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des Landes Oberösterreich
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VwSen-220458/12/Gu/Atz

Linz, 26.08.1993

VwSen - 220458/12/Gu/Atz Linz, am 26. August 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Ulrich M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. Dezember 1992, Ge-96/39/1991/Eich, wegen Übertretung der Gewerbeordnung nach der am 14. Juli 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird wie folgt neu gefaßt:

"Sie haben in, wie von Organen des Gendarmeriepostens Ansfelden am 12.6.1991 und am 15.10.1991 festgestellt wurde, durch ein an einem Gartenpfeiler des vorbezeichneten Hauses angebrachtes Firmenschild mit der Aufschrift "M, Betriebsverpflegungssysteme,-Service" den Gegenstand eines diesbezüglichen Handelsgewerbes bildende Tätigkeit an einen größeren Personenkreis angeboten, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 366 Abs.1 Z.1 i.V.m. § 1 Abs.4 GewO 1973, BGBl.Nr. 50/1974 i.d.F. BGBl.Nr. 10/1991 i.V.m. § 103 Abs.1 lit. b Z.25 leg.cit. (nunmehr infolge Gewerberechtsnovelle 1992 § 126 Z.14 GewO 1973 BGBl.Nr. 50/1974 i.d.F. BGBl.Nr. 29/1993).

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 366 Abs.1 Einleitungssatz GewO 1973 eine Geldstrafe von 3.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 10 % der verhängten Geldstrafe, das sind 300 S, als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 366 Abs.1 Z.1 i.V.m. § 1 Abs.4 GewO 1973 und den vorzitierten Normen der Gewerbeordnung 1973, § 19 VStG, § 64 Abs.1 und 2 VStG.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat am 28.12.1992 zur Zahl Ge-96/39/1991/Eich, gegen den Beschuldigten ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch lautet: "Sie haben in, wie von Organen des Gendarmeriepostens Ansfelden am 12.6.1991 und am 15.10.1991 festgestellt wurde, durch das Anbringen eines Firmenschildes an einem Gartenpfeiler des Hauses , mit der Aufschrift "Ma, Betriebsverpflegungssysteme, Handel-Kundendienst-Service" das Handelsgewerbe ausgeübt, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, gemäß § 1 Abs.4 GewO 1973 wird das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 366 Abs.1 Z.1 i.V.m. § 103 Abs.1 lit.b Z.25 und § 1 Abs.4 GewO 1973, BGBl.Nr. 10/1991.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 366 Abs.1 Einleitung Gewerbeordnung 1973 eine Geldstrafe von 3.000 S falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt.

Ferner haben sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 10 % der Strafe, das sind 300 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen." In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte im wesentlichen geltend, daß ihm die vorstehende Tat durch das Straferkenntnis erstmalig in dieser Form zur Last gelegt worden sei. Diesbezüglich sei daher einerseits Verjährung eingetreten, andererseits stehe hinter dem Anbringen des Firmenschildes keine gewerbliche Tätigkeit an diesem Standort zur vorgeworfenen Tatzeit. Er habe mehr als zwei Monate vor dem vorgeworfenen Zeitpunkt den Gewerbebetrieb im Standort H, eingestellt und sei anschließend im April 1991 nach Alkoven verzogen.

Über die Berufung wurde am 14. Juli 1993 in Gegenwart des Beschuldigten und seines Vertreters die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, die Rechtfertigung des Beschuldigten angehört, der Zeuge Walter Schneckenreiter vernommen und in die Aktenstücke bzw. Urkunden ON 4, 5, 10, 14 und 15 zur Erörterung gestellt.

Demnach ist erwiesen, daß die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gegen den Beschuldigten zunächst ein Verfahren wegen des Verdachtes der unbefugten Gewerbeausübung im Standort H in der Zeit von Oktober 1989 bis zum 1.7.1991 und zwar eines Handelsgewerbes betreffend den Ankauf und Verkauf von Kaffeeautomaten sowie die Betreuung und die Befüllung der aufgestellten Automaten geführt hat (Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4.7.1991, Ge-96-39/1991/Eich). Infolge Einspruches des Beschuldigten und weiterer Ermittlungen durch Organe des Gendarmeriepostens Ansfelden, welche am 12.6.1991 und am 15.10.1991 das Vorhandensein des im Spruch beschriebenen Firmenschildes an einem Gartenpfeiler des Hauses Haid/Ansfelden, Schillerstraße 13, wahrnahmen, erging mit 24.10.1991 zur Zahl Ge-96-39/1991/Eich eine neue Verfolgungshandlung, welche sich auf das Anbieten der gewerblichen Tätigkeit des betreffenden Handelsgewerbes bezog und welche nach zwischenzeitigem Verfahren unter Wahrung des Parteigehörs in das angefochtene Straferkenntnis mündete. Feststeht, daß jedenfalls am 12.6.1991 und am 15.10.1991 an einem Gartenpfeiler des Hauses, ein Schild mit der Aufschrift "M, Betriebsverpflegungssysteme, Handel-Kundendienst-Service" angebracht war. Festgestellt wird ferner, daß für diesen Zeitraum zu Gunsten des Beschuldigten in keinem Standort im Bundesgebiet eine Gewerbeberechtigung für ein Handelsgewerbe aufrecht war, die die angebotene Tätigkeit umfaßt hätte.

Aufgrund der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses, welche mit dem Spruch eine Einheit darstellt, ist eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land nur das Anbieten und nicht die Gewerbeausübung selbst vorgeworfen hat.

Bei Wahrung der Identität der Tat war daher der Spruch und das angelastete Verhalten noch klarer herauszustellen.

Im übrigen wird beim gegebenen Sachverhalt folgende rechtliche Würdigung getroffen:

Nach § 1 Abs.4, 2. Satz GewO 1973 wird das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildeten Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.

Gemäß § 366 Abs.1 Z.1 GewO 1973 (auch in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1992) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

Der Handel mit Lebensmitteln zur Versorgung von Bediensteten in Betrieben, im Sprachgebrauch als Betriebsverpflegungssysteme geläufig, bildet den Gegenstand eines Handelsgewerbes (vormals § 103 Abs.1 lit.b Z.25 GewO 1973 i.d.F. BGBl.Nr. 10/1991; nunmehr § 126 Z.14 GewO 1973 i.d.F. der Gewerberechtsnovelle 1992). Dieses Handelsgewerbe bedurfte früher wie jetzt zum befugten Anbieten und zur Ausübung der Anmeldung durch den Gewerbetreibenden bei der Behörde.

Zum normativen Gehalt der Bestimmung des § 1 Abs.4, 2.

Satz GewO 1973 ist festzuhalten, daß es beim - der Ausübung des Gewerbes gleichzuhaltenden - Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit auf den in diesem Zusammenhang zu prüfenden objektiven Wortlaut und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden ankommt. Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs.4, 2. Satz leg. cit. ist dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, daß eine unter dem Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (vgl. hiezu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.6.1992, Zl. 92/04/0044, vom 31.3.1992, Zl. 91/04/0299 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Anbringen einer Firmentafel mit entsprechendem Wortlaut ist geeignet, den Tatbestand des Anbietens einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit zu erfüllen (vgl. VwGH v. 15.1.1985, Zl. 84/04/0063, 0064 und die dort zitierte Rechtsprechung).

Ausgehend von dieser Rechtslage erweist sich das Berufungsvorbringen, im vorgeworfenen Tatzeitraum habe der Betrieb nicht mehr in diesem Standort stattgefunden, schon deshalb nicht als stichhältig, da sich auch bei dessen Zutreffen nicht etwa behauptungsmäßig schlüssig ergibt, daß ein derartiger Umstand bei Kenntnisnahme des Inhalts der bezeichneten Firmentafel offenkundig gewesen wäre.

Bezüglich der Verschuldensfrage wird auf § 5 Abs.1 VStG verwiesen. Für die Glaubhaftmachung der Unschuld fanden sich keine Ansätze.

Bezüglich der Prüfung der Strafhöhe, welche im übrigen unangefochten blieb, fanden sich keine Hinweise, daß der I. Instanz angesichts der Ausschöpfung des Strafrahmens nur zu etwa einem Sechszehntel, ein Ermessensmißbrauch unterlaufen wäre.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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