Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220447/4/Kl/Rd

Linz, 27.01.1994

VwSen-220447/4/Kl/Rd Linz, am 27. Jänner 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Arbeitsinspektorates für den 18. Aufsichtsbezirk, Ferdinand-Öttl-Straße 12, 4840 Vöcklabruck, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 27.

November, Ge96/42/1991/B, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem KJBG zu Recht erkannt:

Das Verwaltungsstrafverfahren wird mit der Feststellung, daß Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben, eingestellt. Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 31 Abs.3 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist, oder das strafbare Verhalten aufgehört hat, drei Jahre vergangen sind.

Laut Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die dem Beschuldigten angelastete Verwaltungsübertretung am 25.1.1991 begangen. Gemäß der zitierten Gesetzesstelle ist daher mit Ablauf des 25.1.1994 Strafbarkeitsverjährung eingetreten, welche einen Strafaufhebungsgrund bildet.

Aus diesem Grund war von der Fortführung des noch laufenden Berufungsverfahrens abzusehen, das schon erlassene, aber noch nicht rechtskräftige Straferkenntnis zu beheben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG zu verfügen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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