Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220468/2/Kl/Rd

Linz, 01.03.1993

VwSen - 220468/2/Kl/Rd Linz, am 1. März 1993 DVR.0690392 - &

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk in Linz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 20. Jänner 1993, Ge96-2044-1992/Wi, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 51 Abs.2 VStG iVm § 9 Abs.1 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974, BGBl.Nr. 143.

Begründung:

1. Mit Straferkenntnis vom 20. Jänner 1993, Ge96-2044-1992/Wi, hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden über Herrn Josef Z Geldstrafen von insgesamt 14.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 14 Tagen, verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Zeppetzauer BaugesmbH mit dem Sitz in Bad Ischl es zu verantworten hat, daß diese GesmbH am 29. April 1992 auf der Baustelle Hans W, näher konkretisierte Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß § 46 Abs.5 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung, § 46 Abs.6 AAV und § 19 Abs.4 Bauarbeitenschutzverordnung nicht eingehalten hat.

Dieser Bescheid wurde neben dem Beschuldigten auch dem Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk in Linz zugestellt.

2. Dagegen hat das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk in Linz fristgerecht Berufung gegen das verhängte Strafausmaß erhoben.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat die Berufung und den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht getroffen.

4. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel je nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde.

Gemäß § 51 Abs.2 VStG bestimmen die Verwaltungsvorschriften, ob und inwieweit Verwaltungsbehörden Berufung erheben können.

Ein solches Berufungsrecht wird ex lege den Arbeitsinspektoraten gemäß § 9 Abs.1 des Arbeitsinspektionsgesetzes - ArbIG 1974, BGBl.Nr. 143/1974, festgelegt. Danach steht in den Fällen der §§ 6 Abs.3, 7 Abs.1 sowie 8 Abs.1 und 5 leg.cit. dem nach Standort und Art des Betriebes zuständigen Arbeitsinspektorat gegen den Bescheid der zuständigen Behörde erster Instanz die Berufung zu, wenn der Bescheid dem vom Arbeitsinspektorat gestellten Antrag oder der abgegebenen Stellungnahme nicht entspricht. Dem nach Standort und Art des Betriebes zuständigen Arbeitsinspektorat steht in den Fällen des § 8 Abs.1, 3 und 5 die Berufung auch dann zu, wenn es vor Erlassung des Bescheides am Verfahren nicht beteiligt und ihm insbesondere Gelegenheit zur Äußerung und Antragstellung nicht gegeben wurde.

4.2. Die Z BaugesmbH hat - wie aus dem Verwaltungsakt hervorgeht - ihren Standort in Bad Ischl, Dieser Standort wurde am 11. Dezember 1991 (also vor dem Tatzeitpunkt) rechtskräftig begründet.

Die Anzeige wurde aufgrund der kontrollierten Baustelle in Gallneukirchen vom Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk in Linz erstattet. Es war daher neben diesem Arbeitsinspektorat, welches gemäß § 6 Abs.3 ArbIG 1974 zur Stellungnahme einzuladen ist, wenn die Verwaltungsstrafbehörde zur Ansicht gelangt, daß das Strafverfahren einzustellen oder eine niedrigere Strafe zu verhängen ist, als vom Arbeitsinspektorat beantragt wurde, auch noch das nach dem Standort und der Art des Betriebes zuständige Arbeitsinspektorat gemäß § 8 Abs.1, welcher gemäß § 8 Abs.5 auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt, zu beteiligen.

Nach dem obzitierten Standort der Zeppetzauer BaugesmbH in Bad Ischl wäre demnach das Arbeitinspektorat für den 18. Aufsichtsbezirk in Vöcklabruck das nach Standort und Art des Betriebes zuständige Arbeitsinspektorat.

Nur diesem steht daher gemäß § 9 Abs.1 ArbIG 1974 das Berufungsrecht zu.

Eine Berufung durch das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk war daher mangels Parteistellung und Berufungslegitimation nicht zulässig und daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

5. Auf die Sache selbst war daher nicht einzugehen. Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.1 VStG Abstand genommen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage: Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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