Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220460/2/Schi/Shn

Linz, 25.06.1993

VwSen - 220460/2/Schi/Shn Linz, am 25. Juni 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Christian Schieferer über die Berufung des Ing. Leopold, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 15. Jänner 1993, Ge96/118/1992/Pa, zu Recht erkannt:

I.: Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

II.: Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 1.000 S, ds 20 % der verhängten Strafe, binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem im Spruch zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach a) § 46 Abs.6 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl.Nr.218/1983 und b) nach § 19 Abs.4 der Bauarbeitenverordnung, BGBl.Nr.26/1954 (richtig: 267/1954) jeweils iVm § 33 Abs.7 und § 31 Abs.2 lit.p des Arbeitnehmerschutzgesetzes BGBl.Nr.234/1972, idgF gemäß § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz eine Geldstrafe zu a) in der Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) und nach b) 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) verhängt, weil er - wie anläßlich einer Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk festgestellt wurde - als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der Ing. Leopold P von einem Arbeitnehmer der Firma mit einem einetagigen Stahlrohrgerüst (Gerüstbelagshöhe ca 2,5 Meter) Maurerarbeiten (Aufmauern der nordseitigen Außenmauer) durchführen hat lassen, obwohl auf der ersten Etage a) keine Mittelwehr und b) keine Fußwehr vorhanden waren.

Der Beschuldigte wurde weiters gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages in Höhe von (insgesamt) 600 S, ds 10 % der verhängten Strafen, verpflichtet.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, im wesentlichen mit folgenden Einwendungen: Der angefochtene Bescheid sei infolge mangelhafter Begründung rechtswidrig; das von der Erstbehörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei überdies mangelhaft geblieben; weiters hafte dem Verfahren ein wesentlicher Mangel insofern an, da ihm entgegen § 45 Abs.3 AVG die Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht zur Kenntnis gebracht worden seien; weiters hafte dem erstinstanzlichen Bescheid eine unrichtige rechtliche Beurteilung an; schließlich habe der gegenständliche Vorfall keinerlei Folgen nach sich gezogen und es liege - wenn überhaupt - nur ein äußerst geringfügiges Verschulden vor, sodaß allenfalls lediglich eine Ermahnung gemäß § 21 VStG hätte erteilt werden müssen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Die Erstbehörde hat von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung nicht Gebrauch gemacht. Da in der Berufung im Ergebnis nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und eine Verhandlung in der Berufung ausdrücklich nicht verlangt wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 VStG).

Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt.

4. Vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wurde folgender entscheidungsrelevanter erwiesener Sachverhalt festgestellt:

4.1. Am 16. September 1992 wurde durch den Arbeitsinspektor Ing. H vom Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk in Linz auf der Baustelle der Fa K in 4240 Freistadt festgestellt, daß ein Arbeitnehmer der Fa P GesmbH Freistadt auf einem ein-etagigen Stahlrohgerüst (Gerüstbelagshöhe 2,5 Meter) mit dem Aufmauern der nordseitigen Außenmauer beschäftigt war, wobei das Gerüst folgende Mängel aufwies: es war auf der ersten Etage kein Mittelwehr vorhanden und es war auf der ersten Etage kein Fußwehr vorhanden. Dieser Sachverhalt wurde weiters durch drei beigelegte Lichtbilder von der Baustelle bekräftigt, aus denen der angezeigte Sachverhalt anschaulich nachvollzogen werden kann.

4.2. Aufgrund dieses Sachverhaltes hat die Bezirkshauptmannschaft Freistadt mit Strafverfügung vom 4. November 1992 über den Berufungswerber wegen Übertretung nach § 46 Abs.6 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung und nach § 19 Abs.4 der Bauarbeitenverordnung eine Geldstrafe von je 3.000 S und eine Ersatzfreiheitsstrafe von je drei Tagen verhängt. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Einspruch erhoben und in seiner Rechtfertigung ua angeführt, daß er am 16. September 1992 die gegenständliche Baustelle wie jeden Tag um ca 8.00 Uhr früh inspiziert habe; er habe auch die ordnungsgemäße Aufstellung des Gerüstes, insbesondere auch die Herstellung einer Fuß-, Mittel- und Brustwehr angeordnet. In seiner Anwesenheit bis ca 9.00 Uhr sei mit der Aufstellung und auch der ordnungsgemäßen Bewährung begonnen worden. Wie ihm jedoch seine Arbeiter später mitgeteilt hätten, sei die ursprünglich angebrachte Fuß- und Mittelbewehrung jedoch wieder entfernt worden, da diese im Arbeitsablauf hinderlich gewesen seien. Gegen Mittag desselben Tages sei vom Arbeitsinspektorat das gegenständliche Gerüst bemängelt worden.

4.3. Die Erstbehörde hat daraufhin eine Stellungnahme des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk eingeholt, in der unter Hinweis darauf, daß die Verwaltungsübertretungen nicht bestritten würden und der Berufungswerber lediglich den Beginn der Aufstellungsarbeiten überprüft habe, der Strafantrag vom 13. Oktober 1992 vollinhaltlich aufrecht erhalten wird. Sodann hat die Bezirkshauptmannschaft Freistadt das angefochtene Straferkenntnis erlassen.

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 19 Abs.4 Bauarbeitenschutzverordnung BGBl.Nr.267/1954 (die gemäß § 33 Abs.1 Z12 Arbeitnehmerschutzgesetz als Bundesgesetz weiter gilt) sind Gerüstlagen in Höhen von mehr als zwei Metern über den Erd- oder Geschoßboden dort, wo Absturzgefahr besteht, mit Brustwehren und, mit Ausnahme der einfach gestellten Leitergerüste, mit Fußwehren zu versehen.

Nach § 46 Abs.6 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung müssen Gerüstbeläge, die über Gewässern liegen oder von denen Arbeitnehmer mehr als zwei Meter abstürzen können, mit Brust- und Fußwehren gesichert sein. Dies gilt auch für Öffnungen im Gerüstbelag. Zwischen Brust- und Fußwehren muß eine Mittelwehr so angebracht sein, daß der Abstand zwischen jeweils zwei Teilen der Umwehrung nicht mehr als 0,40 Meter beträgt.

Gemäß § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz 1972 begehen Arbeitgeber oder deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der aufgrund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den aufgrund des § 27 dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder den erteilten Aufträgen zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung und sind - sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen sind - von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen.

Nach § 33 Abs.7 Arbeitnehmerschutzgesetz gelten die Bestimmungen des § 31 sinngemäß bei Zuwiderhandeln gegen die im Abs.1 genannten Rechtsvorschriften (ua auch für die Bauarbeitenschutzverordnung).

5.2. Aufgrund der Aktenlage ergibt sich eindeutig, daß der Berufungswerber das Vorliegen des objektiven Tatbestandes nicht bestreitet, zumal er schon in seiner Rechtfertigung vom 1. Dezember 1992 (zitiert unter Punkt 4.2.), anführt, daß die ursprünglich angebrachte Fuß- und Mittelbewehrung wieder entfernt worden sei; auch in seiner Berufung weist er wiederum darauf hin.

Bei diesem Verfahrensergebnis hat schon die Erstbehörde zu Recht auf die Einvernahme des Zeugen Franz Traxler verzichtet, weil es ja nicht um die ordnungsgemäße Herstellung der Bewehrung des Gerüstes geht, sondern darum, daß - wenn auch im nachhinein - die Bewehrung von den Arbeitern wiederum entfernt wurde, sodaß zum Zeitpunkt der Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat der objektive Tatbestand vorlag und dies vom Berufungswerber nie bestritten wird. Aus diesem Grund war auch vom unabhängigen Verwaltungssenat dieser Beweisantrag zurückzuweisen.

5.3.1. Nunmehr war zu prüfen, ob der Berufungswerber die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten hat, zumal er angegeben hat, daß er die gegenständliche Baustelle täglich in der Früh inspiziert, weiters am 16. September 1992 den verläßlichen und zuverlässigen Arbeiter Franz T mit der Errichtung eines Gerüstes entsprechend den Vorschriften beauftragte, die ordnungsgemäße Erstellung überwacht und die Baustelle am selben Tag am frühen Nachmittag nochmals kontrolliert habe. Außerdem müsse einem Gewerbeinhaber zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu übertragen und seine eigenen Tätigkeiten in diesem Bereich auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken; er habe jedenfalls seinen Aufsichtspflichten Genüge getan, sodaß von einem Verschulden seinerseits keinesfalls auszugehen wäre.

5.3.2. Die vorliegende Verwaltungsübertretung stellt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iS des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG dar. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach Abs.2 dieser Bestimmung entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

5.3.3. Dem oben angeführten Vorbringen des Berufungswerbers ist zunächst die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach die bloße Erteilung von Weisungen nicht genügt; entscheidend ist, ob auch eine wirksame - nicht nur stichprobenartige Kontrolle der Einhaltung dieser Weisungen erfolgte. Falls dies dem Verantwortlichen aus zeitlichen Gründen nicht (mehr) möglich ist, ist er verpflichtet, durch ein ausreichend dichtes und zulänglich organisiertes Netz von ihrerseits wieder überwachten Aufsichtsorganen dafür zu sorgen, daß die von den Beschäftigten zu beachtenden Vorschriften diesen nicht nur bekannt sind, sondern auch tatsächlich im Einzelfall eingehalten werden. Der Berufungswerber hat zwar behauptet, er habe die gegenständliche Baustelle entsprechend oft inspiziert, jedoch hat die Überprüfung des Arbeitsinspektorates ergeben, daß es im vorliegenden Fall dennoch zu einer Mißachtung der entsprechenden Vorschriften gekommen ist. Die Kontrollen des Berufungswerbers reichten offensichtlich nicht aus, um die Arbeitnehmer (auch wenn sie zuverlässig und verläßlich sind) zu einer lückenlosen Befolgung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu bewegen. Um von einem echt wirksamen Kontrollsystem, welches eine Entlastung des Arbeitgebers bewirkt, sprechen zu können, muß dieser glaubhaft machen können, daß er die Arbeitsbedingungen und die Entlohnungsmethoden so gestaltet und solche disziplinären Maßnahmen angedroht und durchgeführt hat, daß für die Arbeitnehmer kein Anreiz zur Verletzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gegeben war. Darüberhinaus ist ihm nur im Rahmen des § 9 Abs.2 und Abs.4 VStG zuzugestehen, daß er die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich überläßt. Danach kann ein verantwortlicher Beauftragter nur rechtswirksam bestellt werden, wenn er ua seiner Bestellung nachweislich zugestimmt und für seinen Aufgabenbereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen wurde. Daß ein derartiger verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde, hat der Berufungswerber nicht behauptet. Der angeführte Sorgfaltsmangel hinsichtlich des Kontrollsystems war daher dem Berufungswerber anzulasten; die Erstbehörde hat daher in diesem Zusammenhang zu Recht als Grad des Verschuldens Fahrlässigkeit angenommen.

6. Zu den übrigen Einwendungen des Berufungswerbers ist festzuhalten:

6.1. Hinsichtlich des Vorbringens, daß wegen seines geringfügigen Verschuldens sowie des Umstandes, daß der Vorfall keinerlei Folgen nach sich gezogen habe, die Behörde gemäß § 21 VStG eine Ermahnung hätte erteilen müssen, ist zu bemerken, daß im vorliegenden Fall keinesfalls von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden kann; zumal durch das Fehlen der Mittel- und Fußwehren ein Absturz von Arbeitnehmern möglich gewesen wäre, sohin die Gesundheit von Arbeitnehmern in nicht unerheblichem Maß gefährdet worden wäre. Im übrigen ist an dieser Stelle anzumerken, daß es von spezialpräventiven Gedanken her untragbar gewesen wäre, wenn der Berufungswerber, der bereits wegen zweier gleichartiger Übertretungen mit 5.000 S und 6.000 S rechtskräftig bestraft wurde, nunmehr - quasi als Belohnung - nur eine Ermahnung erhalten hätte. Denn schon zwei doch relativ hohe Geldstrafen haben den Beschuldigten von einer weiteren Übertretung der Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht bewahren können, daß dann bei einer neuerlichen derartigen Übertretung lediglich nur mehr eine Ermahnung erforderlich wäre, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten, ist wohl völlig lebensfremd.

6.2. Dem Einwand, wonach der angefochtene Bescheid infolge mangelhafter Begründung rechtswidrig ist, ist zu entgegnen, daß das Straferkenntnis eine ausführliche Begründung auf den Seiten zwei bis fünf enthält; der diesbezügliche Einwand des Berufungswerbers ist daher völlig aus der Luft gegriffen. Zum Einwand des mangelhaften Ermittlungsverfahrens infolge der Nichteinvernahme des Franz Traxler als Zeugen ist auf Punkt 5.2. zu verweisen.

6.3. Zum weiteren Vorhalt des Berufungswerbers, daß ihm die Erstbehörde entgegen § 45 Abs.3 AVG die Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht zur Kenntnis gebracht habe, weil sie ihm die Stellungnahme des Arbeitsinspektorates nicht übermittelt habe, ist zu bemerken, daß diesfalls der Berufungswerber grundsätzlich im Recht ist; jedoch bewirkt dieser Verstoß der Erstbehörde keine Rechtswidrigkeit des Bescheides, zumal durch das Berufungsverfahren der Mangel des Parteiengehörs mit der durch die Berufung gegebenen Möglichkeit der Stellungnahme saniert wird (VwGH 18.2.1986, 85/07/0305).

Bei diesem Verfahrensergebnis war sohin das tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handeln des Berufungswerbers als erwiesen anzunehmen.

7.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1). Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

7.2. Hinsichtlich des Unrechtsgehaltes der Tat ist festzustellen, daß beim Fehlen der Brust- und Mittelwehr ein Absturz von Arbeitnehmern möglich ist und somit deren Gesundheit geschädigt werden kann. Denn gerade durch die Nichteinhaltung derartiger Bestimmungen der Bauarbeitenschutzverordnung bzw der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung sind jene rechtlich geschützten Werte und Interessen (nämlich das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer) in nicht unerheblichem Ausmaß gefährdet; gerade diese Interessen sollen durch die gegenständlichen gesetzlichen Bestimmungen geschützt werden. Es kommt unter dem Aspekt einer wesentlichen Gesundheitsbeeinträchtigung bzw Gesundheitsgefährdung der Arbeitnehmer der Straftat daher ein besonderer Unrechtsgehalt zu. In Anbetracht des gesetzlichen Höchstrahmens der Geldstrafe bis zu 50.000 S waren die verhängten Geldstrafen im Ausmaß von insgesamt (nur) einem Zehntel dieser Höchststrafe im Hinblick auf den besonderen Unrechtsgehalt der Tat sowie die beiden einschlägigen Vorstrafen als keinesfalls überhöht zu werten. Es hat daher die belangte Behörde zu Recht eine tat- und schuldangemessene und im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers entsprechende Geldstrafe verhängt. Bei diesem Verfahrensergebnis war auch die Höhe der verhängten Geldstrafe zu bestätigen.

8. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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