Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220462/2/Kon/Fb

Linz, 20.01.1994

VwSen-220462/2/Kon/Fb Linz, am 20. Jänner 1994 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erläßt durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des L K , W , W , gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 24.8.1992, Zl.

3-2358-92, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG), nachstehenden S p r u c h :

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung über die eingangs zitierte Berufung nicht zuständig.

Rechtsgrundlage:

§ 51 Abs.1 VStG iVm § 6 Abs.1 erster Halbsatz AVG und § 24 VStG.

Begründung:

Im angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs wird der Beschuldigte der Verwaltungsübertretung gemäß § 31 Abs.2 lit.p ASchG iVm § 43 Abs.1 und § 92 der Bauarbeitenschutzverordnung für schuldig befunden und über den Genannten gemäß der zitierten Gesetzesstelle eine Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 9 Tagen) verhängt, weil er es als Bevollmächtigter der "A GesmbH, W " zu verantworten hat, daß - wie anläßlich einer Überprüfung durch ein Organ des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk in Linz festgestellt wurde - am 21. April 1992 zwei Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, nämlich G G , geb. 1.3.1964 und J K , geb. 13.11.1950 auf dem Dach des Hauses L , E , (Dachneigung 30 Grad, Traufenhöhe ca. 4,50 m) Kaminaufmauerungsarbeiten ohne Einhaltung der gesetzlichen Sicherheitsmaßnahmen (zB Schutzblenden, Schutzscheuchen und Schutzgerüste, Sicherheitsgürtel oder Sicherheitsgeschirre) durchführen, die dem Beschuldigten laut oben angeführtem Spruch angelastete Berufungsübertretung stellt ein Unterlassungsdelikt dar, bei dem als Ort der Begehung, wenn er zu gelten hat, an dem der Täter hätte handeln sollen (siehe Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Wien 1990, Seite 854f F1 unter Hinweis auf VwGH vom 26.2.1987, 86/08/0231). Als solcher Ort gilt bei Verletzungen von dem Arbeitnehmerschutz dienenden Vorschriften der Sitz der Unternehmensleitung, (siehe wie vorhin Seite 856 E lit.b und lit.c unter Hinweis auf zahlreiche VwGH-Entscheidungen). Auch aus der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes so zB aus den Erkenntnissen vom 16. Dezember 1991, Zl. 91/19/0289, kommt zum Ausdruck, daß bei Arbeitnehmerschutzdelikten der Sitz der Unternehmensleitung als Ort der Begehung (Tatort) zu gelten hat.

Ausgehend von dieser, durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes untermauerten Rechtsansicht, daß im vorliegenden Fall als Ort der Begehung der Sitz des Unternehmens, das ist laut Firmenbuch, Abteilung B, Nr. 515, des Landes- als Handelsgericht S , W ( W , T ) zu gelten hat, ist aufgrund der Bestimmungen des § 51 Abs.1 VStG die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung nicht gegeben.

Vom h. Verwaltungssenat war die Unzuständigkeit bescheidmäßig auszusprechen, weil - wie aus dem erstbehördlichen Akt ersichtlich - der unabhängige Verwaltungssenat Niederösterreich mit Schreiben vom 29.

Jänner 1993, Senat-SB-92-053, gegenüber der Erstbehörde seine Unzuständigkeit erklärt hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h