Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220490/2 /Gu/Rt

Linz, 14.09.1993

VwSen - 220490/2 - /Gu/Rt Linz, am 14. September 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Maximilian M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 22. Februar 1993, Ge96-45/1992 Gru, wegen Übertretung der Gewerbeordnung zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 366 Abs.1 Z.1 i.V.m. § 103 Abs.1 lit.b Z.38 alte Fassung, nunmehr jedoch § 5 Abs.2 Z.3, § 1, § 2 Abs.4 Z.1 und Z.3 GewO 1973, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1992, § 19 VStG, § 51e Abs.2 VStG.

Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 600,-- S an den O.ö. Verwaltungssenat zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG. Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Rechtsmittelwerber schuldig erkannt, für folgende Personen im Standort entgeltlich Holz geschnitten zu haben und dadurch das Sägegewerbe ausgeübt zu haben, ohne die dafür erforderliche Gewerbeberechtigung zu besitzen:

- am 25.1.1992 für Herrn Roman Wögerbauer, wh. Pfaffenberg 3, 4152 Sarleinsbach, ca. 2,1 Festmeter alte Kanthölzer im Doppelschnittverfahren; er erhielt dafür ein Entgelt von S 657,-- Ende Februar 1992 für Herrn Alois J, ca. 1 Festmeter Obstholz im Einfachschnittverfahren; er erhielt dafür ein Entgelt von S 200,-- pro Festmeter sowie zwei Fuhren Heu - am 12.3.1992 für Herrn Roman W, ca. 0,5 Festmeter Fichtenholz auf 3/5er Latten; er erhielt dafür ein Entgelt von S 250,-pro Festmeter.

Diese Arbeiten wurden mit der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen ausgeübt.

Wegen Verletzung des § 366 Abs.1 Z.1 i.V.m. § 103 Abs.1 lit.b Z.38 GewO 1973 wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von 3.000.-- S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und ein Verfahrenskostenbeitrag von 300,-- S verhängt.

Der Beschuldigte hat nach der vorausgegangenen Aufforderung zur Rechtfertigung zunächst die Ertragsabsicht bestritten und vorgebracht, daß es sich bei den entfalteten Tätigkeiten um Gefälligkeiten gehandelt habe; darüber hinaus seien nur land- und forstwirtschaftliche Betriebsmittel eingesetzt worden. Nachdem er auch Waldbesitzer sei, falle er aus dem Anwendungsbereich der Gewerbeordnung. Weiter zur Rechtfertigung verhalten, hat er das unbestrittenermaßen empfangene Entgelt als Aufwandersatz für die adäquate Arbeitszeit mit einem Stundenlohn von a 60,-- S beziffert und die Strom- und Schmierkosten sowie Abnützung der Säge nicht in Anschlag gebracht.

Auf die Begründung im angefochtenen Straferkenntnis hin, wonach eben dieser Umstand nicht auf einem Selbstkostenpreis sondern auf eine Lohnarbeit und somit eine in Erwerbsabsicht getätigte Arbeit im Sinne des § 1 Abs.1 GewO 1973 schließen lasse, macht der Rechtsmittelwerber in seiner Berufung geltend, daß er keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Gewerberechtes ausgeübt habe. Vielmehr handle es sich dabei um die Ausübung eines zugelassenen, landwirtschaftlichen Nebengewerbes. Er besitze selbst 11 ha Wald und bearbeite mit seiner Gattersäge eigene Naturholzprodukte. Im übrigen habe das Handelsministerium seinerzeit erlaßmäßig zu verstehen gegeben, daß die Verarbeitung von betriebsfremdem Holz in einem Ausmaß bis zu 15 % der eigenen Sägeleistung als bäuerliches Nebengewerbe erlaubt sei. Die zur Last gelegten Arbeiten hätten bei weitem nicht 15 % seiner Sägeleistung betragen; aus diesem Grund ersucht er um Einstellung des Verfahrens.

Nachdem nur Rechtsfragen zur Beurteilung heranstanden, war die Sache ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (§ 51e Abs.2 VStG).

Vorweg sei gesagt, daß sich die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach mit der in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses niedergelegten Auffassung, es handle sich bei der im Spruch beschriebenen Tätigkeit um eine gewerbliche Tätigkeit, die nicht von den Ausnahmebestimmungen von der Gewerbeordnung umfaßt ist, im Recht befindet.

Aus diesem Grunde wird auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen verwiesen und ergänzt:

Gemäß § 2 Abs.1 Z.1 und Z.2 GewO 1973 sind sowohl die Tätigkeiten der Land- und Forstwirtschaft, als auch die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft von den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen. Zur Land- und Forstwirtschaft gehören die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, sowie das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse, sowie die Jagd und Fischerei.

Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft ist auf dem Erzeugungssektor die Verarbeitung und Bearbeitung hauptsächlich des eigenen Naturprodukts bis zur Erzielung eines Erzeugnisses wie es von Land- und Forstwirten in der Regel auf den Markt gebracht wird zu verstehen, soweit die Tätigkeit der Verarbeitung und Bearbeitung gegenüber der Tätigkeit der Erzeugung der Naturprodukte jeweils innerhalb des pflanzlichen oder tierischen Produktionsbetriebes wirtschaftlich untergeordnet bleibt, wobei der Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse gegenüber dem Wert des bearbeiteten oder verarbeiteten Naturproduktes untergeordnet sein muß.

Darüber hinaus sind auf dem Dienstleistungssektor abgesehen von den besonderen Regelungen hinsichtlich der Fuhrwerksdienste - jene Dienstleistungen als zu den von der Gewerbeordnung ausgenommenen Nebengewerben der Landund Forstwirtschaft zu verstehen, die mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmittel, welche im eigenen Betrieb verwendet werden und die für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk besorgt werden.

Als (land- und) forstwirtschaftliche Betriebsmittel kommen, ohne daß es eines Sachverständigenbeweises bedarf, weil die Verkehrsauffassung völlig klar ist, Vollgatter, Seitengatter oder Doppelbesäumer nicht in Betracht, weil sie für die Hervorbringung oder Gewinnung (Fällung) der Bäume nicht in Betracht kommen. Für die Gewinnung (Fällung) des Naturproduktes (der Bäume) kommen allenfalls Ketten- oder Zugsägen als land- und forstwirtschaftliche Betriebsmittel in Betracht. Die von der Gewerbeordnung ausgenommenen Dienstleistungen müssen somit an der Urproduktion orientiert sein.

Bei der zuvor unter § 2 Abs.4 Z.1 GewO 1973 beschriebenen Ausnahme zur Gewerbeordnung betreffend die Verarbeitung und Bearbeitung hauptsächlich des eigenen Naturprodukts handelt es sich begrifflich um die sonst von der Gewerbeordnung als Erzeugungsgewerbe verstandenen Tätigkeiten. Hiebei bleibt der Landwirt Eigentümer der von ihm bearbeiteten Waren und er hat sie auch selbst auf den Markt zu bringen. Bei dieser Art der Selbstvermarktung ist es ihm erlaubt (vgl. das Wort "hauptsächlich") auch Naturprodukte von anderen Erzeugern zuzukaufen um sie dann nach Übergang in sein Eigentum gemeisam mit den von ihm stammenden Naturprodukt zu bearbeiten und selbst auf den Markt zu bringen.

Nachdem es bei dem unstrittigen Sachverhalt nicht um den Verkauf von erzeugten Waren sondern um Dienstleistungen, welche mit keinem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln besorgt wurden, handelte und die im Blickfeld stehende Lohnarbeit vom Beschuldigten eigens in Anschlag gebracht wurde - die Erwerbsabsicht wurde in der Berufung nicht mehr bestritten - blieb für eine Ausnahme der Tätigkeiten von dem Anwendungsbereich der Gewerbeordnung kein Raum.

Unbestritten ist, daß zum Zeitpunkt der verrichteten Tätigkeiten eine Gewerbeanmeldung, lautend auf das Sägegewerbe nicht bestand. An der Anmeldepflicht und am Unrechtsgehalt änderte auch der Umstand nichts, daß das Sägegewerbe mit Wirksamwerden der Gewerberechtsnovelle 1992 am 1. Juli 1993 wohl keines Befähigungsnachweises mehr, jedoch immer noch der Anmeldung bedarf.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist es dem Beschuldigten nicht gelungen, seine Entlastung glaubhaft zu machen. Es war ihm zumutbar, vor Aufnahme der Tätigkeit sich bei der Behörde um die rechtlichen Hintergründe zu informieren. Daß er dies unterließ, verletzte die Sorgfaltspflicht eines aufmerksamen selbständigen Erwerbsschaffenden.

Der Schuldspruch erfolgte daher zu recht.

Die Strafbemessung wurde vom Rechtsmittelwerber nicht gesondert angefochten.

Angesichts der Ausschöpfung des bis zu 50.000,-- S bestehenden Strafrahmens mit nur 6 %, der Berücksichtigung der Einkünfte aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert von 119.000,-- S, des Eigentums an der Liegenschaft in und des Vorliegens keiner Sorgepflichten sowie keinen hervorgetretenen besonderen mildernden oder erschwerenden Umständen ist der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach bei der Festsetzung der Strafe kein Ermessensfehler unterlaufen.

Somit war das gesamte Straferkenntnis zu bestätigen.

Dies hatte auf der Kostenseite zur Folge, daß der Berufungswerber einen Beitrag von 20 % der verhängten Geldstrafe, d.s. 600,-- S, für die Kosten des Berfungsverfahrens zu leisten hat (§ 64 Abs.1 und 2 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s :

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Ergeht an:

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6