Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220471/4/Kon/Fb

Linz, 24.01.1994

VwSen-220471/4/Kon/Fb Linz, am 24. Jänner 1994 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erläßt durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des H G , L , D , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S E , L , L , gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz als Gewerbebehörde, vom 22. Jänner 1993, GZ: 100-1/16, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973, nachstehenden S p r u c h :

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, oder bei der Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Gemäß § 32 Abs.2 enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem diese Frist begonnen hat.

Gemäß § 24 VStG gelten die vorangeführten gesetzlichen Bestimmungen auch im Verwaltungsstrafverfahren.

Laut dem im Akt erliegenden Rückschein (RSa) wurde das angefochtene Straferkenntnis nach zwei vorangegangenen erfolglosen Zustellversuchen (29.1.1993 und 1.2.1993) am 1.2.1993 beim Postamt L hinterlegt. Da die Hinterlegung die Wirkung der Zustellung hat, begann die mit zwei Wochen bemessene Rechtsmittelfrist an diesem Tag zu laufen und endete mit Ablauf Montag, den 15.2.1993.

Die gegenständliche Berufung wurd aber laut Poststempel erst am 16.2.1993, sohin um einen Tag verspätet, zur Post begeben. Dieser Sachverhalt wurde dem Vertreter des Beschuldigten in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme innerhalb der ihm hiefür eingeräumten Frist wurde nicht erstattet. Für die Berufungsbehörde liegt sohin kein Anhaltspunkt dafür vor, daß der Beschuldigte aufgrund einer vorübergehenden Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang keine Kenntnis gehabt hätte.

Die trotz ordnungsgemäß erfolgter Rechtsmittelbelehrung verspätet eingebrachte Berufung war daher gemäß der eingangs zitierten Gesetzesstelle zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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