Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220487/20/Gu/Atz

Linz, 18.07.1994

VwSen-220487/20/Gu/Atz Linz, am 18. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Kurt Wegschaider sowie durch den Berichter Dr. Hans Guschlbauer und den Beisitzer Dr. Hermann Bleier über die Berufung des H L , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S E gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28.12.1992, Zl. 501/S-83/92g-Str, wegen Übertretung der Gewerbeordnung, zu Recht:

Gemäß § 51 Abs. 7 VStG wird festgestellt, daß das angefochtene Straferkenntnis als aufgehoben gilt.

Gleichzeitig wird das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenausspruch entfällt.

Entscheidungsgründe:

Der Bürgermeister (Magistrat) der Landeshauptstadt Linz hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Rechtsmittelwerber schuldig erkannt, es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma T GesmbH und somit als gemäß § 370 Abs. 2 Gewerbeordnung 1973 gewerberechtlich Verantwortlicher vertreten zu müssen, daß von der genannten Firma im Standort L , W , auf den Grundstücken Nr. 525/1 und 525/2, KG K , zumindest in der Zeit vom 30.8.1989 bis zum 17.3.1992 eine gemäß § 74 Abs. 2 Z.2 und 5 GewO genehmigungspflichtige Betriebsanlage, nämlich ein Automarkt, bestehend aus einem Autoabstellplatz, einem Verkaufspavillion und einem Aufbereitungsraum, betrieben worden sei, ohne daß die hiefür erforderliche rechtskräftige Betriebsanlagengenehmigung vorgelegen wäre, obwohl diese Betriebsanlage aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der durchgeführten Tätigkeiten geeignet sei, sowohl die Nachbarn durch Geruch und Lärm zu belästigen, als auch eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen.

Wegen Verletzung des § 366 Abs. 1 Z.3 GewO 1973 wurde ihm wegen des Betriebes der genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung eine Geldstrafe in der Höhe von 20.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen und ein Verfahrenskostenbeitrag von 2.000 S auferlegt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte Berufung eingebracht und im wesentlichen gerügt, daß im angefochtenen Straferkenntnis Feststellungen fehlen, von wem bzw. daß die vom Beschuldigten vertretene juristische Person überhaupt am Standort Tätigkeiten entfaltet hat. Darüberhinaus fehlten Feststellungen, welche Tätigkeiten entfaltet würden, die geeignet wären, die Nachbarn durch Geruch oder Lärm zu belästigen und wurde somit die Genehmigungspflicht der Anlage in Zweifel gezogen und aus diesen Gründen beantragt, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Diese Berufung wurde am 25. Februar 1993 der Post zur Beförderung übergeben und ist am 26. Februar 1993 beim Magistrat Linz eingelangt.

Aufgrund der Berufung wurde am 20. Dezember 1993 ein Lokalaugenschein durchgeführt und fand am 1. März 1994 im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ein Erörterungstermin statt. Hiebei hat der Beschuldigte dargetan, daß die T GesmbH., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S E , mit Eingabe vom 28.1.1994 beim Landeshauptmann von Oberösterreich einen Feststellungsantrag gemäß § 358 GewO 1973, mit dem der Inhaber der Anlage Zweifel an der Genehmigungspflicht behauptete, eingebracht hat.

Diese Tatsache wurde durch eine Anfrage bei der angerufenen Administrativbehörde verifiziert.

Da der Ausgang des Feststellungsverfahrens über die Genehmigungspflicht bei weitem über den Ausgang des anhängigen Berufungsverfahrens maßgeblich und für alle Gewerbebehörden von Interesse ist, insbesondere inwieweit der Betrieb eines Automarktes bestehend aus einem Autoabstellplatz, einem Verkaufspavillion und einem Aufbereitungsraum (welche Arbeiten mit welchen Geräten werden dort verrichtet?) - und ob das Feilbieten und Abstellen von betriebsbereiten Kraftfahrzeugen auf nicht flüssigkeitsdicht ausgeführten Flächen mit Rücksicht auf die Sozialadäquanz des täglichen Lebens und im Hinblick auf den letzten Satz des § 32 Abs 1 WRG i.Z. mit § 74 Abs. 2 Z.5 GewO 1973 eine gewerbebehördliche Genehmigungspflicht auslöst, wurde das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieser Vorfrage ausgesetzt.

Eine rechtskräftige Entscheidung durch die Administrativbehörde ist noch nicht bekannt geworden.

Gemäß § 51 Abs. 7 VStG gilt der angefochtene Bescheid als aufgehoben und ist das Verfahren einzustellen, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab der Einbringung der Berufung erlassen worden ist.

Anderes würde nur gelten, wenn es sich, was gegenständlich nicht in Betracht kommt, um ein sogenanntes Mehrparteienverfahren handeln würde.

Mit Ablauf des 26.5.1994, dem Einlangen der Berufung bei der Erstbehörde (so die Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes) ist somit das angefochtene Straferkenntnis außer Kraft getreten und war die Einstellung des Verfahrens zu verfügen.

Aus diesem Grunde war auch eine Kostenentscheidung entbehrlich.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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