Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220452/7/Schi/Rd

Linz, 20.04.1993

VwSen - 220452/7/Schi/Rd Linz, am 20. April 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Christian Schieferer über die Berufung des Hermann S gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 19. November 1992, MBA23-S5559/92, wegen Übertretung des ASchG nach der am 20. April 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt wird. Im übrigen wird das Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldausspruches bestätigt.

Rechtsgrundlagen: § 23 Abs.2 letzter Satz und Abs.3 2. Satz der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl.Nr. 218/1983, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 220/1993, iVm § 31 Abs.2 lit.p ASchG, BGBl.Nr. 234/1972 idF BGBl.Nr. 650/1989; § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 100 S. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlagen: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 19. November 1992, MBA23-S5559/92, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 10.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs.2 lit.p ASchG verhängt, weil er es als verantwortlich Beauftragter gemäß § 9 Abs.2 VStG 1991 der Filiale der L, zu verantworten hat, daß dort am 5. Mai 1992 die Türen der Notausgänge neben der Feinkost im Lager und im Personalraum verschlossen waren. Diese Notausgänge konnten lediglich unter Zuhilfenahme eines Schlüssels, der in einem daneben befindlichen Kasten unter Glasverschluß angebracht ist, geöffnet werden.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung bei der Erstbehörde eingebracht, in welcher im wesentlichen folgendes vorgebracht wurde:

a) Das Straferkenntnis sei nicht wirksam erlassen worden, da es ihm (dem Berufungswerber) persönlich zugestellt worden sei, obwohl er bereits anläßlich seines Einspruches vom 16. September 1992 der Behörde bekanntgegeben habe, daß er durch die Rechtsanwaltskanzlei Foglar-Deinhardstein & Brandstätter KEG mit seiner Vertretung bevollmächtigt habe. Eine an den Vertretenen selbst vorgenommene Zustellung ist nach der Judikatur des VwGH wirkungslos.

Zur Sache selbst wird festgestellt, daß sich die Notausgänge auch in versperrtem Zustand durch Drücken eines auf der rechten Seite befindlichen Knopfes leicht öffnen lassen. Das die Kontrolle durchführende Organ des Arbeitsinspektorates habe überhaupt nicht versucht, die Notausgänge zu öffnen. Zur Stellungnahme vom 31. August 1992 des Arbeitsinspektorates, worin sich dieses gegen eine Strafreduzierung ausspricht ist festzustellen, daß der Gesetzgeber selbst vorsieht, daß Notausgänge versperrt werden. Außerdem habe das Organ des Arbeitsinspektorates damals selbst nicht versucht, die Türen zu öffnen. Es kann daher auch nicht behauptet werden, daß diese Türe nicht ohne fremde Hilfe geöffnet werden könne.

b) Die Erstbehörde hat weiters ohne jegliche Begründung die Strafe von ursprünglich 3.000 S auf 10.000 S hinaufgesetzt, offensichtlich um dem Antrag des Arbeitsinspektorates gerecht zu werden. Das Arbeitsinspektorat genießt im Verwaltungsstrafverfahren lediglich Parteistellung und hat keinen Anspruch darauf, daß die von ihm beantragte Strafe tatsächlich verhängt wird. Die Behörde hat es unzulässigerweise unterlassen, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zu ermitteln und diese entsprechend zu berücksichtigen. Aus diesem Grund wird der Antrag gestellt, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen bzw. in eventu das Straferkenntnis seiner ausgewiesenen Vertreterin zuzustellen.

3. Der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat Wien zur Entscheidung vorgelegt; dieser hat ihn mit Schreiben vom 1. Februar 1992, GZ: UVS-07/10/00071/93, dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich übersandt, weil dem Beschuldigten das Recht zur Berufung an jenen unabhängigen Verwaltungssenat zusteht, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde (§ 51 Abs.1 VStG). Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren scheint im bezughabenden Straferkenntnis vom 19. November 1992 als Tatort 4563 Micheldorf, Bader Moser Straße 30, auf. Dem Berufungswerber, der Filialleiter der L, ist, hätte auch an diesem Ort die Handlungspflicht zur Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften getroffen. Aus diesem Grund wird die Berufung samt dem Verwaltungsstrafakt an den zur Entscheidung zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich weitergeleitet.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie durch die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. April 1993 am bezeichneten Tatort, zu der neben den Verfahrensparteien auch das Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk gemäß § 15 Abs.1 und Abs.6 ArbIG 1993, BGBl.Nr. 27, geladen wurden.

5. Vom unabhängigen Verwaltungssenat wurde im Grunde dieser mündlichen Verhandlung folgender entscheidungsrelevanter erwiesener Sachverhalt festgestellt:

5.1. Am 5. Mai 1992 um 15.30 Uhr wurde durch den Arbeitsinspektor Günter B, festgestellt, daß die Notausgänge neben der Feinkost, im Lager sowie im Personalraum verschlossen waren. Diese Notausgänge können nur unter Zuhilfenahme eines Schlüssels, der in einem daneben befindlichen Kasten unter Glasverschluß angebracht ist, geöffnet werden.

5.2. Mit Schreiben vom 3. Juni 1992 wurde von der LÖWA Warenhandel GesmbH in Wien der Erstbehörde ein Schreiben übermittelt, wonach für die gegenständliche Filiale in Micheldorf, der Berufungswerber zum gemäß § 9 VStG verantwortlichen Beauftragten bestellt worden war; diese Bestellungsurkunde ist datiert mit 1.1.1992 und sowohl von der LÖWA Warenhandel GesmbH als auch vom Berufungswerber unterfertigt.

5.3. Der Magistrat der Stadt Wien hat mit Strafverfügung vom 7. August 1992 den Berufungswerber zu einer Geldstrafe von 3.000 S, im Uneinbringlichkeitsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen deswegen verurteilt. Dagegen wurde seitens des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk rechtzeitig Einspruch erhoben, weil sein Strafantrag vom 8. Mai 1992, lautend auf 10.000 S nicht in voller Höhe erfüllt wurde. Außerdem wurde das Arbeitsinspektorat von der Absicht einer Strafreduzierung nicht verständigt.

Nach Mitteilung des Einspruches des Arbeitsinspektorates an den Berufungswerber hat dieser am 17. September 1992 einen als Einspruch bezeichneten Schriftsatz sowie eine Stellungnahme am 22. September 1992 bei der Erstbehörde eingebracht. Ebenso hat das Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk mit Schreiben vom 9. November 1992 eine weitere Stellungnahme in der Sache abgegeben. Daraufhin hat der Magistrat der Stadt Wien das angefochtene Straferkenntnis vom 19. November 1992 und durch Zustellung an den ausgewiesenen Rechtsanwalt des Berufungswerber am 8. Jänner 1993 rechtswirksam erlassen. Dagegen wurde rechtzeitig Berufung erhoben.

5.4. Mit Ladung vom 26. März 1993, VwSen-220452/2/Schi/La, wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung am 20. April 1993 um 9.00 Uhr in der L, anberaumt. Der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde teilte mit Schriftsatz vom 5. April 1993, MBA23-S5559/92, mit, daß im Sinne des § 51e Abs.3 VStG ausdrücklich auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet wird. Anläßlich der mündlichen Verhandlung wurden folgende Feststellungen getroffen:

a) Bei der zweiflügeligen Tür neben der Feinkost befand sich am linken Türflügel nicht ein Knopf, sondern ein sogenannter Panikhebel. Diese Tür ließ sich nach einfacher Verschließung mit dem Schlüssel durch bloßes Drücken des Panikhebels leicht öffnen. Bei zweimaliger Umdrehung des Schlüssels läßt sich nach übereinstimmender Angabe des Vertreters des Arbeitsinspektorates als auch des Berufungswerbers zwar die Türe auch öffnen, jedoch wird dann der ca. 8 mm starke Stahlriegel abgebrochen. Wegen dieser möglichen Sachbeschädigung wurde auf eine diesbezügliche Überprüfung verzichtet.

b) Der Notausgang im Personalraum ist eine einflügelige Türe; dort befindet sich kein derartiger Panikverschluß. Links, unmittelbar neben der Türe befindet sich der Schlüssel deutlich sichtbar in einem kleinen Glaskästchen. Dazu gab der Berufungswerber an, daß zum Zeitpunkt der Überprüfung durch den Arbeitsinspektor diese Türe versperrt gewesen sei.

6. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 23 Abs.2 letzter Satz Allgemeine ArbeitnehmerschutzVO - AAV, müssen Notausgänge und Notausstiege leicht erreichbar und leicht benützbar sein. Zufolge § 23 Abs.3 2. Satz AAV ist, sofern Notausgänge und Notausstiege aus Betriebsgründen versperrt sein müssen, durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, daß sich, solange sich Arbeitnehmer im Raum aufhalten, jederzeit ohne fremde Hilfsmittel von innen leicht öffnen lassen.

Gemäß § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.Nr. 234/1972 idgF (kurz: ASchG), begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der aufgrund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den aufgrund des § 27 dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder den erteilten Aufträgen zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen. Hinsichtlich des Notausganges bei der Feinkost (der zweiflügeligen Türe) die - wie sich in der mündlichen Verhandlung ergeben hat - zum Tatzeitpunkt doppelt verschlossen war und sich somit nur dann hätte öffnen lassen, wenn in Kauf genommen wird, daß der ca. 8 mm starke Stahlriegel abgebrochen wird, ist festzustellen, daß dies eindeutig nicht mehr der Vorschrift der zitierten Vorschrift des § 23 Abs.3 AAV entspricht, wonach Notausgänge ua. jederzeit ohne fremde Hilfsmittel sich von innen leicht öffnen lassen müssen. Auch wenn auf das (fast gewaltsame) Öffnen der zweiflügeligen Türe wegen der dann unweigerlich eintretenden Sachbeschädigung verzichtet wurde, so kann dennoch aufgrund der Lebenserfahrung es als offenkundige Tatsache gelten, daß zum Abbrechen eines ca. 8 mm starken Stahlriegels doch eine so große Kraft erforderlich ist, daß sie nicht als "leicht öffenbar" im Sinne der AAV anzusehen ist.

Hinsichtlich des weiteren Notausganges hat der Berufungswerber selbst anläßlich der mündlichen Verhandlung zugestanden, daß diese zum Tatzeitpunkt versperrt war. Insofern war daher der Berufung ein Erfolg zu versagen.

7. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt als Verschulden fahrlässiges Verhalten. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs.1 VStG, bei dem Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es war daher jedenfalls eine fahrlässige Begehungsweise anzunehmen. Eine Sorgfaltsverletzung ist insbesondere auch darin zu erblicken, daß der Berufungswerber trotz der ausdrücklichen Anordnung im Betriebsbewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 10. September 1990, Ge-1021-1989, in dem im Abschnitt A Z2 angeführt ist, daß sämtliche Fluchttüren sich während der Betriebszeit jederzeit ohne fremde Hilfsmittel von innen leicht öffnen lassen müssen und die Aufbewahrung eines Schlüssels für den Notausgang unter Glas oder Plombenverschluß neben dem Notausgang nicht dieser Forderung entspricht. Somit konnte der Berufungswerber im Rahmen seiner Berufung bzw. im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es war daher von einem schuldhaften Verhalten (Fahrlässigkeit) des Berufungswerbers auszugehen. Daran vermag auch der Umstand, daß der Berufungswerber seit der Beanstandung die Türen der Notausgänge nicht mehr verschlossen hat, nichts zu ändern. Ein nachträgliches rechtmäßiges Verhalten kann nämlich nicht ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zum Tatzeitpunkt aufheben bzw. ausschließen.

8. Das Vorbringen des Berufungswerbers ist aber geeignet eine Strafmilderung herbeizuführen.

8.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

8.2. Insofern der Berufungswerber ausführt, die Erstbehörde habe ohne jegliche Begründung die Strafe von ursprünglich 3.000 S auf 10.000 S hinaufgesetzt, kommt diesem Vorbringen Berechtigung zu; in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wird lediglich ausgeführt, daß "keine Umstände bekannt sind, die darauf schließen lassen, daß der Berufungswerber durch die verhängte Strafe allzu hart getroffen würde". Diese Feststellung traf die belangte Behörde ohne die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ermittelt zu haben. Weiters hat die belangte Behörde im Gegensatz zur Verhängung einer strengeren Strafe im Spruch ausgeführt, daß als mildernd die bisherige Unbescholtenheit und als erschwerend kein Umstand gewertet wird. Dies sind nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates logisch unhaltbare Aussagen, weil sie einander diametral widersprechen. Die Strafhöhe mußte daher schon deshalb weitgehend reduziert werden.

8.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hält dem Berufungswerber zugute, daß er einsichtig ist und nach der Beanstandung und Anzeigeerstattung durch das Arbeitsinspektorat sofort den rechtmäßigen Zustand hergestellt hat. Auch sind keine nachteiligen Folgen eingetreten. Dem Berufungswerber ist lediglich eine Sorglosigkeit insofern vorzuwerfen, als er insbesondere auch den Inhalt des zitierten Betriebsbewilligungsbescheides - der ihm ja auch bekannt sein mußte - nicht entsprechend beachtet hat. Es konnte daher spruchgemäß mit der Verhängung einer entsprechend geminderten Strafe das Auslangen gefunden werden. Diese ist aber erforderlich, um den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Auch entspricht die Bestrafung dem Unrechtsgehalt der Tat, da die Arbeitnehmer zu jenen Personen zählen, deren Leben und Gesundheit gerade durch die verletzte gesetzliche Bestimmung geschützt werden sollte. Es erweist sich sohin die nunmehr festgesetzte Geldstrafe als tat- und schuldangemessen. Sie entspricht überdies auch den anläßlich der mündlichen Verhandlung festgestellten persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers. Gemäß § 16 Abs.2 VStG war auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend neu festzusetzen.

Zu II.:

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer 6

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