Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220470/2/Schi/La

Linz, 05.04.1993

VwSen - 220470/2/Schi/La Linz, am 5. April 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Christian Schieferer über die Berufung des Herrn Karl S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 2. Februar 1993, Zl. Ge-96/171/1992-1/Gru, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses vollinhaltlich bestätigt wird, jedoch die verhängte Geldstrafe auf 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt werden. Weiters wird der Spruch insofern berichtigt, als gemäß § 44 Z3 VStG die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung gemäß § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.Nr. 234/1972 idF BGBl.Nr. 650/1989, zu verhängen war.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG; § 3 Abs.1 Maschinenschutzvorrichtungsverordnung, BGBl.Nr. 43/1961; § 62 Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl.Nr. 265/1951 idF BGBl.Nr. 290/1989; §§ 24 und 31 Abs.2 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.Nr. 234/1972 idF BGBl.Nr 650/1989.

II.: Der Rechtsmittelwerber hat als Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz nunmehr den Beitrag von 100 S zu leisten. Für das Berufungsverfahren entfällt jeglicher Kostenersatz.

Rechtsgrundlage: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem im Spruch zitierten Straferkenntnis den Rechtsmittelwerber wegen Übertretung nach § 3 Abs.1 Maschinenschutzvorrichtungsverordnung gemäß "§ 62 Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung" eine Geldstrafe von 4.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und einen Kostenbeitrag von 400 S auferlegt, weil er in seinem Betrieb im Standort , am 6. August 1992 die beiden Ständerschleifmaschinen "GREIF" und "SIEMENS" ohne geeignete, nachstellbare Werkstückauflage betrieben hat. Ständerschleifmaschinen müssen eine geeignete, nachstellbare Werkstückauflage haben.

2. In seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 17. Februar 1993 macht der Rechtsmittelwerber im wesentlichen geltend, daß es Arbeiten gibt, die ein Längsschleifen erforderlich machen; dies sei aber mit den Auflagen technisch nicht durchführbar. Deshalb seien die Auflagen abmontiert gewesen. Er selbst sei zum Zeitpunkt der Überprüfung durch den Arbeitsinspektor nicht anwesend gewesen, weshalb er diese Umstände mit ihm nicht hätte besprechen können bzw. die abmontierten Auflagen nicht hätte vorzeigen können. Deshalb erscheine ihm für dieses Delikt die Strafe als sehr überhöht. Er ersuche daher, das Strafausmaß wegen der angeführten technischen Erklärungen und der momentanen Erwerbsschwierigkeiten auf Null herabzusetzen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, Ge-96/171/1992-1/Gru. Eine Gegenschrift wurde von der belangten Behörde nicht erstattet; ebenso wurde die Möglichkeit, eine Berufungsvorentscheidung gemäß § 51b VStG zu erlassen, von der belangten Behörde nicht in Anspruch genommen. Gemäß § 51e Abs.2 VStG konnte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfallen, weil die vorliegende Berufung keine Bestreitung des Sachverhalts, sondern lediglich Erklärungen für das rechtswidrige Verhalten enthält, sich somit inhaltlich gegen die Schuld richtet, und auf Grund des in der Berufung gestellten Antrages, das Straferkenntnis bzw. die Höhe der Strafe auf Null zu reduzieren, sich sinngemäß auch gegen das Strafausmaß richtet.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 22 Abs.4 erster Satz Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung müssen Ständerschleifmaschinen eine geeignete, nachstellbare Werkstückauflage haben.

Nach § 62 Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung sind die in der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGBl.Nr. 43/1961, in der jeweils geltenden Fassung genannten Maschinen mit den dort bestimmten Schutzvorrichtungen zu verwenden. Hiedurch werden die Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung nicht berührt.

Gemäß § 24 Abs.1 Arbeitnehmerschutzgesetz sind die näheren Bestimmungen über die in den §§ 3 bis 23 mit Ausnahme der §§ 6 Abs.5 und 10 Abs.2 festgelegten Anforderungen, Maßnahmen und Verpflichtungen in bezug auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer sowie die durch Alter und Geschlecht bedingten Rücksichten auf die Sittlichkeit der Arbeitnehmer im Verordnungswege zu treffen. In diesen Verordnungen können sowohl allgemeine Vorschriften als auch solche hinsichtlich einzelner Arten von Arbeitern oder Arbeitsverfahren getroffen werden; es können auch allgemein anerkannte Regeln der Technik verbindlich erklärt werden.

Gemäß § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der auf Grund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs.2 dieses Paragraphen sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

5. Dem Antrag des Rechtsmittelwerbers, "wegen dieser geringfügigen Übertretung das Strafausmaß auf Null herabzusetzen" (gemeint ist wohl ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG) kann aus folgenden Gründen nicht entsprochen werden.

Schutzzweck der Strafnorm des § 31 Abs.2 Arbeitnehmerschutzgesetz ist das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer bei der beruflichen Tätigkeit. Durch die dem Berufungswerber anzulastende Verwaltungsübertretung wurde ein sehr hochrangiges Rechtsgut, nämlich die körperliche Unversehrtheit der Arbeitnehmer gefährdet, wobei im Falle einer Verletzung auch erheblicher volkswirtschaftlicher Schaden (Heilungskosten, eventuelle teilweise Invalidität) entstanden wäre. In Anbetracht solcher schwerwiegender Folgen, deren Herbeiführung grundsätzlich durch die Verletzung der angeführten Verwaltungsvorschriften geeignet gewesen wäre, erweist sich der Schuld- und Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als doch so erheblich, daß von einer Verhängung der Strafe nicht abgesehen werden kann.

Andererseits mußte aber die verhängte Geldstrafe von 4.000 S in Anbetracht der gesetzlichen Höchststrafe von 50.000 S entsprechend reduziert werden, weil die verhängte Strafe in keinem Verhältnis zum gesetzlichen Strafrahmen steht, zumal sie die erste derartige Übertretung der Arbeitnehmerschutzvorschriften durch den Berufungswerber darstellt.

Die vom unabhängigen Verwaltungssenat entsprechend reduzierte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe ist daher - wie eben ausgeführt - tat- und schuldangemessen; weiters erscheint sie jedenfalls geeignet um den Rechtsmittelwerber in Zukunft von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist darauf hinzuweisen, daß es ihm offen steht, bei der Erstbehörde um die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Nach Abs.2 dieser Bestimmung ist dieser Betrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, für das Berufungsverfahren mit weiteren 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit je 20 S zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 200 S anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

Gemäß § 65 VStG sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Aus diesem Grund sind für das Berufungsverfahren keine Kosten des Strafverfahrens festzusetzen; die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren hingegen ermäßigen sich entsprechend dem reduzierten Strafbetrag auf 100 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer 6

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