betriebsweise der genehmigten/bewilligten Anlage möglich.

Die einzigen direkten Hinweise im Sinne einer Projektsbeschreibung sind die in den Sprüchen beider Bescheide enthaltenen Determinanten der örtlichen Lage des Betriebes, nämlich die Adresse einerseits und die Angabe der Grundstücksnummern andererseits. Dem Errichtungsgenehmigungsbescheid vom 28. April 1947 kann weiters entnommen werden, daß der Rohproduktenhandel jedenfalls auch im Hofe des Hauses R ausgeübt werden soll.

Daraus allein kann jedoch nicht der hier erforderliche Vergleichsmaßstab gewonnen werden.

Hingegen spricht der Betriebsbewilligungsbescheid vom 13.

Dezember 1948 von einem "Handel- und Sortierbetrieb", für den die Bewilligung erteilt wird. In welchem betrieblichen Rahmen jedoch das Handeln und Sortieren hinsichtlich welcher Rohprodukte stattfinden soll, geht in keiner Weise hervor, da, wie erwähnt, auch diesem Behördenverfahren ein in Plänen dargestelltes Projekt oder eine Beschreibung der mittlerweile errichteten Anlage offenbar nicht zugrundegelegt gewesen ist.

3.5. Ist aber das ursprünglich Gegebene, dh. Umfang, Beschaffenheit, Ausstattung mit Maschinen etc. sowie Be triebsweise der Ausgangsanlage, somit also die Vergleichsbasis insgesamt nicht eruierbar, dann fehlt der maßgebende Sachverhalt für die Beurteilung der Rechtsfrage des Vorliegens einer Änderung im Sinne des § 81 Abs.1 GewO 1973.

Dies bewirkt, daß nicht beantwortet bzw. beurteilt werden kann, ob jetzt eine andere/geänderte Betriebsweise, andere/geänderte Ausstattung vorliegt oder jetzt, dh. zum Tatzeitpunkt eine andere/geänderte Verwendung von anderen/geänderten Maschinen und Geräten stattgefunden hat.

Das äußert sich weiters darin, daß nicht beantwortet werden kann, womit in der ursprünglich genehmigten Betriebsanlage beim "Handeln und Sortieren" überhaupt "manipuliert" werden durfte.

Es kann weiters auch kein gesicherter Vergleich der im Lichte des § 74 Abs.2 maßgeblichen Emissionen/Immissionen zum Tatzeitpunkt mit jenen der genehmigten/bewilligten Betriebsanlage stattfinden, sodaß auch diesbezüglich eine verläßliche Schlußziehung auf die Änderung mißlingt.

Ist aber die Änderung selbst nicht ableitbar, dann fehlt auch die Grundvoraussetzung für die Beurteilung der Genehmigungspflichtigkeit der Änderung, und kann somit auch nicht beurteilt werden, ob die Genehmigung zur Wahrung der im § 74 Abs.2 GewO 1973 determinierten Schutzinteressen überhaupt erforderlich ist.

3.6. Aus diesen Gründen kann auch die weitere Frage, ob es sich beim inkriminierten Hubstapler möglicherweise um eine aus dem Blickwinkel des § 81 Abs.2 Z5 GewO 1973 zu beurteilende und daher genehmigungsfreie Ersatzinvestition handelt, nicht beantwortet werden. Gleiches gilt hinsichtlich des Hubstaplers für die Frage der Anzeigepflicht im Sinne des § 81 Abs.3 GewO 1973, denn auch die Anwendung dieser Bestimmung hat zur Voraussetzung, daß im Sinne obiger Ausführungen bekannt oder zumindest bestimmbar ist, welche gleichartigen Maschinen oder Geräte die seinerzeitige Genehmigung/Bewilligung erfaßt hatte.

Daß es zu all dem entscheidend auf den Vergleich und auf die Kenntnis dessen ankommt, was der Genehmigungsbescheid an Maschinen und Geräten, Ausstattung und Betriebsweise und sonstigen Determinanten rechtswirksam erfaßt, findet im übrigen auch Unterstützung in der herrschenden Lehre, auf die verwiesen wird (vgl. Stolzlechner-Wendl-Zitta, Die gewerbliche Betriebsanlage, 2. Auflage, Manz Wien 1991, RZ 285, S 271 mwN).

3.7. Auch ob der vorgelegte Fall am Ende gar nicht aus dem Blickwinkel bloßer (genehmigungsbedürftiger) Änderungen, sondern vielmehr aus dem Blickwinkel einer Gesamtumwandlung der Betriebsanlage deswegen zu beurteilen gewesen wäre, weil im Laufe der vergangenen Jahrzehnte (zumindest) der sachliche Zusammenhang mit der ursprünglich genehmigten Anlage womöglich verloren gegangen ist, kann aus den nämlichen Gründen nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit beantwortet werden, weil auch diesfalls die Kenntnis des ursprünglich Genehmigten Voraussetzung wäre (vgl. in diesem Sinn VwGH v. 2.7.1992, 92/04/0080).

Und schließlich ist dieselbe Sichtweise an das Spruchelement der zusätzlichen Lagerung anzulegen, weil das Element der Zusätzlichkeit mangels Vergleichsbasis im bekämpften Straferkenntnis nicht nachgewiesen und aus dem Akt insgesamt auch nicht nachweisbar ist.

4. Da aus all diesen Gründen die Rechtsfrage der Änderung schlechthin nicht beurteilbar ist, hat die belangte Behörde die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu Unrecht angenommen.

Daß die belangte Behörde die zuallererst vorzunehmen gewesene Beurteilung der Rechtsfrage der Änderung, wenngleich mit unrichtigem Ergebnis, tatsächlich vorgenommen hat, ist im übrigen aus der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses nicht im Sinne des § 60 AVG (iVm § 24 VStG) nachvollziehbar. Dem Straferkenntnis sind nur das Ergebnis als solches und die davon abgeleiteten weiteren Folgerungen zu entnehmen.

5. Im Gegensatz zu der von der belangten Behörde rechtsirrig angenommenen Grundvoraussetzung des Straferkenntnisses sind vielmehr einige Anhaltspunkte aufzuzeigen, die - im Sinne der Berufungsbegründung - dafür sprechen, daß die Änderung nicht nur nicht beurteilbar ist, sondern womöglich nach tatsächlichen Gegebenheiten gar nicht stattgefunden hat.

5.1. Der Berufungswerber führt zutreffend aus, daß weder die in den Jahren 1947/1948 in Geltung gestandene Gewerbeordnung noch die GewO 1973 den Begriff des Rohproduktenhandels (gemeint eigentlich: Begriff der Rohprodukte) definiert.

Sowohl jedoch der Genehmigungsbescheid vom 28. April 1947 als auch der Bewilligungsbescheid vom 13. Dezember 1948 enthalten als wesentliches Spruchelement diesen Begriff des Rohproduktenhandels, ohne allerdings, wie ausgeführt, im Spruch selbst oder in der Begründung darzulegen, was darunter der Bescheidwille im Hinblick auf den Berechtigungsumfang einerseits und auf die Ausstattung, Betriebsweise etc. der Betriebsanlage andererseits verstanden haben will.

Somit scheint vertretbar, eine Auslegung des Begriffs nach der Natur der Sache als Kriterium objektiv-teleologischer Interpretation unter Beanspruchung solcher Hilfsmittel, die zum objektiv-sprachlichen Sinngehalt des auszulegenden Wortbegriffs sachverständig Auskunft geben, vorzunehmen.

Dabei kommt es mit F. Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, Springer, Wien New York 1982, 459 f, auch hier darauf an, daß aus Gründen der Rechtssicherheit die Erwartungen des betroffenen Verkehrskreises respektiert werden und aus dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit das Funktionieren des betreffenden sozialen Gebildes in dem von den Beteiligten anerkannten Sinn nicht behindert, sondern befördert werden soll. So gesehen ist dem Berufungswerber zuzustimmen, wenn er einen im Zeitablauf von mehr als vier Jahrzehnten erheblich gewordenen Bedeutungswandel des auszulegenden Begriffs einwendet und zu diesem Zweck auf die von ihm ins Treffen geführte, unter dem Stichwort "Rohproduktenhandel" aufgefundene Definition (vgl. oben P.

2.2.) verweist. Hiezu ergänzend, hält der unabhängige Verwaltungssenat fest:

* Der große Brockhaus, 16. Auflage 1958, definiert den Begriff Rohproduktenhandel so wie schon vom Berufungswerber angegeben, fügt dem Stichwort jedoch noch hinzu: "Die Stoffe werden nach Sortierung meist durch Zusammenpressen in Ballen transport- und handelsfähig gemacht." * Die Brockhaus Enzyklopädie in 20 Bänden, 17. Auflage, Wiesbaden 1973, definiert (insoweit nahezu übereinstimmend mit dem vom Berufungswerber bezogenen Lexikon "Der große Brockhaus"): Rohproduktenhandel, der Handel mit Abfallund Altstoffen aus Gewerbe und Haushalt (Altpapier, Lumpen, Metalle, Leder, tierische Abfälle). Die Stoffe werden der Industrie wieder als Rohstoffe zugeführt.

* Meyers Enzyklopädisches Lexikon in 25 Bänden, 9. Auflage, Mannheim 1977, definiert: Rohproduktenhandel, Handel mit Rohstoffen und Zwischenprodukten; im engeren Sinn Bezeichnung für den Handel mit Alt- und Abfallstoffen (zB der für die Metallindustrie wichtige Altmetallhandel und der Lumpenhandel für die Papier- und Pappenindustrie). Gleichzeitig verweist diese Auflage zum ersten Mal auf das weiterführende Stichwort "Recycling".

* Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Deutsches Wörterbuch, Band 32, O-Z, Mannheim/Wien 1981, definiert Rohprodukt als [Zwischen]Produkt, das für eine weitere Be-, Verarbeitung bestimmt ist; dazu: Rohproduktenhändler.

detto:

Recycling: Aufbereitung und Wiederverwendung bereits benutzter Rohstoffe.

* Die Brockhaus Enzyklopädie in 24 Bänden in der nunmehr 19.

Auflage enthält im Band 18 (1992) das Stichwort Rohproduktenhandel nicht mehr; dafür ist im selben Band dieser Enzyklopädie nun eine mehrseitige Ausführung zum Stichwort Recycling mit weiterführenden Stichworten ua. zu Abfallbeseitigung, Kunststoffe, Wiederaufbereitung enthalten.

5.2. Daraus ist abzuleiten, daß der Berufungswerber mit seinem Einwand des stattgefundenen Bedeutungswandels im Recht ist und dieser Bedeutungswandel - weil ein bestimmter Inhalt der Begriffe Rohprodukt/Rohproduktenhandel durch die Rechtsvorschriften (Gesetz; beide Bescheide) positiv nicht vorgegeben und festgelegt ist - für den Berufungsfall beachtlich ist.

Daraus folgt weiters, daß die in der Begründung des Straferkenntnisses auf Seite 2 (dritter Absatz von unten) wiedergegebene sachverständige Aussage in dieser Allgemeinheit widerlegt ist und als Begründungselement für die Tatbildlichkeit des dem Berufungswerber angelasteten Verhaltens ausscheidet. Eine andere Auseinandersetzung der belangten Behörde mit Inhalt und Reichweite der Begriffe "Rohprodukt/Rohproduktenhandel" ist im Akt nicht auffindbar.

5.3. Aus dem Blickwinkel dieser Darlegungen ist weiters belangvoll, daß aus der im Akt einliegenden Verhandlungsschrift vom 14. September 1989, u.zw. aus dem Befund des gewerbetechnischen Amtssachverständigen die im Betrieb vorgefundene, nicht beanstandete Lagerung von offenbar im Zusammenhang mit der Konservierung von Tierfellen stehenden - Chemikalien hervorgeht (nämlich:

Paradichlorbenzol; Naphtalin). Daraus kann in vertretbarer Weise abgeleitet werden, daß die Lagerung von Chemikalien mit dem Handel und der Sortierung bestimmter Rohprodukte offenbar notwendig verbunden war und somit seit jeher zur konsensgemäßen Betriebsweise der Betriebsanlage gehört (hat).

6. Zusammenfassend kann aus all diesen Gründen im Ergebnis die dem Berufungswerber zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden.

7.1. Im Hinblick auf dieses Ergebnis braucht auf weitere Einwände des Berufungswerbers nicht eingegangen werden.

Zum Straferkenntnis bzw. zum vorgelegten Akt wird jedoch noch festgehalten: Gleichfalls in der schon erwähnten Verhandlungsschrift vom 14. September 1989 findet sich zum ersten Mal im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens der Hinweis auf die von der Gewerbeordnung 1973 der Behörde im § 79 zur Verfügung gestellten Einschreitmöglichkeiten. Im Abschnitt 'Darstellung des Verhandlungsgegenstandes' wird nämlich in dieser Niederschrift ausgeführt: Die Überprüfung der gegenständlichen Betriebsanlage hat sich nunmehr darauf zu erstrecken, inwieweit die Anlage entsprechend dem erteilten gewerbebehördlichen Konsens betrieben wird, ob und gegebenenfalls welche anderen oder zusätzlichen Auflagen zur Wahrung der in § 74 Abs.2 GewO 1973 umschriebenen Interessen vorzuschreiben sind ...".

Warum dann die Gewerbebehörde über einen derart langen Zeitraum von der sich hier offenbar anbietenden - und nach der Aktenlage naheliegenden - Handhabung der Möglichkeiten des § 79 GewO 1973 Abstand genommen hat, ist aus dem Akt nicht ersichtlich. Es fällt jedoch auf, daß der Wiedererrichtungsgenehmigungsbescheid vom 28. April 1947 unter Punkt 6. dem Gewerbeinspektorat nachträgliche "Vorschreibungen wegen berechtigter Belästigungen der Anrainerschaft durch Geruch, Staub uä." vorbehält. Nach der Aktenlage ist es zu solchen nachträglichen Vorschreibungen nie gekommen. Daraus ist - auch - der Schluß zulässig, daß die Gewerbebehörde dazu offenbar keinen Anlaß gefunden hatte.

7.2. Und schließlich fällt im Zusammenhang mit dem Einwand des Berufungswerbers, daß nämlich die "Autobatterien" auf den vom Straferkenntnis zugrundegelegten gefährlichen Inhalt nicht geprüft worden seien, auf, daß diesbezüglich für die Tatzeit in der Niederschrift vom 11. September 1991 tatsächlich nichts festgehalten ist. Der darin zu erblickende Feststellungsmangel hätte im Hinblick auf die Umstände des vorgelegten Falles - die Notwendigkeit eines Beweisverfahrens einmal unterstellt - auch vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht mehr behoben werden können.

8. Es war daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 erster Fall VStG einzustellen.

Zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens ist bundesgesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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