Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220418/2/Schi/Fb

Linz, 25.01.1993

VwSen - 220418/2/Schi/Fb Linz, am 25. Jänner 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Christian Schieferer über die Berufung des R, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels als Bezirksverwaltungsbehörde vom 26. November 1992, MA2-Ge-2640-1992 Ste, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1973 zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG; § 368 Z11 und § 198 GewO 1973 idgF iVm § 1 Abs.1 lit.d Sperrzeiten-Verordnung 1978, LGBl.Nr. 73/1977.

II. Als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens sind 20 % der verhängten Strafe, d.s. 100 S binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Bürgermeister der Stadt Wels als Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Straferkenntnis vom 26. November 1992, MA2-Ge-2640-1992 Ste, wegen Übertretung nach § 368 Z11 und § 198 GewO 1973 iVm § 1 Abs.1 lit.d Sperrzeiten-Verordnung 1978, LGBl.Nr. 73/1977, gemäß § 368 GewO 1973 eine Geldstrafe von 500 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag verhängt, weil es der Rechtsmittelwerber als Verantwortlicher der Firma B, zu vertreten hat, daß am 4. Juli 1992 um 5.30 Uhr im Gastlokal "N", noch 12 Personen anwesend waren, wobei von einigen Getränke konsumiert wurden, obwohl die Sperrstunde für das genannte Lokal mit 04.00 Uhr festgelegt ist.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung, in welcher der Aufenthalt von Gästen nach der Sperrstunde um 04.00 Uhr in den Betriebsräumen nicht bestritten wurde; der Rechtsmittelwerber gibt lediglich an, daß ab 03.30 Uhr keine Getränke mehr ausgeschenkt worden seien; als Beweis hiefür führt er an, daß um 03.45 Uhr bereits abgerechnet gewesen sei.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt des Bürgermeisters der Stadt Wels (Magistrat der Stadt Wels); eine Gegenschrift wurde von der belangten Behörde nicht erstattet.

4. Aus der Aktenlage ergibt sich, daß der Sachverhalt in allen entscheidungsrelevanten Punkten geklärt und auch diesbezüglich vom Rechtsmittelwerber unbestritten geblieben ist. Im wesentlichen wird in der Berufung nur unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Eine mündliche Verhandlung wurde in der Berufung ausdrücklich nicht verlangt, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 VStG nicht anzuberaumen war.

5. Vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wurde daher folgender erwiesener Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt:

Der Rechtsmittelwerber führt das Lokal "N" in, als Verantwortlicher der Firma, in der Betriebsart eines Cafe(-Pub). Am 4. Juli 1992 um 05.30 Uhr war das Lokal "N" unversperrt und es spielte Musik; im Lokal wurde der Aushilfskellner H und 12 Personen angetroffen, wobei mehrere Personen am Fußboden lagen und schliefen. An der Bar saßen drei Personen mit alkoholischen Getränken. Diese Feststellungen wurden von zwei Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Wels festgestellt. Dieser Sachverhalt wurde auch im Berufungsverfahren nicht bestritten.

6. Unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 198 Abs.1 GewO 1973, BGBl.Nr. 50/1974 idgF, hat der Landeshauptmann den Zeitpunkt, in dem die Gastgewerbebetriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde), und den Zeitpunkt, in dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde), für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen. Weiters bestimmt § 198 Abs.2 GewO 1973, daß der Gastgewerbetreibende die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während des Zeitraumes zwischen den festgelegten Sperr- und Aufsperrstunden geschlossen zu halten hat. Während dieser Sperrzeit darf er Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Die Gäste sind rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen.

Die Sperrzeiten-Verordnung 1978 legt daher im § 1 Abs.1 lit.d für das Gastgewerbe in den Betriebsarten Cafe, Kaffeehaus, Cafe-Restaurant die Sperrstunde mit 04.00 Uhr und die Aufsperrstunde mit 06.00 Uhr fest.

§ 3 Abs.1 der Sperrzeiten-Verordnung 1978 gibt den Inhalt des § 198 Abs.2 GewO 1973 wieder.

Wenn der Rechtsmittelwerber im vorliegenden Fall anführt, daß ab 03.30 Uhr keine Getränke mehr ausgeschenkt wurden, so ist dies für die vorliegende Entscheidung unerheblich. Denn einer Übertretung nach den angeführten Gesetzesstellen macht sich ein Gastgewerbetreibender bereits schuldig, der den Gästen nach Eintritt der Sperrstunde das Verweilen in den Betriebsräumen und auf allfälligen sonstigen Betriebsflächen gestattet. Eine Bewirtung der Gäste ist für die Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich (vgl. VwGH vom 30.6.1976, Zl. 2306-2310/75). Es ist somit erwiesen und auch vom Rechtsmittelwerber unbestritten, daß sich zu dem genannten Zeitpunkt Gäste im Lokal aufhielten und die Betriebsräume nicht verschlossen waren.

Dies steht aber im Widerspruch zu dem zitierten § 198 Abs.2 GewO 1973 bzw. zu § 3 Abs.1 lit.b der Sperrzeiten-Verordnung 1978. Danach haben die Gäste den Gastgewerbebetrieb spätestens zur Sperrstunde, also im Fall eines Cafes spätestens um 04.00 Uhr zu verlassen. Es sind daher auch die Betriebsräume während der Sperrzeit geschlossen zu halten (§ 3 Abs.1 lit.c Sperrzeiten-Verordnung 1978). Der Umstand, daß um 03.45 Uhr abgerechnet war, ist daher für den vorliegenden Fall unerheblich.

Gemäß § 368 Z11 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 S zu bestrafen ist, wer die Bestimmungen des § 198 Abs.2 oder der gemäß § 198 Abs.1 erlassenen Verordnungen über Sperrstunden und Aufsperrstunden nicht einhält.

Es wurde daher der Tatbestand objektiv erfüllt. Eine weitere Zeugeneinvernahme war insofern nicht erforderlich, da die Anwesenheit der Gäste im Gastlokal nicht bestritten wurde.

In subjektiver Hinsicht genügt bereits fahrlässiges Handeln. Einem Gewerbetreibenden muß jedoch die Kenntnis der maßgeblichen Vorschriften, insbesondere auch der Sperrzeiten-Verordnung zugebilligt werden, weshalb hinsichtlich des Verschuldens jedenfalls Vorsatz anzunehmen ist. Der Rechtsmittelwerber hätte dadurch als Verantwortlicher des Gastlokals "N" durch entsprechende Maßnahmen Vorsorge dafür treffen müssen, daß am 4. Juli 1992 die Sperrstunde auch durch seinen Aushilfskellner eingehalten wird.

Es konnte daher dem Berufungsvorbringen nicht Rechnung getragen werden.

7. Hinsichtlich der Strafhöhe ist auszuführen, daß diese in der Berufung nicht bekämpft wurde und auch keine weiteren zu berücksichtigenden Umstände für die Strafbemessung vorgebracht wurden. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis die Strafzumessungsgründe ausreichend berücksichtigt. In Anbetracht einer vorsätzlichen (mit dolus eventualis) Begehung der Verwaltungsübertretung und unter Bedachtnahme auf die Überschreitung der Sperrstunde im Ausmaß von eineinhalb Stunden, erscheint die verhängte Strafe als tat- und schuldangemessen. Im übrigen liegt die verhängte Strafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bis zu 15.000 S. Es war daher auch die verhängte Strafe zu bestätigen.

8. Da in jeder Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, d.s. 100 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer 6

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