Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-220415/9/Ga/Hm

Linz, 03.03.1992

VwSen - 220415/9/Ga/Hm Linz, am 3. März 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des C, gegen das wegen Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften erlassene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 13. Oktober 1992, Zl.Ge96-147-1992, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr.52; § 31 Abs.1, § 32 Abs.2, § 44a Z1, § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ der A. auf der Baustelle Feuerwehrhaus H den Arbeitnehmer W auf einem Stahlrohrgerüst, das die im Spruch des Straferkenntnisses in den Punkten 1 bis 6 detailliert beschriebenen Mängel aufwies, beschäftigt. Dadurch habe er in drei Fällen Vorschriften der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung und in drei Fällen Vorschriften der Bauarbeitenschutzverordnung, jeweils in Verbindung mit dem Arbeitnehmerschutzgesetz ANSchG, verletzt und somit in diesen sechs Fällen Verwaltungsübertretungen begangen, weswegen über ihn für jede dieser sechs Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe von je 8.000 S (je 96 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde; außerdem wurde der Berufungswerber verpflichtet, Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens von 10 v.H. der je verhängten Strafen, das sind zusammengezählt 4.800 S, zu leisten.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig beim unabhängigen Verwaltungssenat eingebrachte Berufung.

2.1. Begründend verweist die Strafbehörde auf die Überprüfung der Gerüstbaustelle des Feuerwehrhauses H und B, die das Arbeitsinspektorat Linz am 30. Juli 1992 durchgeführt hat. Die behördlichen Feststellungen des Arbeitsinspektorats an diesem Tag haben sich in die mit 20. August 1992 datierte Anzeige des Arbeitsinspektorats niedergeschlagen, was in der Folge dazu geführt hat, daß der Berufungswerber von der Strafbehörde mit Schriftsatz vom 3. September 1992 aufgefordert wurde, zu dem Vorwurf der Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften in sechs Fällen binnen gesetzter Frist Stellung zu nehmen. Weil der Berufungswerber eine Rechtfertigung jedoch unterlassen hat, sei der Tatvorwurf für erwiesen anzunehmen und schließlich unter Bedachtnahme auf § 19 VStG die jeweils verhängten Geldstrafen auszusprechen gewesen.

2.2. Dem hält der Berufungswerber im wesentlichen entgegen, daß er "keinen Grund einer Übertretung" sehe. Obgleich seiner Eingabe vom 27. Dezember 1992 ein ausdrücklicher Berufungsantrag nicht entnommen werden kann, ist aus seinem Vorbringen in vertretbarer Weise doch der Schluß zu ziehen, daß er mit dem bekämpften Strafbescheid nicht einverstanden ist und erkennbar dessen Aufhebung begehrt (vgl. VwGH vom 14.12.1992, 92/10/0394; VwSen (o.ö.) vom 1.2.1993, 210.052/2).

3.1. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt, jedoch ohne Gegenäußerung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Er ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig.

3.2. Die Berufung ist zulässig; sie wurde dem anzeigenden Arbeitsinspektorat zur Kenntnis gebracht.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Strafakt der belangten Behörde zu Zl.Ge96-147-1992. Schon daraus war ersichtlich, daß das angefochtene Straferkenntnis - gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne öffentliche mündliche Verhandlung - aufzuheben ist.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. § 44a Z1 VStG bestimmt, daß der Spruch eines Straferkenntnisses (§ 44 Abs.1 Z6 VStG), wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Das heißt, daß jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muß, daß kein Zweifel darüber besteht, w o f ü r der Täter bestraft worden ist. Dieser Rechtsvorschrift ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB Erk. vom 3.10.1985, 85/02/0053, verst.Sen.; unter Hinweis auf das Erk. vom 13.6.1984, Slg.11466 A, gleichfalls verst.Sen.) dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch n u r nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit (und nach den sonstigen Tatumständen) dem § 44a Z1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin ob diese Angaben im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lassen. Das an die Umschreibung der Tatumstände zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt (zB VwGH vom 14.2.1985, 85/02/0013), sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den vorhin wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein.

5.2. In Ansehung der Übertretung nach § 31 Abs.2 lit.p ANSchG muß für die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung unverwechselbar feststehen, wann und wo und auf welche Weise der Arbeitgeber selbst oder dessen Bevollmächtigter arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften zuwider gehandelt hat (idS vgl. VwGH vom 26.9.1991, 90/09/0188). Diese Anforderung erfüllt im vorliegenden Fall weder der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses noch die damit übereinstimmende Formulierung des Tatvorwurfs in der gegen den Berufungswerber gerichteten ersten Verfolgungshandlung, das ist die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3. September 1992.

5.3. Es enthält nämlich der Tatvorwurf dieser beiden im Strafakt der belangten Behörde auffindbaren Verfolgungshandlungen keine Tatzeit. Damit fehlt ein unter dem Blickwinkel des Rechtschutzbedürfnisses des Bestraften wesentliches Sachverhaltsmerkmal des ihm angelasteten strafbaren Verhaltens. Daß die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Erwähnung des 30. Juli 1992 - an welchem Tag die Zuwiderhandlungen durch das überprüfende Arbeitsinspektorat festgestellt worden sind den hier maßgeblichen Tatzeitpunkt wiedergibt, verhindert die Rechtswidrigkeit des Spruchs im vorliegenden Fall nicht.

5.4. Die aufgezeigte Rechtswidrigkeit des bekämpften Straferkenntisses ist der Sanierung durch den unabhängigen Verwaltungssenat wegen bereits eingetretener Verfolgungsverjährung nicht zugänglich.

6. Zusammenfassend erweist sich das bekämpfte Straferkenntnis wegen Verstoßes gegen § 44a Z1 VStG als irreparabel rechtswidrig. Bei diesem Ergebnis war gemäß den angegebenen Gesetzesbestimmungen das Straferkenntnis aufzuheben und - weil Umstände vorliegen, die die weitere Verfolgung des Berufungswerbers ausschließen - die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

Zu II.: Der Ausspruch über den Entfall von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens ist auf die angegebene Gesetzesbestimmung gegründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum