Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-220449/38/Gu/Atz

Linz, 14.03.1994

VwSen - 220449/38/Gu/Atz Linz, am 14. März 1994 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine zweite Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Kurt Wegschaider und durch Dr. Hans Guschlbauer als Berichter sowie Dr. Hermann Bleier als Beisitzer über die Berufung des H, vom 25.1.1993, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters (Magistrates) der Landeshauptstadt Linz vom 5.1.1993, GZ. 501/0-126/91(d)-Str, über den Spruchteil 1) des vorbezeichneten Straferkenntnisses betreffend den Vorwurf der Übertretung der Gewerbeordnung zu Recht:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Folgende Spruchteile des angefochtenen Straferkenntnisses haben zu entfallen:

Punkt 1) lit.a), von lit.b) 2. Satz, lit.d), lit.f) lit.g), lit.h), lit.i).

Bezüglich der aufgehobenen Tatbestandselemente wird das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Bezüglich der verbleibenden Tatbestandselemente und zwar Punkt 1)b erster Satz, 1)c und 1)e wird der Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt, daß die Tatzeit auf den 4. Juli 1991 eingeschränkt wird. Rechtsgrundlage: § 366 Abs.1 Z.4 i.V.m. §§ 74 Abs.2 Z.2 und 81 GewO 1973, § 45 Abs.1 Z.1 VStG, § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 370 Abs.2 GewO 1973.

Die verhängte Geldstrafe wird auf 5.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 366 Abs.1 Einleitungssatz GewO 1973, § 16 VStG, § 19 VStG.

Der Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 500 S herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren entfällt die Pflicht zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 65 VStG.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Bürgermeister (Magistrat) der Landeshauptstadt Linz hat am 5.1.1993 zu Zahl 501/0-126/91(d)-Str ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruchteil 1) lautet:

"Der Beschuldigte, Herr E, hat es 1) als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma W, und somit als gemäß § 370 Abs.2 Gewerbeordnung (GewO) 1973 gewerberechtlich Verantwortlicher zu vertreten, daß von der o.a. Firma im Standort Linz, die mit Bescheid des Magistrates Linz, Baurechtsamt vom 19.3.1969 genehmigte Betriebsanlage zumindest in der Zeit vom 14.1.1991 bis 4.7.1991 nach Durchführung von gemäß § 81 i.V.m. § 74 Abs.2 Z.2 Gewerbeordnung (GewO) 1973, genehmigungspflichtigen Änderungen betrieben wurde, ohne daß die hiefür erforderliche rechtskräftige Betriebsanlagenänderungsgenehmigung vorgelegen wäre, obwohl die Betriebsanlage durch die Änderungen geeignet ist, die Nachbarn durch Geruch zu belästigen.

Folgende Änderungen wurden durchgeführt:

a) Im Werkstättengebäude werden Lacke, Lösungsmittel, Öle und Altöle gelagert. Im Keller dieses Objektes wurde eine gasbefeuerte Zentralheizungsanlage für die Warmwasseraufbereitung und Gebäudeheizung installiert.

b) In der Korrosionsschutzhalle werden Beschichtungstätigkeiten im Spritzverfahren durchgeführt. Es wurde zusätzlich zur genehmigten Durchlaufstrahlanlage eine weitere errichtet.

c) Im Bereich der überdachten Kranbahn werden Beschichtungstätigkeiten im Spritzverfahren durchgeführt.

d) In einer MAS-Halle (Malerei-Anstrich-Schilder) befindet sich ein Farblager sowie ein Raum für Spritzlackierarbeiten und ein angeschlossener Trockenraum.

e) In einer Metallkonstruktion mit Planenabdeckung werden diverse Beschichtungstätigkeiten im Spritzverfahren durchgeführt.

f) In einem Anbau zur Korrosionsschutzhalle werden Tätigkeiten wie Zinkflammenspritzen und Drahtflammenspritzen durchgeführt und in Verbindung damit Flüssiggas und Sauerstoff gelagert.

g) In einem Magazin werden brennbare Flüssigkeiten gelagert.

h) Es werden in einem Containerlager H Type 44862/Bj. 1991 gefährliche Abfälle gelagert und gesammelt.

i) Für die Aufbereitung der anfallenden Verdünnungen wird eine Destillationsapparatur zur Aufbereitung der anfallenden Verdünnungen mit einem Fassungsvermögen von 100 l verwendet." Wegen Verletzung des § 366 Abs.1 Z.4 i.V.m. §§ 81 und 74 Abs.2 Z.2 GewO 1973, BGBl.Nr. 50/1974 i.d.g.F. wurde dem Beschuldigten eine Geldstrafe von 15.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen und ein Verfahrenskostenbeitrag im Ausmaß von 10 % der auferlegten Strafe, das sind für diesen Spruchteil 1.500 S, auferlegt.

In seiner rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß die gesamte Anlage im Jahre 1969 ohnedies gewerbebehördlich genehmigt worden sei. Durch die eventuell vorgenommenen Umgruppierungen der Lagerstätte sei keine Änderung in der Betriebsanlage im Sinn des § 81 GewO 1973 eingetreten. Im übrigen habe es die Behörde unterlassen, zu begründen, warum die einzelnen Tatbestandselemente eine Geruchsbelästigung herbeiführen könnten. Hiebei sei auch ein konkreter Bezug auf die Nachbarn herzustellen. Bei der -Halle seien lediglich Farbmaterialien abgestellt, wofür keine Bewilligung erforderlich sei. Die Korrosionsschutzhalle sei im Jahre 1984 bewilligt worden. Zinkflammenspritzen und Drahtflammenspritzen seien Tätigkeiten des Korrosionsschutzes. Man benötige hiefür Propangas und Sauerstoff. Eine Gefährdung könne hiedurch nicht entstehen.

Auch die Strafbemessung sei angesichts des monatlichen Nettoeinkommens von 20.000 S bei Nichtvorliegen von Sorgepflichten bei weitem überhöht. Die Behörde hätte als mildernd bewerten müssen, daß keinerlei Belästigung eines Nachbarn eingetreten ist und auch sonst keine nachteiligen Folgen bekannt geworden seien. Darüber hinaus sei der Berufungswerber sofort nach Beanstandung bemüht gewesen, einen konsensgemäßen Zustand herzustellen. Er habe bezüglich seiner Taten ein Tatsachengeständnis abgelegt und auch sonst bei der Ermittlung des Sachverhaltes mitgewirkt. Unter diesen Voraussetzungen erscheine eine Gesamtgeldstrafe von 5.000 S als angemessen.

Aus der Zusammenschau beantragt der Rechtsmittelwerber nach Einholung eines Sachverständigenbeweises und Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Am 1. März 1993 reichte der Vertreter des Rechtsmittelwerbers eine Urkunde nach, mit der bescheinigt werden sollte, daß er unter anderem auch die Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften der Firma W. auf Frau A mit Wirkung 29.6.1990 übertragen habe, welche Urkunde allerdings für das Einstehen der Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften gemäß § 370 Abs.2 GewO 1973 keine Wirkung zu erzeugen vermochte, weil demnach eine Übertragung der Verantwortung für den Bereich der Gewerbeordnung nicht rechtswirksam bewirkt werden kann.

Aufgrund der Berufung wurde am 12. August 1993 unter Zuziehung des Beschuldigten und seines Vertreters die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, ein Lokalaugenschein abgehalten und am 25.1.1994 in Fortführung der mündlichen Verhandlung der Beschuldigte, die Zeugen W (Arbeitsinspektor) und Dipl.-Ing. D vernommen, von der technischen Amtssachverständigen Fachfragen beantwortet, in den Amtsbericht des Amtes für Umwelt der Stadt Linz vom 13.8.1991 und in folgende Beweisstücke der gewerblichen Betriebsanlagenakte des Magistrates Linz Einsicht genommen:

Betriebsbeschreibungen der Firma H zur Korrosionsschutzhalle vom 20.9.1968 und vom 3.11.1969 Anfrage des Magistrates Linz vom 30.10.1968 über die zum Verspritzen beabsichtigte Lackmengen Antwort der Firma H vom 7.11.1968 betreffend das Nichtbeabsichtigen von Spritzarbeiten Verhandlungsschrift des Magistrates Linz vom 25.11.1968 Betriebsanlagengenehmigungsbescheid des Magistrates Linz vom 19.3.1969, GZ.671/R-OSchreiben des Magistrates Linz vom 5.2.1970 an die H ua mit der Aufforderung bezüglich Projektsvorlage einer Spritzanlage Antwort der Firma H vom 5.3.1970 ua, daß keine Farbspritzanlage vorgesehen ist. Verhandlungsschrift des Magistrates Linz vom 17.6.1971 Betriebsanlagenänderungsgenehmigungsbescheid vom 12.10.1972, GZ.601/0.

Demnach ist folgender Sachverhalt erwiesen:

Am 19. Juli 1990 hat ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Linz die Firma W inspiziert und der Betriebsinhaberin zum Schutze der Dienstnehmer sechs Aufträge erteilt.

Die Gewerbebehörde I. Instanz hat den Betrieb am 14.1.1991 unter Zuziehung von Sachverständigen im Sinne des § 338 GewO 1973 überprüft. Hiebei wurden Anlagenteile vorgefunden, die von den seinerzeitigen Genehmigungsbescheiden bzw. den zugrundeliegenden Projektsunterlagen nicht erfaßt waren.

Die Gewerbebehörde setzte mit Schreiben vom 3.4.1991 der Betriebsinhaberin eine Frist bis spätestens 30.6.1991 unter Beibringung der erforderlichen Beurteilungsunterlagen um die Änderungen anzusuchen, widrigenfalls ein Strafverfahren eingeleitet werde. Daraufhin ersuchte die Betriebsinhaberin den Termin für die Beibringung der Einreichunterlagen auf 30. Dezember 1991 zu erstrecken, zumal ihr das Poststück, womit die Aufforderung zur Erstellung der Einreichunterlagen ausgesprochen wurde, erst am 15.5.1991 zugegangen sei.

Aufgrund einer behördlichen Kontrolle des Betriebes durch das Amt für Umwelt des Magistrates Linz am 4.7.1991 wurde die Frist für die Beibringung der Projektsunterlagen zur Genehmigung der konsenslosen Betriebsanlagenteile bis 30.10.1991 erstreckt.

Die Betriebsinhaberin legte am 30.9.1991 die Unterlagen zur Genehmigung der Spritzarbeiten in der Korrosionsschutzhalle der Gewerbebehörde vor und ersuchte die Frist bezüglich der noch in Bearbeitung stehenden Unterlagen über die anderen (nicht genehmigten) Änderungsbereiche bis Jahresende 1991 zu erstrecken.

Anschließend leitete die Gewerbebehörde mit Ladungsbescheid vom 3.12.1991, Zahl 501/0-126/91-Str, gegen den Beschuldigten als gewerberechtlichen Geschäftsführer der Firma W ein Verwaltungsstrafverfahren ein, in dem sie als Tatzeit den 14.1.1991 bis 4.7.1991 annahm, die vom angefochtenen Straferkenntnis beschriebenen Änderungen aufzeigte und als Genehmigungsbezug die Eignung der Änderungen, die Nachbarn durch Geruch zu belästigen, ansprach.

Die seinerzeit vom Sachverständigen des Magistrates Linz aufgezeigten Gefährdungsmöglichkeiten durch die vorgenommenen Änderungen wurden weder durch den Ladungsbescheid noch durch zwischenzeitigen konkreten Vorhalt, noch durch den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses beschrieben bzw. erfaßt.

Aufgrund der Feststellungen der Mitglieder der 2. Kammer des O.ö. Verwaltungssenates beim Augenschein am 12. August 1993 ergab sich folgendes:

Der Betrieb der W, deren gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beschuldigte ist und in Ansehung der gewerberechtlichen Vorschriften die Verantwortung zu tragen hat, liegt in Linz, und zwar in einem Gebiet, das gemessen an den tatsächlichen Verhältnissen den Charakter eines Industriebetriebes besitzt und ist in der näheren Umgebung umringt von einer Gleisanlage der ÖBB, der auf Betonpfeilern geführte Mühlkreisautobahn, einem leerstehenden Betriebsgebäude (vormals Ö), einer Tischlerwerkstätte, einer Autolackiererei, einer Druckerei und von Verlagsgebäuden von Zeitschriften. Unmittelbar an der Südseite grenzt ein altes Doppelwohnobjekt an den Betrieb welches zur Hälfte dem Betrieb gehört. Nordwestlich befinden sich in ca. 300 m Entfernung die Don-Boskokirche mit Pfarrzentrum und Wohnanlage. In ca. 400 m entfernter nordnordwestlicher Richtung bestehen größere Wohnanlagen. An der Südostseite des Betriebes befinden sich in ca. 250 - 300 m Entfernung drei ältere Wohnhäuser. Die Betriebsanlage der Firma W. wurde in mehreren Baustufen errichtet und besteht aus verschiedenen Gebäudeteilen. Eine grundstücksmäßige Aufgliederung oder konkrete Bezeichnung von Werkstättenbereichen bzw. Bauetappen scheint im angefochtenen Straferkenntnis nicht auf. Bei den gesondert beschriebenen Änderungen wurde im einzelnen folgendes vorgefunden bzw. festgestellt und durch die gutächtlichen Ausführungen der in der mündlichen Verhandlung am 25.1.1994 zugezogenen technischen Amtssachverständigen erhärtet befunden.

Zu a): Die Lagerung von Lacken und Lösungsmitteln fand nicht im Werkstättengebäude statt, sondern befanden sich diese auf einer Rampe über den aufgelassenen Kalkgruben. Die Behälter waren verschlossen. Die Möglichkeit von Geruchsbelästigungen durch diese oder durch eine installierte Gaszentralheizung konnte nicht nachvollzogen werden.

Zu b): In der Korrosionsschutzhalle fand sich an der ostseitigen Längswand eine zum Altbestand gehörige Sandstrahlanlage. Im südlichen Bereich dieser großen Halle wurde eine Sandstrahldurchlaufanlage vorgefunden, welche unbestrittenermaßen nicht genehmigt ist. Diese Anlage arbeitet nach dem Prinzip des Schleuderradverfahrens. Hiebei wird Sand oder auch Stahlkies mit einer Körnung von 0,2 mm ohne weitere Zusätze auf die blank zu bekommenden Eisenteile geschleudert. Der Strahlschutt, bestehend aus den vorerwähnten Einsatzmitteln und Rost, wird gesammelt und nach Reinigung unter Ausnützung von Zentrifugalkräften wiederverwertet. Dieser Anlagenteil ist an einem Zyklon angeschlossen. Denkmöglich erscheint das Freiwerden von geringen Staubmengen, nicht jedoch von Gerüchen, zumal Aromate oder sonstige geruchsbildende Stoffe nicht eingesetzt werden. In der Korrosionsschutzhalle wurden seinerzeit die Schutzanstriche händisch aufgebracht. Mittlerweile werden die Korrosionsschutzmittel im Airless-Verfahren aufgebracht. Zum Auftragen des Korrosionsschutzgutes findet daneben auch ein mobiles Heißauftragegerät Verwendung, welches lösungsmittelfreien Auftrag erlaubt. Darüber hinaus werden auch lösungsmittelarme Beschichtungsprodukte gespritzt. Zur Verminderung der durch das Spritzgut verunreinigten Hallenluft wurde mittlerweile eine Zu- und Abluftanlage installiert.

Durch die Beschichtungstätigkeiten im Spritzverfahren ist durch das Freiwerden geruchstragender Aromate im Wege über eine Absauganlage bzw vor deren Einbau über Öffnungen und Undichtheiten der Betriebsräume möglich und sind demzufolge Änderungen der Geruchsverhältnisse in negativer Hinsicht möglich.

Anders verhält es sich jedoch bei der vorerwähnten Durchlaufsandstrahlanlage, deren wahre Anknüpfungsmomente für die Genehmigungspflicht vom Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht erfaßt wurden.

Zu c) und e): Der Bereich der überdachten Kranbahn, das ist die Verlängerung der Korrosionsschutzhalle in südlicher Richtung, und die Zelthalle wiesen am Boden alte Farbnebelreste auf. Der Beschuldigte rechtfertigte sich dahingehend, daß er nach Beanstandung durch das Arbeitsinspektorat im Juli 1990 die Spritzarbeiten in diesen Bereichen eingestellt habe. Der mit der Erhebung betraute Amtssachverständige des Amtes für Umwelt der Stadt Linz hat in seinem Amtsbericht vom 13. August 1991, GZ. 304/91/1782, urkundlich festgehalten und bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vor dem O.ö. Verwaltungssenat bekräftigt, daß er anläßlich seiner Erhebungen am 4. Juli 1991, sohin innerhalb der vorgeworfenen Tatzeit, Spritzarbeiten im Bereich der Korrosionsschutzhalle, der überdachten Kranbahnhalle und der Stahlbaukonstruktion mit Planenabdeckung sowie das Entweichen von Lösungsmittelemissionen ins Freie wahrgenommen hat.

Zu d): In der sogenannten MAS-Halle, die seinerzeit als Allzweckhalle bezeichnet war und für die Aufbringung von Anstrichen und als Farblager diente, wurde durch Aufstellung einer Zwischenwand im südlich gelegenen Teil eine Spritzkabine hergestellt, in der herkömmliche Spritzarbeiten zumindest fallweise verrichtet werden. Eine Absaugung wurde installiert. Nördlich des Arbeitsraumes befindet sich ein Farblager. Dieses Farblager ist aufgrund der Konstruktionsweise des Lagerbereiches und der Stapelung der Gebinde völlig unzureichend und stellt aufgrund der vorhandenen Installation und im Brandfall eine wesentliche Erhöhung des Gefahrenpotentials dar. Diesen die Genehmigungspflicht begründeten Umstand beschreibt allerdings der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht. Nach Sachverständigenmeinung kann mangels bekannter Mengenangaben der verwendeten und zum Freiwerden möglichen Lösungsmitteln eine mögliche Verschlechterung der Geruchssituation bei der Nachbarschaft nicht mit gutem Grunde angenommen werden.

Zu f): Im Nordosten zur Korrosionsschutzhalle wurde ein Anbau errichtet, in dem eine Ausrüstung installiert wurde, mit der Zink durch offene Flamme erhitzt und mit Preßluft auf Werkstücke aufgebracht wird. Die für den thermischen Prozeß benötigten Medien werden außerhalb der Halle gelagert. Durch den Arbeitsvorgang geschieht eine Möglichkeit der Einflußnahme auf das Gefährdungspotential, insbesondere was den Schutz der Gesundheit der Dienstnehmer anlangt. Inwieweit eine Belästigung von Nachbarn durch Geruch entstehen kann, ist nicht offenkundig.

Zu g): Im Betriebsareal wurden außer den vorhin erwähnten Lagerstätten für Lacke und brennbare Flüssigkeiten noch zwei "Magazine" vorgefunden, in denen Lacke und Lösungsmittel gelagert werden. Eines davon ist von der Mitte der Korrosionsschutzhalle aus begehbar und hatte den Anschein, daß es sich um einen Altbestand handelt. An der Nordseite der Korrosionsschutzhalle fand sich ein Magazin in einem Zubau, in welchem Lacke und Lösungsmittel in geschlossenen Gebinden gelagert waren. Welches der beiden Magazine konsenslos ist, war aufgrund der mangelnden Beschreibung und Lokalisation im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht feststellbar.

Zu h): Das Containerlager der gefährlichen Abfälle wurde vorgefunden, nicht jedoch Anknüpfungspunkte der Möglichkeit unzumutbarer Geruchsbelästigung zulasten der Nachbarschaft.

Zu i): Der Destillierapparat im Bereich des Containerlagers wurde vorgefunden. Im Destillierapparat wird verunreinigtes Lackgut in Wirtschaftsgut und allenfalls in Abfall getrennt. Die Anlage war zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines nicht in Betrieb. Eine Abluftführung fiel nicht in die Augen. Beim Beschicken der Anlage sind kurzfristig Gebinde und Gerät geöffnet. Ein nennenswertes Freisetzen von Gerüchen und deren Gelangen zu Nachbarn ist nicht nachvollziehbar.

Zusammenfassend ist festzustellen, daß die im Betrieb der W, vorgenommenen im Spruchteil 1) des angefochtenen Straferkenntnisses beschriebenen Änderungen als genehmigungspflichtig im Sinne der Gewerbeordnung betrachtet werden müssen. Nachdem jedoch das Straferkenntnis den Anknüpfungspunkt nur auf Geruch beschränkte, konnte der unabhängige Verwaltungssenat den Prüfungsmaßstab nur an diesem ausrichten und mußte jene Tatbestände, bei denen dieses Substrat fehlte, ausscheiden und zur Einstellung bringen. Was die Tatzeit bezüglich der Spritzarbeiten in der Halle der verlängerten Kranbahn und der Zelthalle anlangte, so konnten die urkundlich festgehaltenen und zeugenschaftlich bestätigten Wahrnehmungen des fachkundigen Erhebungsbeamten gegenüber der Rechtfertigung des Beschuldigten überzeugen.

Daß kein rechtskräftiger gewerbebehördlicher Genehmigungsbescheid für die Änderungen der im Spruch bestätigten Betriebsanlagenteile zur Tatzeit vorlag, ergibt sich eindeutig aus den eingangs aufgezählten Urkunden und Schriftstücken des Betriebsanlagenaktes.

Schon der Antrag des konsenswerbenden Unternehmens sah nach Vergewisserung durch die Behörde ausdrücklich keine Spritzarbeiten vor. Bei einer Betriebsanlagengenehmigung handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt und kann die erteilte Genehmigung schon aufgrund ihrer Rechtsnatur nicht mehr beinhalten als beantragt. Darüber hinaus hat der Genehmigungsbescheid des Bürgermeisters (Magistrates) der Landeshauptstadt Linz vom 12.10.1972, GZ.601/0, um dies zu verdeutlichen, darauf hingewiesen, daß (wenn vom Handanstrichverfahren abgegangen wird) für die Beschichtung durch maschinelle Einrichtungen (darunter ist jedenfalls ein Druckluft- oder Thermisches Verfahren zu verstehen) für deren Betrieb gesondert um Genehmigung anzusuchen ist.

Im übrigen war der Sachverhalt augenscheinlich nachvollziehbar und größtenteils durch die Mitwirkung des Rechtsmittelwerbers verdeutlicht. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite bleibt festzuhalten, daß der gewerberechtliche Geschäftsführer eines Betriebes die Genehmigung von Änderungen in der Betriebsanlage, welche Auswirkungen im Sinn des § 74 GewO haben können, rechtzeitig bei der Behörde zu erwirken hat und vor Betrieb dieser betroffenen Anlagenteile die rechtskräftige Entscheidung abzuwarten hat. Die Nichtbeachtung dieser zu den Berufsvorschriften zählenden Sorgfaltspflichten begründet Fahrlässigkeit, welche aufgrund der klaren Sachlage ein bedeutendes Gewicht aufwies. Die Verantwortung des Beschuldigten, er habe nach Beanstandung mündlich und schriftlich auf das Verbot von Spritzarbeiten im Planenzelt und in der Kranbahnhalle hingewiesen und bei Kontrollen kein Zuwiderhandeln festgestellt und sei somit für Fehlleistungen von Arbeitnehmern nicht verantwortlich, konnte ihn nicht entlasten, weil es an der Ernsthaftigkeit der Hinweise und der Zielorientiertheit der Kontrollen gefehlt hat. Um die Einhaltung eines Farbspritzverbotes auch für die Zeit seiner Abwesenheit wirksam kontrollieren zu können, hätte er wirksame Indikatoren (zB zwischenzeitliches Entfernen alter Farbnebelreste) setzen müssen.

Im übrigen war die Rechtfertigung des Beschuldigten, er habe nach Beanstandung und nach Erteilung von Weisungen keine Spritzarbeiten mehr wahrgenommen, angesichts der Aussage des Zeugen D über die Unbekümmertheit der Dienstnehmer, wie sie Spritzarbeiten verrichteten, nicht glaubwürdig.

Hinsichtlich der Strafbemessung war auf der objektiven Tatseite von Gewicht, daß es sich um den konsenslosen Betrieb mehrerer Anlagenteile gehandelt hat.

Als strafmildernd wurde außer der bisherigen Unbescholtenheit des Beschuldigten, welche bereits die I.

Instanz gewürdigt hat, der Umstand angenommen, daß sich der Berufungswerber um einen der Rechtsordnung gemäßen Zustand bemüht hat und dieses Bemühen von Erfolg gekrönt war.

Bei dem vorgegebenen Geldstrafrahmen von 50.000 S, dem angenommenen und unwidersprochen gebliebenen monatlichen Nettoeinkommen von 20.000 S und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten kam der O.ö. Verwaltungssenat aufgrund der Einschränkung des Tatbestandes und des Vorliegens von weiteren Milderungsgründen zur Überzeugung, daß mit dem Ausspruch einer Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) dem Strafzwecke maßgerecht gedient ist.

Ein Absehen von einem Strafausspruch kam angesichts des nicht unbedeutenden Schuldgehaltes und Unrechtsgehaltes der Tat nicht in Betracht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum