Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220465/2/Gu/Gr

Linz, 11.05.1993

VwSen - 220465/2/Gu/Gr Linz, am 11. Mai 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung der Berta M gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 8. Februar 1993, Ge96236/1992/Gru, wegen Übertretung der Gewerbeordnung verhängten Strafe zu Recht:

1. Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf S 1.000,--, die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag und die Verfahrenskosten auf S 100,-herabgesetzt.

Rechtsgrundlage:

§ 366 Abs.1 GewO 1973 iVm § 19 VStG, § 51e Abs.2 VStG, § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Rechtsmittelwerberin wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt in letzter Zeit bis 8. Jänner 1993 im Bezirksaltenheim Lembach i.M., LEergasse 14, an folgende Personen folgende Waren verkauft zu haben: An E Franziska einen Badezusatz im Wert von S 54,--, an H Johann ein Brillenputzmittel im Wert von S 55,--, an Theresia N Seife im Wert von S 12,--, an Rudolfine P Seife im Wert von S 12,--. Wegen unbefugter Ausübung des Handelsgewerbes wurde die Beschuldigte zur Zahlung einer Geldstrafe von S 3.000,-(Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) und zu einem Verfahrenskostenbeitrag von S 300,-- verpflichtet.

Die Beschuldigte hat gegen die Höhe der auferlegten Strafe rechtzeitig Berufung erhoben und dargetan, daß sie kein Einkommen beziehe. Von ihrem Gatten bekomme sie im Monat nur S 4.500,--. Von diesem Betrag müsse sie den Haushalt (Telefon, Essen, Reinigungsmittel usw.) bestreiten. Einer ständigen Arbeit könne sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nachgehen.

Aus diesem Grunde ersucht sie um Herabsetzung der Strafe die bzw. um den Ausspruch einer Ermahnung.

Bei der Strafbemessung hat die Erstbehörde den Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat gewürdigt und ist davon ausgegangen, daß sie einen 1/2-Anteil an einem Einfamilienhaus besitzt, kein Einkommen bezieht und für zwei Kinder sorgepflichtig ist. Als mildernd hat die Erstinstanz die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend keinen Umstand berücksichtigt.

Der unabhängige Verwaltungssenat kam aufgrund des Berufungsvorbringens und des durch die Aktenlage klar gegebenen Sachverhaltes zum Ergebnis, daß der Beschuldigten einerseits weitere Milderungsgründe zuzubilligen sind, indem ihre Handlungen aus einer gewissen Notlage heraus erfolgten und der aus der Tat erzielten Nutzen relativ gering geblieben ist. Andererseits hat sie zugleich mit der unbefugten Gewerbeausübung die ambulante Begehungsweise bei Privatpersonen, im Altenheim im Umherziehen vollendet und dadurch die vom Gesetzgeber verpönte, unmittelbare, psychologische Beeinflußung ausgenutzt. Dieser Tatbestand ist allerdings durch die unbefugte Gewerbeausübung konsumiert, wirkt sich aber zu Lasten der Berufungswerberin insoferne aus, als das Gewicht der strafbaren Handlung auf der objektiven Tatseite soweit erhöht wurde, daß mit keiner Ermahnung vorgegangen werden konnte.

Die nunmehr ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Grundsatz der Ökonomie der Strafe, wonach die gelindertsten Straf- und Zwangsmittel einzusetzen sind, die der Erfüllung der Strafzwecke insbesondere des vornehmsten Strafzweckes, nämlich den Täter von weiteren Handlungen dieser Art abzuhalten, noch genügen.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich unmittelbar auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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