Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220425/7/Kon/Fb

Linz, 18.04.1994

VwSen-220425/7/Kon/Fb Linz, am 18. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Ing. W G , S , P , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 11.

Dezember 1992, Ge96/111/1992, wegen Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ASchG), BGBl.Nr. 234/1972 idF BGBl.Nr.

650/1989, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf den Betrag von 2.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 36 Stunden und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf den Betrag von 200 S herabgesetzt werden.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 31 Abs.2 lit.p ASchG iVm § 62 Abs.10 AAV; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, es als gemäß § 9 VStG verantwortlicher Beauftragter der Ing. C S BaugesmbH, W zugelassen zu haben, daß, wie anläßlich einer Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk festgestellt wurde, bei der Kanalbaustelle in S am 8.7.1992 ein Arbeitnehmer der Firma, und zwar Herr W P , auf einem zum Materialtransport eingesetzten Dumper "MOTRAK" ohne gesicherte Einrichtung zur Personenbeförderung transportiert wurde, obwohl das Befördern von Personen auf Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln, die zum Heben oder Bewegen von Lasten bestimmt sind und die über keine gesicherte Einrichtung zur Personenbeförderung verfügen, nicht zulässig ist und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 62 Abs.10 AAV, BGBl.Nr. 118/1983, iVm § 31 Abs.2 lit.p ASchG begangen zu haben.

Gemäß § 31 Abs.2 lit.p ASchG, BGBl.Nr. 234/1972 idF BGBl.Nr.

650/1989, wurde gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S, im Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen verhängt.

Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 Abs.2 VStG verpflichtet, 500 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Begründend führt die Erstbehörde zu ihrem Schuldspruch aus, daß die vorschriftswidrige Beförderung des Arbeitnehmers W P auf dem Baustellenfahrzeug (Dumper-"Motrack") am 8.7. bei der Kanalbaustelle in S . erwiesen sei. Als verantwortlicher Beauftragter der Ing. C S BaugesmbH sei der Beschuldigte für die Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften zur Verantwortung zu ziehen. Der Beschuldigte hätte in entsprechender Art und Weise auf die Arbeiter einwirken müssen, damit die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen gewährleistet sei. Die Arbeitnehmer wären in der Form über Arbeitnehmerschutzbestimmungen aufzuklären bzw zu informieren gewesen, daß diese auch bei Abwesenheit der verantwortlichen Person problemlos eingehalten würden.

Bei der Strafbemessung ist die Erstbehörde von einem monatlichen Bruttoeinkommen des Beschuldigten in der Höhe von 26.000 S und dessen Sorgepflicht für ein Kind bei sonstiger Vermögenslosigkeit ausgegangen. Als strafmildernd wurde das bisherige anstandslose Verhalten des Beschuldigten gewertet; Erschwerungsgründe seien nicht vorgelegen.

Dem Strafantrag des Arbeitsinspektorates für den 9.

Aufsichtsbezirk, welcher eine Bestrafung in der Höhe von 10.000 S vorsieht, war nach Abwägung erschwerender und mildernder Umstände sowie der aufgezeigten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht voll nachzukommen gewesen bzw wurde die verhängte Strafe von 5.000 S als angemessen und den Strafzwecken entsprechend erachtet.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung rechtserheblich im wesentlichen vorgebracht wie folgt:

Er habe alle Mitarbeiter zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen angewiesen und sie diesbezüglich auch unterrichtet. Da ihm eine dauernde Überwachung der Baustelle nicht zumutbar sei, habe er seinerseits den Vorarbeiter G zur besonderen Aufsicht aufgefordert. Weder er selbst noch der Vorarbeiter G hätten eine Übertretung der gesetzlichen Bestimmungen während der laufenden Bauzeit beobachten können. Er glaube daher, als verantwortlicher Beauftragter in der Art und Weise auf die Arbeiter eingewirkt zu haben, damit die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen nach menschlichem Ermessen gewährleistet sei. Für das vorschriftswidrige Verhalten sei der Arbeitnehmer Pointner allein verantwortlich. In eventu beantragt der Bestrafte eine wesentliche Herabsetzung der gegen ihn verhängten Geldstrafe.

Das Arbeitsinspektorat für den 18. Aufsichtsbezirk hat zur vorliegenden Berufung eine Stellungnahme abgegeben, welche dem Beschuldigten in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde. Der Beschuldigte hat hierauf mit Schreiben vom 4. Februar 1994 eine abschließende Stellungnahme erstattet.

Die Erstbehörde hat von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 51b VStG Abstand genommen und die gegenständliche Berufung sogleich unter Anschluß des gesamten Verfahrensaktes dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Die Berufungsvorlage erfolgte ohne Beischluß einer erstbehördlichen Gegenschrift. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den erstbehördlichen Akt Einsicht genommen und einen ausreichend ermittelten Sachverhalt festgestellt, sodaß die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zunächst ist festzuhalten, daß die gemäß § 62 Abs.10 AAV unzulässige Beförderung des Arbeitnehmers W P auf dem Baufahrzeug (Dumper) als Tatsache unstrittig ist.

Allerdings kann dem Tatvorwurf laut erstbehördlichem Spruch aufgrund des sich aus der Aktenlage ergebenden Sachverhaltes insoweit nicht gefolgt werden, als hierin dem Beschuldigten vorgeworfen wird, die vorschriftswidrige Beförderung des Arbeitnehmers P auf dem Baufahrzeug z u g el a s s e n z u h a b e n . Der so formulierte Tatvorwurf, der die Schuldform des Vorsatzes auf Stufe der Wissentlichkeit voraussetzt, trifft in dieser Weise nicht zu. Dem Beschuldigten, der sich zum Zeitpunkt des vorschriftswidrigen Transportes gar nicht auf der Baustelle befand, kann daher nur vorgeworfen werden, es unterlassen zu haben, durch die Setzung geeigneter Kontrollmaßnahmen ein Vorkommnis, wie es der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zugrundeliegt, hintanzuhalten. Der Schuldgehalt der Tat ist aber diesfalls wesentlich geringer anzusetzen.

Weiters war, was den Grad des Verschuldens betrifft, auch zu berücksichtigen, daß die Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften, im gegenständlichen Fall des § 62 Abs.10 AAV, auf das Verhalten eines Dienstnehmers, nämlich des W P , zurückzuführen ist, welches vom Beschuldigten nur schwerlich vorhergesehen werden konnte. Die im gegenständlichen Fall stattgefundene Verletzung einer Arbeitnehmerschutzvorschrift kann dem Beschuldigten daher nicht mit dem gleichen Schuldgehalt angelastet werden, wie beispielsweise der Einsatz von Arbeitskräften in einer unzureichend gepölzten Baugrube oder auf einem mangelhaft ausgeführten Gerüst etc. Wenngleich der Beschuldigte in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter und Bauleiter nicht gänzlich als von seiner verwaltungs strafrechtlichen Verantwortung für die gegenständliche Übertretung befreit erachtet werden kann, so ist seiner Bestrafung doch ein wesentlich verminderter Schuldgehalt der Tat zugrundezulegen.

Es war daher wie im Spruch (Abschnitt I.) zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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