Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220476/2/Gu/Ka

Linz, 17.03.1993

VwSen - 220476/2/Gu/Ka Linz, am 17. März 1993 DVR.0690392 - &

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über den Antrag des Helmut M auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigabe eines Rechtsanwaltes für ein wegen unbefugter Konzessionsausübung laufendes Berufungsverfahren zu Recht:

Der Antrag wird gemäß § 51a Abs.1 VStG abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Magistrat (Bürgermeister) der Landeshauptstadt Linz hat Herrn Helmut Mayr mit Straferkenntnis vom 28. Jänner 1993, GZ.100-1/16 schuldig erkannt, laut Anzeige der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, Landesinnung der Steinmetzmeister am 8. Mai 1992, das Steinmetzgewerbe dadurch ausgeübt zu haben, daß er mündich nicht nur den Verkauf von Außenfensterbänken, Bodenplatten, Marmorfliesen und Stiegenanlagen, sondern auch deren Versetzung bzw. Montage angeboten habe, ohne im Besitze einer entsprechenden Konzession zu sein.

Gegen dieses am 4. Februar 1993 zugestellte Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig berufen und gleichzeitig aufgrund seiner finanziellen Lage (Existenzminimum) die Beigabe eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe beantragt.

Über Aufforderung ergänzte er diesen Antrag, indem er das Vermögensbekenntnis beibrachte. Demzufolge bezieht er von der CM-Marmor Handelsges.mbH ein monatliches Nettoeinkommen von 10.000 S, welches bis auf das Existenzminimum gepfändet ist. Er ist ledig und bewohnt einen Raum bei seiner Mutter, hat kein Vermögen, keine Unterhaltsverpflichtungen, kein nennenswertes Bargeld, dem gegenüber aber Bankverbindlichkeiten von 5,472.000 S.

Die Berufung gegen das vorzitierte Straferkenntnis hat er selbst verfaßt, dabei auf die Befugnisse eines bestehenden Handelsgewerbes hingewiesen und konzessionspflichtige Tätigkeiten bestritten, indem er das Beweisverfahren der Erstinstanz rügt.

Gemäß § 51a Abs.1 VStG hat der unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten, wenn dieser außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, zu beschließen, daß ihm ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist. Der Antrag ist, solange noch keine Berufung erhoben wurde, bei der Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, im übrigen beim unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen.

Nachdem die Einkommenslage des Beschuldigten angespannt ist, blieb zu prüfen, ob die Beigabe eines Rechtsanwaltes im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.

Zweckentsprechende Rechtsausführungen hat der Beschuldigte bereits in seiner Berufung dargetan. Für das Beweisverfahren - sofern ein solches vor dem unabhängigen Verwaltungssenat erforderlich ist - sind keine komplizierten, die Kenntnisse eines Durchschnittsbürgers überfordernde Ausführungen notwendig.

Demzufolge ist die Beigabe eines Rechtsanwaltes im weiteren Berufungsverfahren nicht erforderlich.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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