Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420258/3/Gf/Km

Linz, 29.04.1999

VwSen-420258/3/Gf/Km Linz, am 29. April 1999

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Beschwerde des R G, vertreten durch RA Dr. J P, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bezirkshauptmannes von Braunau beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG.

Begründung:

1.1. In seiner am 26. April 1999 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebenen, auf Art. 129a Abs. Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gestützten Beschwerde bringt der Rechtsmittelwerber vor, am 27. März 1999 als Lenker eines KFZ um 1.35 Uhr von einem Gendarmeriebeamten zur Durchführung eines Atemalkoholtestes aufgefordert worden zu sein.

1.2. Mit Eingabe vom 29. April 1999 hat der Beschwerdeführer dieses Rechtsmittel wieder zurückgezogen.

2. Das gegenständliche Maßnahmenbeschwerdeverfahren war daher in analoger Anwendung des § 67c Abs. 3 AVG einzustellen.

Dies hatte - da es sich im vorliegenden Fall um ein Mehrparteienverfahren handelt (vgl. § 67b AVG) - in der Regelform eines Bescheides (vgl. R. Walter - H. Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 7. Auflage, Wien 1999, RN 376) zu erfolgen.

3. Obwohl die belangte Behörde in derartigen Fällen gemäß § 79a Abs. 3 AVG grundsätzlich als obsiegende Partei anzusehen ist, war eine Kostenentscheidung gegenständlich dennoch nicht zu treffen, weil ihr hier tatsächlich keine Kosten erwachsen sind.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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