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VwSen-220474/6/Gu/Atz

Linz, 16.07.1993

VwSen - 220474/6/Gu/Atz Linz, am 16. Juli 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Josef L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. Jänner 1993, Ge-96/139/1992/Eich, wegen Übertretung der Gewerbeordnung in zwei Fakten zu Recht erkannt:

Bezüglich des Faktums A) wird aus Anlaß der Berufung das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 44a Z.1 VStG, § 45 Abs.1 Z.1 VStG, § 367 Z.26 GewO 1973 iVm Auflage 7 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18.4.1978, Ge-3769/2/1978.

Bezüglich des Faktums B) wird der Berufung in Ansehung des Schuldspruches keine Folge gegeben und wird dieser bestätigt.

Gleichzeitig wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.

Rechtsgrundlage: § 367 Z.26 GewO 1973 iVm Auflage 5 des Bescheides der BH Linz-Land vom 31.10.1990, Ge-7935/5/1990, § 21 VStG. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1, § 65, § 66 Abs.1 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit den in der Präambel erwähnten Kenndaten ein Straferkenntnis gegen den Beschuldigten erlassen, dessen Text lautet: "Sie haben als verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer für die Gewerbe "Güterbeförderung mit Kfz" und "Durchführung von Hebearbeiten mit Mobilkränen" der "Sc" zu vertreten, daß in, wie von Organen der BH Linz-Land anläßlich einer Überprüfung am 21.4.1992 festgestellt wurde, die nachstehend angeführten Auflagenpunkte der ha. Genehmigungsbescheide für die dortige Betriebsanlage nicht eingehalten bzw. erfüllt wurden, und zwar: A) Genehmigungsbescheid Ge-3769/2-1978 vom 18.4.1978 Auflagenpunkt 7.: - wonach für die Lagerung von Flüssiggas außerhalb der Gebäude ein Lagerplatz vorzusehen ist, um welchen eine Schutzzone von mindestens 5 m einzurichten ist - wurde nicht eingehalten, das Flüssiggas wurde in 3 Flaschen a` 80 l im Manipulationsbereich gelagert, ein Schutzzonenbereich von 5 m bestand nicht.

B) Genehmigungsbescheid Ge-7935/5-1990 vom 31.10.1990 Auflagenpunkt 5.: - wonach der Doppelwandbehälter für die Lagerung von Altöl mit einem Leckanzeigegerät auszustatten war - wurde nicht erfüllt, es wurde kein Leckanzeigegerät installiert." Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und unter Beibringung einer Lageskizze im wesentlichen dargetan, daß die Auflage 7 des Genehmigungsbescheides vom 18.4.1978, Ge-3769/2/1978, nicht übetreten worden sei, zumal in der Schutzzone keine Feuerarbeiten durchgeführt worden seien und andererseits der Kanaleinlaufschacht mehr als 5 m entfernt sei.

Bezüglich des Nichtanbringens eines Leckanzeigegerätes beim Altöllagerbehälter treffe ihn kein Verschulden, weil ein solches Leckanzeigegerät im Handel nicht erhältlich sei und sich somit die Auflage als unerfüllbar darstelle.

Über die Berufung wurde am 15.7.1993 die öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten und in deren Rahmen Beweis erhoben durch Vornahme eines Lokalaugenscheines unter Zuziehung des Beschuldigten und seines Vertreters.

Demnach wurden beim Flüssiggasflaschenlager (Größenklasse II) Mängel vorgefunden.

Diese wurden aber weder in der Verfolgungshandlung noch im angefochtenen Straferkenntnis beschrieben und vorgeworfen.

Der Text bezüglich des Flüssiggaslagers im angefochtenen Straferkenntnis reicht als Vorwurf einer strafbaren Handlung nicht hin. Insbesondere wurde auf die Mauerhöhe, auf vorhandene, im Kriechbereich des Gases, nicht exgeschützte Elektroinstallation im angrenzenden, durch eine Türe in Verbindung stehenden Batterieladeraum nicht hingewiesen, eine mangelnde Kennzeichnung der Schutzzone nicht beschrieben, keine Feuerarbeiten vorgeworfen und befand sich der Kanaleinlaufschacht tatsächlich mehr als 5 m vom Lagerort, der im übrigen situationsmäßig ebenfalls nicht beschrieben war (Manipulationsbereiche - das sind Bereiche, an denen nach der Bedeutung des Wortes hantiert wird - bestehen im Betrieb mehrere).

Diesbezüglich war daher mit der sofortigen Behebung dieses Spruchteiles und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen.

Bezüglich des Altöllagertankes, welcher in einem Schuppengebäude, das nächst dem Aubereich der Enns steht, untergebracht war, lag der Administrativakt mit Lageplan und Konstruktionszeichnung nicht vor.

Eine Änderung der Anlage hat die Erstbehörde dem Beschuldigten nicht vorgeworfen, sondern lediglich die Nichterfüllung einer Auflage beanstandet. Demzufolge war von einem genehmigten Altbestand auszugehen. Der Altöllagerbehälter wurde als Plattentank mit zentraler Befüllöffnung und vorgeschaltetem Grobfiltersieb vorgefunden. Dieser Altöltank stand in einer Stahlblechauffangwanne, die bis über die Höhe des Lagerbehälters hochgezogen war. Dadurch ist im Falle des Leckens des Behälters die Aufnahme der gesamten Füllmenge gewährleistet.

Im Falle des Ölaustrittes aus dem Plattentank ist dies durch einfachen Sichtkontakt in den Distanzbereich zwischen Tank und Auffangwanne ersichtlich.

Ungeachtet der Beschaffung von Handelsware ist durch einfache Vorkehrung, etwa in der Form eines geführten Schwimmers zwischen Tank und Auffangwanne mit Verbindungsseil und Anbringung einer Markierung an der Außenseite der Auffangwanne die Herstellung einer von weitem sichtbaren Leckanzeige möglich.

Die Unmöglichkeit der Erfüllung der Auflage 5. des Bescheides der BH Linz-Land vom 31.10.1990, Ge-7935-1990 und damit ein Schuldausschließungsgrund ist demnach nicht gegeben. Insoweit war der Schuldspruch des Faktums B) angesichts des unbestritten gebliebenen Sachverhaltes zu bestätigen.

Im Hinblick auf die gute Kontrollierbarkeit eines allfälligen Altölaustrittes in die Auffangwanne durch Sichtkontakt blieb die Gefährdung öffentlich rechtlicher Interessen minimal und war auch die subjektive Tatseite als gering einzustufen.

Dies rechtfertigte in der Zusammenschau den Ausspruch einer Ermahnung (§ 21 Abs.1 VStG).

Nachdem ein Strafausspruch entfiel, im übrigen aber die Berufung zumindest teilweise erfolgreich war, fielen für den Beschuldigten keine Verfahrenskosten an.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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