Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220422/5/Kon/Fb

Linz, 15.03.1993

VwSen - 220422/5/Kon/Fb Linz, am 15. März 1993 DVR.0690392 - &

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erläßt durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. November 1992, Ge96/119/1992, gemäß § 51 Abs.1 VStG nachstehenden S p r u c h :

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 32 Abs.2 AVG.

Begründung:

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne der zitierten Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wird.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, oder bei der Behörde, die in der Berufung zu entscheiden hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Bescheides.

Gemäß § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Gemäß § 24 VStG gelten die vorangeführten Bestimmungen des AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren.

Das angefochtene Straferkenntnis ist nach dem im Akt erliegenden Rückschein (RSb) am 2. Dezember 1992 an der Abgabestelle, F zugestellt worden. Der Berufungswerber hat die Inempfangnahme dieses Straferkenntnisses mit seiner Unterschrift bestätigt. Die gemäß § 63 Abs.5 AVG mit zwei Wochen bemessene Rechtsmittelfrist, die demnach ab dem Tag der Zustellung, das ist der 2. Dezember 1992, zu laufen begann, endete mit Ablauf Mittwoch, dem 16. Dezember 1992. Dem Poststempel nach wurde die gegenständliche Berufung aber erst am 18. Dezember 1992 aufgegeben und ist daher trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis um zwei Tage verspätet eingebracht worden.

Der aufgezeigte Sachverhalt wurde dem Berufungswerber in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme des Berufungswerbers ist hiezu jedoch innerhalb der hiefür festgesetzten Frist nicht erfolgt. Für den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsinstanz liegen daher keine Anhaltspunkte darüber vor, daß die gegenständliche Berufung allenfalls doch als rechtzeitig eingebracht anzusehen wäre. Aufzuzeigen ist, daß die Wahrung des Parteiengehörs mit ha. Schreiben vom 2. Februar 1993, VwSen - 220422/2-1993, erfolgte, welches gemäß § 8 Abs.2 Zustellgesetz dem Berufungswerber zugestellt wurde. Hiezu ist zu bemerken, daß der Berufungswerber H die Änderung der Abgabestelle weder der Erstbehörde noch dem unabhängigen Verwaltungssenat mitgeteilt hat und eine Feststellung der in Frage kommenden Abgabestelle nicht möglich war.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden. Die Fällung einer Sachentscheidung war der Berufungsinstanz aufgrund der Gesetzeslage verwehrt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sofern sie vom Beschuldigten erhoben wird, ist sie von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h 6

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