Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220416/7/Kl/Rd

Linz, 11.03.1994

VwSen-220416/7/Kl/Rd Linz, am 11. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung der E W , K , W , gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 17.12.1992, MA2-Ge-2650-1992 Scho, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt zu ergänzen bzw. zu berichtigen ist:

1. Im Einleitungssatz ist nach der Wortfolge "handelsrechtliche Geschäftsführerin" die Wortfolge "und daher gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ" einzufügen; 2. Im Spruchteil B Einleitungssatz ist der Ausdruck "(15)" zu streichen; 3. Als verletzte Rechtsvorschriften sind zu zitieren:

"Zu A) Punkt 1-24: jeweils § 9 iVm §§ 7 und 8 Arbeitszeitgesetz, BGBl.Nr. 461/1969 idgF.

Zu B) Punkt 1-11: jeweils § 9 iVm § 7 Arbeitszeitgesetz, BGBl.Nr. 461/1969 idgF." 4. Für die verhängten Geldstrafen werden im einzelnen folgende Ersatzfreiheitsstrafen festgelegt:

"Zu A) Punkt 7 und 19: je drei Stunden Punkt 11, 14, 15, 16, 18 und 22: je 4,5 Stunden Punkt 1, 2, 3, 4, 5, 8, 9, 12, 13, 20, 21 und 23:

je 6,5 Stunden Punkt 6, 10, 17 und 24: je 9 Stunden Zu B) Punkt 7: 4,5 Stunden Punkt 1, 2, 10 und 11: je 6,5 Stunden Punkt 3, 4, 5, 6 und 8: je 9 Stunden und Punkt 9: 12 Stunden".

II. Als Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist ein Betrag von 4.920 S zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 17.12.1992, MA2-Ge-2650-1992 Scho, wurden über die Berufungswerberin Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 24.600 S wegen Verwaltungsübertretungen nach § 9 AZG (in 35 Fällen) verhängt, weil sie es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma Glas-, Stahl- und Kunststoffbau E GesmbH, W , K , zu verantworten hat, daß die im Spruch gemäß Aufstellung angeführten Arbeitnehmer im April und Juni 1992 entgegen der im § 9 AZG festgesetzten höchstzulässigen Tages- und höchstzulässigen Wochenarbeitszeit beschäftigt wurden.

Gleichzeitig wurde ein Kostenbeitrag von 2.460 S festgelegt.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung, in welcher vorgebracht wurde, daß die Arbeitszeitüberschreitungen auf den Neu- bzw. Umbau des Produktionsbetriebes in den Monaten Jänner bis März 1992 zurückzuführen sind. Es konnten nämlich aufgrund des teilweisen Produktionsstillstandes, welcher unvorhergesehen aufgetreten ist, die terminisierten Aufträge anders nicht fristgerecht erbracht werden als durch den vermehrten Arbeitseinsatz, wobei die betroffenen Arbeitnehmer freiwillig bereit waren, Überstunden im erforderlichen Ausmaß zu leisten. Auch erhielten die Arbeitnehmer eine ordnungsgemäße Abgeltung der Mehrleistungen. Die Berufungswerberin machte weiters eine Notsituation dahingehend geltend, daß sie bei nicht termingemäßer Lieferung zu Pönalleistungen herangezogen worden wäre und aber für den Fall der Nichtannahme der Aufträge eine Personalreduktion (Entlassung) die Folge gewesen wäre. Im übrigen sei sie darauf Bedacht gewesen, die Arbeitszeiten genau einzuhalten, und sie habe auch nach dem Betriebsurlaub auf einen Schichtbetrieb umgestellt, sodaß es dann zu keinen Arbeitszeitüberschreitungen mehr kommen konnte. Eine zusätzliche Arbeitnehmereinstellung war aber mangels der erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen für ausländische Arbeitnehmer sowie mangels qualifizierter Arbeitskräfte nicht erfolgreich. Aufgrund der Freiwilligkeit der Überstundenleistungen sei ihr die Übertretung des AZG nicht bewußt gewesen.

3. Der Magistrat Wels als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und keine Stellungnahme abgegeben.

Das Arbeitsinspektorat für den 18. Aufsichtsbezirk wurde gemäß § 8 Abs.4 und 5 ArbIG 1974 am Verfahren beteiligt.

Da der Sachverhalt weder im Strafverfahren noch in der Berufung bestritten wurde und im Wesen der Berufung nur die rechtliche Beurteilung angefochten wurde und von den Verfahrensparteien eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der Tatvorwurf gemäß dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wegen Überschreitung der täglichen und der wöchentlichen gesetzlich festgelegten Höchstarbeitszeit hinsichtlich der im Spruch angeführten Arbeitnehmer ist im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens als erwiesen anzusehen und blieb auch in der Berufung unbestritten. Dieser Sachverhalt ist daher auch der nunmehrigen Entscheidung zugrundezulegen.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 9 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl.Nr. 461/1969 idgF (kurz: AZG) darf abgesehen von ua den Bestimmungen des § 7 Abs.2 bis 5 die Arbeitszeit 10 Stunden täglich nicht überschreiten und die sich aus § 3 ergebende Wochenarbeitszeit (40 Stunden) um nicht mehr als 10 Stunden wöchentlich überschreiten.

Gemäß § 7 Abs.1 leg.cit. kann bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes die Arbeitszeit um 5 Überstunden in der einzelnen Woche und darüber hinaus um höchstens 60 Überstunden innerhalb eines Kalenderjahres verlängert werden. Wöchentlich sind jedoch nicht mehr als 10 Überstunden zulässig. Die Tagesarbeitszeit darf 10 Stunden nicht überschreiten. Unbeschadet dessen können durch Kollektivvertrag bis zu 5 weitere Überstunden wöchentlich zugelassen werden (§ 7 Abs.2 leg.cit.).

Gemäß § 28 Abs.1 leg.cit. sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwiderhandeln, mit einer Geldstrafe von 300 S bis 6.000 S oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Im Grunde dieser Gesetzesbestimmungen ist daher als erwiesen anzusehen, daß in den im Spruch angeführten Fällen die tägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden überschritten wurde und auch in den angeführten Fällen die wöchentliche höchstzulässige Arbeitszeit von 50 Stunden überschritten wurde. Es wurden daher die genannten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht begangen. Dies wurde von der Berufungswerberin im übrigen auch nicht bestritten.

5.2. In subjektiver Hinsicht (Verschulden) ist aber auszuführen, daß jede der Verwaltungsübertretungen ein Ungehorsamsdelikt darstellt, wobei für die Strafbarkeit Fahrlässigkeit genügt. Diese ist ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs.1 VStG).

Ein solcher Nachweis der Entlastung ist der Berufungswerberin nicht gelungen. Wenn sich nämlich die Berufungswerberin auf einen strafbefreienden Notstand infolge der wirtschaftlichen Situation beruft, so ist diesem Vorbringen die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, welche einen solchen strafbefreienden Notstand nur dann als gegeben anerkennt, wenn eine Verwaltungsübertretung zur Abwendung einer den Beschuldigten unmittelbar drohenden Gefahr begangen wird, die so groß ist, daß er sich in unwiderstehlichem Zwang befindet, eher die in Betracht kommende Vorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende Übel über sich ergehen zu lassen. Die Berufungswerberin behauptet zwar, daß eine Einhaltung des AZG eine wirtschaftliche Schädigung bedeutet hätte, da sie Pönale hätte zahlen müssen bzw. Aufträge stornieren hätte müssen, was einen Personalabbau bedeutet hätte. Diese Gründe können aber nicht einen Notstand im aufgezeigten Sinne rechtfertigen. Es hat nämlich der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen ausgesprochen, daß ein Notstand im Sinn des § 6 VStG selbst bei Annahme einer wirtschaftlichen Schädigung nicht zutrifft, sofern sie die Lebensmöglichkeit selbst nicht unmittelbar bedroht. Zum Wesen des Notstandes gehört es weiters, daß die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist. In diesem Zusammenhang ist beispielsweise auf die Bestimmung des § 20 AZG zu verweisen, wonach in außergewöhnlichen Fällen eine Arbeitszeitverlängerung möglich ist, welche dem Arbeitsinspektorat anzuzeigen ist. Im übrigen gab die Berufungswerberin selbst zu, daß das Problem durch einen Schichtbetrieb, welcher auch nach den Tatzeitpunkten eingeführt wurde, zu einer Milderung bzw. zu einer Verhinderung der Arbeitszeitüberschreitungen führte.

Es war daher auch ein schuldhaftes Verhalten der Berufungswerberin gegeben.

In diesem Zusammenhang ist aber der Berufungswerberin auch eine gewisse Sorgfaltsverletzung vorzuwerfen, weil ihr gerade als Betreiberin eines Unternehmens und als Arbeitgeberin zuzumuten ist, daß sie die Arbeitnehmervorschriften, zB auch das AZG kennt. Es wäre daher in der Sorgfaltspflicht der Berufungswerberin gelegen, sich um die einzelnen Bestimmungen des AZG zu erkundigen, um sich auch entsprechend diesen Bestimmungen zu verhalten und den Produktionsbetrieb entsprechend den Bestimmungen einzurichten.

5.3. Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung. Gemäß Art.130 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG (dieser ist gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

Der gesetzliche Strafrahmen gemäß § 28 Abs.1 AZG beträgt eine Geldstrafe von 300 S bis 6.000 S oder Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen.

In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wird strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit der Beschuldigten gewertet. Erschwerend wurde berücksichtigt, daß die Arbeitszeitüberschreitungen zum Teil in sehr beachtlichem Ausmaß erfolgten und daß sie durch mehrere Monate hindurch angehalten haben.

Wenn auch diese Begründung hinsichtlich der Strafbemessung unvollständig und ergänzungsbedürftig ist, so kann aber dennoch im Ergebnis eine rechtswidrige Ausübung dieses Ermessens durch die Erstbehörde nicht erkannt werden.

Zum Unrechtsgehalt der Tat ist auszuführen, daß gerade durch die verletzten Bestimmungen eine Gesundheitsbeeinträchtigung bzw. Gesundheitsgefährdung der Arbeitnehmer hintangehalten werden soll. Weiters sollen Interessen der gleichmäßigen Arbeitsverteilung sowie auch der ordnungsgemäßen Organisation des Arbeitsmarktes geschützt werden. Gerade diesen Interessen wurde zuwidergehandelt. Dabei war zu berücksichtigen, daß diese Normen zwingend sind und daher von der Parteiendisposition ausgeschlossen sind. Der Gesetzgeber wollte nämlich vermeiden, daß regelmäßig in wirtschaftlicher Abhängigkeit stehende Arbeitnehmer ihre gesundheitlichen Interessen aus wirtschaftlichen Gründen außer Acht lassen.

Es konnte daher das Berufungsvorbringen, daß die Arbeitnehmer freiwillig gearbeitet haben, das objektiv rechtswidrige Verhalten nicht rechtfertigen und kann auch die eingewendete Bezahlung der Mehrleistungen die Gesetzesübertretung nicht legalisieren. Vielmehr wurden durch das rechtswidrige Verhalten gerade jene Rechtsgüter und jene Interessen verletzt, deren Schutz die betreffende Norm dient.

Die belangte Behörde hat zu Recht alle in Betracht kommenden Milderungs- und Erschwerungsgründe gegeneinander abgewogen.

Zu den Erschwerungsgründen ist ergänzend auszuführen, daß das verschiedene Ausmaß der Überschreitung eine verschiedene Bewertung der einzelnen Übertretungen zu bewirken hat.

Demgemäß waren je nach dem Ausmaß der Überschreitung höhere Geldstrafen zu verhängen. Insgesamt hat die belangte Behörde auch zu Recht berücksichtigt, daß die Übertretungen nicht nur punktuell begangen wurden, sondern während zweier Monate. Dies rechtfertigt im übrigen auch die Annahme der belangten Behörde, daß die Berufungswerberin, sobald sie die Notwendigkeit von Mehrleistungen erkannte (im April 1992), hätte darauf reagieren müssen, indem sie schon zu einem früheren Zeitpunkt einen Schichtbetrieb einführt bzw. indem sie weitere Arbeitskräfte in ihren Betrieb aufnimmt. Dies stellt auch ein Verschulden der Berufungswerberin dar, welches auch bei der Strafbemessung zu berücksichtigen ist.

Im übrigen hat schon die belangte Behörde auf die persönlichen Verhältnisse der Berufungswerberin (kein Vermögen, Sorgepflicht für ein Kind, monatliches Nettoeinkommen von 30.000 S) Rücksicht genommen. In Anbetracht all dieser Erwägungen erscheinen daher die einzelnen verhängten Geldstrafen, welche für einzelne Delikte die gesetzlich vorgesehene Untergrenze darstellen und im übrigen sich im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens bewegen, gerechtfertigt und den persönlichen Verhältnissen der Berufungswerberin angepaßt. Auch sind sie tat- und schuldangemessen und erforderlich, um die Berufungswerberin von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten.

5.4. Die Verhängung einer Gesamt-Ersatzfreiheitsstrafe entspricht hingegen nicht den gesetzlichen Bestimmungen.

Gemäß § 16 VStG ist für jede verhängte Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit festzusetzen. Diese Bestimmung ist so verstehen, daß zwingend zugleich mit der Verhängung mehrerer Geldstrafen die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit jeweils an ihre Stelle tretenden Freiheitsstrafen festzusetzen sind (vgl.

Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Seite 784, E4). Es waren daher für alle verhängten Geldstrafen jeweils die entsprechenden Freiheitsstrafen spruchgemäß festzulegen, wobei das Gesamtausmaß nicht die bereits von der belangten Behörde festgelegte Gesamt-Ersatzfreiheitsstrafe übersteigt.

5.5. Die weiteren Spruchkorrekturen waren insofern erforderlich, als für jede begangene Verwaltungsübertretung auch die jeweilige Rechtsvorschrift gemäß § 44a Abs.1 Z2 VStG zu zitieren ist. Die weiteren Spruchkorrekturen dienen nur der Klarstellung, wobei in die Rechtsposition der Berufungswerberin nicht eingegriffen wird.

6. Da der Berufung im Ergebnis kein Erfolg zukam, waren spruchgemäß für das Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat Kostenbeiträge in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, nämlich insgesamt in der Höhe von 4.920 S festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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