Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220473/8/Kon/Fb

Linz, 06.06.1994

VwSen-220473/8/Kon/Fb Linz, am 6. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath in der Verwaltungsstrafsache P H , L , S , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J L , E , B , wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 gemäß § 52a Abs.1 VStG von Amts wegen zu Recht erkannt:

Das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 13. Jänner 1994, VwSen-220473/2/Kon/Fb, wird aufgehoben.

Rechtsgrundlage:

§ 52a Abs.1 VStG.

Gleichzeitig wird mitgeteilt, daß zufolge der oben ausgesprochenen Aufhebung das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 1.2.1993, Ge96-28-1992, gemäß § 51 Abs.7 VStG als aufgehoben gilt und das diesem zugrundeliegende Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist.

Entscheidungsgründe:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 1. Februar 1993, Ge96-28-1992, wurde Peter Hirner gemäß § 367 Z26 GewO 1973 mit einer Geldstrafe in der Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) belegt, weil er, wie bei einer Prüfung durch ein Organ des Bezirksbauamtes Steyr am 17.12.1992 festgestellt werden konnte, in L , auf Parzelle 308/9, KG S , ein Sägewerk betrieben hat und dabei die Auflage 12 des Bescheides des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 10.9.1991, Zl. 301.832/9-III-3/91, nicht eingehalten hat.

Der zitierte Bescheid des Bundesministers wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23. November 1993, Zl. 91/04/0313, behoben und war sohin zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung durch den h. Verwaltungssenat am 13.

Jänner 1994 nicht mehr Rechtsbestand. Dem gegen Peter Hirner erhobenen Tatvorwurf der Nichterfüllung der Bescheidauflage Nr. 12 des ministeriellen Bescheides vom 10. September 1991, fehlt daher die Rechtsgrundlage. Bemerkt wird, daß der h.

Verwaltungssenat zum Zeitpunkt seiner Entscheidung keine Kenntnis über das o.a. VwGH-Erkenntnis besaß.

Gemäß § 52a VStG kann von Amts wegen ein rechtskräfigter erstinstanzlicher Bescheid, durch den zum Nachteil des Bestraften das Gesetz offenkundig verletzt worden ist, von der Behörde, die ihn erlassen hat, oder von der sachlich in Betracht kommmenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Das gleiche steht den unabhängigen Verwaltungssenaten für die von ihnen erlassenen rechtskräftigen Erkenntnisse zu. Auf die Ausübung dieses Rechtes hat niemand einen Anspruch.

Der unabhängige Verwaltungssenat sah sich gemäß der zitierten Gesetzesstelle veranlaßt, sein Erkenntnis vom 13.

Jänner 1994 aufzuheben, weil aufgrund der oben aufgezeigten Sachlage dadurch das Gesetz offenkundig zum Nachteil des Bestraften P H verletzt worden ist.

Durch die ausgesprochene Aufhebung dieses Erkenntnisses ist die gemäß § 51 Abs.7 mit 15 Monaten bemessene Entscheidungsfrist für die Berufung des P H gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 1.2.1993, Ge96-28-1992, abgelaufen, sodaß dieses gemäß der zitierten Gesetzesstelle als aufgehoben gilt und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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